Projects of the 16th Cycle of HLCMR (2025/2026)
Kooperationspartner*in: Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen in Berlin (ADAS)
ADAS ist eine unabhängige Beratungsstelle, an die sich alle Personen wenden können, die in der Schule Diskriminierung erfahren. Dazu gehören Schüler*innen, Eltern/Sorgeberechtigte, Lehrkräfte, Schulbeschäftigte und Vertrauenspersonen des Schulumfelds aller Berliner Bezirke, die an einer Schule diskriminiert wurden, gegen eine Diskriminierung vorgehen möchten oder die an ihrer Schule mehr Bewusstsein für Diskriminierung wecken und das Engagement dagegen fördern möchten. ADAS arbeitet daran, Berliner Schulen für das Thema Diskriminierung zu sensibilisieren, fortzubilden und zu professionalisieren, um Strukturen aufzubauen, die ein barrierefreies und diverses Lernumfeld ermöglichen. Zu den Kernaktivitäten von ADAS gehören Beratung, Information und Fortbildung sowie Monitoring, Netzwerkarbeit und Prozessbegleitung in themenbezogenen Kontexten.
Kooperationspartner*in: Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB)
Das ADNB ist eine nicht staatliche und unabhängige Beratungsstelle primär für in Berlin lebende Menschen, die rassistische und damit zusammenhängende Diskriminierungserfahrungen machen. Weitere Schwerpunkte des ADNB sind das Empowerment von Menschen mit Rassismuserfahrung, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit bzgl. rassistische und intersektionale Diskriminierung und Machtverhältnisse sowie die Förderung einer Antidiskriminierungskultur auf lokaler und bundesweiter Ebene. Neben rechtlicher Beratung bietet das ADNB auch psychosoziale Beratung an.
Kooperationspartner*in: BanYing e.V.
Der Verein BanYing („Haus der Frauen“) arbeitet zu den Themen Menschenhandel, Gewalt im Migrationsprozess und Hausangestellte von Diplomat*innen. Die Arbeit fußt auf zwei Säulen: Einerseits die Koordinations und Beratungsstelle gegen Menschenhandel, die auf u.a. sozialarbeiterische Beratung und Begleitung anbietet. Andererseits hat BanYing eine Zufluchtswohnung geschaffen, um Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind und Hausangestellten von Diplomat*innen, die Gewalt ausgesetzt sind, anonymen Schutzraum zu bieten.
Kooperationspartner*in: Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit (BEMA)
Das BEMA berät Menschen mit Migrationserfahrung und mobile Arbeitnehmer*innen zu arbeitsrechtlichen Fragen und angrenzenden Themen anderer Rechtsgebiete, etwa zum Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht oder zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Qualifikationen. Die Beratung erfolgt in mehreren Sprachen und richtet sich insbesondere an Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen, etwa in der Reinigung, auf dem Bau, in der Gastronomie oder in Lieferdiensten. Darüber hinaus entwickelt das BEMA Informationsmaterialien, Schulungen und Workshops rund um Migration und gute Arbeit.
Kooperationspartner*in: bff – Frauen gegen Gewalt e.V.
Der bff ist der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland. Unter seinem Dach sind bundesweit spezialisierte Fachberatungsstellen zusammengeschlossen, die Frauen und Mädchen unterstützen, die von Gewalt betroffen sind. Neben fachlicher Vernetzung und Qualitätssicherung setzt sich der Verband durch Öffentlichkeitsarbeit, Stellungnahmen und politische Interventionen für besseren Gewaltschutz und die Rechte gewaltbetroffener Frauen und Mädchen ein.
Kooperationspartner*in: Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH)
Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. ist der größte deutsche Berufs und Fachverband für Soziale Arbeit und die berufsständische Vertretung von Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen. Der DBSH vertritt die gesellschaftsbezogenen, berufspolitischen sowie arbeits- und tarifrechtlichen Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für professionelle Standards, gute Arbeitsbedingungen und die Weiterentwicklung Sozialer Arbeit ein.
Kooperationspartner*in: Diversity Arts Culture (DAC)
Diversity Arts Culture ist die Konzeptions und Beratungsstelle für Diversitätsentwicklung im Kulturbetrieb. Bei der Arbeit von DAC geht es um alle, die im Kulturbetrieb ausgeschlossen und diskriminiert werden: alle, die in Personal, Programm und Publikum nicht ausreichend repräsentiert sind und keinen oder nur eingeschränkten Zugang zum Kulturbetrieb haben. So hat es sich DAC zum Auftrag gemacht, die Diversität im Kulturbetrieb zu stärken, also gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten für alle Menschen zu Kunst und Kultur zu schaffen und Diskriminierungen im Kulturbetrieb abzubauen.
