Seit Beginn des Jahres 2019 ist es über §45b PStG möglich, den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in divers, offen, männlich oder weiblich zu ändern. Voraussetzung ist laut Normtext unter anderem, dass die antragstellende Person eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ aufweist. Wer unter diesen Begriff fällt, darüber besteht Streit. In dem gerade erschienen Kurzgutachten argumentiert unsere Mitarbeiterin Maya Markwald gemeinsam mit Prof. Dr. Anna Katharina Mangold und Dr. Cara Röhner für ein Verständnis, das konsequent am aktuellen Wissen über Geschlecht und damit an der geschlechtlichen Selbstbestimmung ausgerichtet ist.
Das Gutachten kann vorläufig hier abgerufen werden: https://eufbox.uni-flensburg.de/index.php/s/WwkHJkHaEaHpkQk#pdfviewer