Kooperationspartner*in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Das ECCHR ist eine unabhängige und gemeinnützige Organisation, die vor allem mit juristischen Mitteln arbeitet. Sie initiiert, entwickelt und unterstützt beispielhafte Verfahren, um staatliche und nichtstaaliche Akteure für die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen. Dabei konzentriert sie sich auf ausgewählte Fälle, die als Präzedenzfälle zur Durchsetzung der Menschenrechte geeignet sind.
Kooperationspartner*in: Faire Mobilität
Faire Mobilität ist das Beratungsnetzwerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Die Beratungsstellen informieren, beraten und unterstützen mobile Beschäftigte zu ihren Arbeitsrechten in Deutschland, insbesondere Arbeitnehmer*innen aus Mittel- und Osteuropa. Die Beratung erfolgt mehrsprachig und richtet sich vor allem an Menschen, die von Ausbeutung, Lohnbetrug oder unfairen Arbeitsbedingungen betroffen sind.
Kooperationspartner*in: RomaniPhen e.V.
RomaniPhen e.V. ist eine Selbstorganisation von Romnja* und Sintizze*, die feministisch, rassismuskritisch und empowernd arbeitet. Der Verein ist vor allem in den Bereichen außerschulische historische und politische Bildung, Wissens- und Kulturproduktion sowie in der Entwicklung und Vermittlung von Bildungsmaterialien tätig. Zudem organisiert RomaniPhen rassismuskritische Fortbildungen, vernetzt Aktivist*innen und macht Romani Wissen und Perspektiven sichtbar.
Kooperationspartner*in: Schwulenberatung e.V.
Die Schwulenberatung bietet niedrigschwellige Beratungs und Gruppenangebote, die sich an schwule, lesbische, bisexuelle, trans* und inter* Menschen richten, darunter zu Antidiskriminierung sowie zu Flucht und Asyl. Weitere Kernbereiche der Arbeit der Schwulenberatung liegen in der Identifizierung von Lücken und Barrieren in Deutschland im Kontext von Flucht und Migration für die Queere Community und die Veröffentlichung von Stellungnahmen, Policy Papern und anderen Interventionsformen.
Projects of the 15th Cycle of HLCMR (2024/2025)
Kooperationspartner*in: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Zu den Aufgaben des Instituts gehören Politikberatung, Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation, anwendungsorientierte Forschung zu menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen.
Kooperationspartner*in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Das ECCHR ist eine Menschenrechtsorganisation, die sich auf transnationale strategische Prozessführung in den Bereichen des Völkerstrafrechts, Business and Human Rights, und Border Justice spezialisiert. Euer Praktikum absolviert Ihr beim ECCHR und am Institut für juristische Intervention, welches am ECCHR angesiedelt ist, und dessen Arbeit über die reine Anwendung des geltenden Rechts hinausgeht. Das Institut für juristische Intervention beschäftigt sich aus machtkritischer Perspektive mit dem Recht, sieht das Recht als Ausdruck gesellschaftlicher Machtverhältnisse und insofern ein Herrschaftsinstrument, erkennt aber auch sein emanzipatorisches Potential. So soll das Recht auch genutzt werden, um ungerechte Machtverhältnisse zu entlarven und soziale Gerechtigkeit durchzusetzen.
Kooperationspartner*in: Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)
Die GFF nutzt strategische Gerichtsverfahren und juristische Interventionen, wie zum Beispiel Studien, Stellungnahmen oder Gesetzesentwürfe, um Demokratie und Zivilgesellschaft zu fördern, Überwachung und digitale Durchleuchtung zu begrenzen, und für alle Menschen gleiche Rechte und soziale Teilhabe durchzusetzen. So verteidigt die GFF Journalist*innen, Whistleblower*innen, Aktivist*innen oder NGOs, wenn ihre Arbeit und ihre Rechte behindert oder eingeschränkt werden. Schwerpunkte der Arbeit der GFF bilden der Bereich „lebendige Demokratie“ mit Fokus auf die Meinungs, Presse und Versammlungsfreiheit, der Bereich digital rights, der Themen wie Überwachung und die Arbeit mit Polizeigesetzen umfasst, sowie antidiskriminierungsrechtliche Fragestellungen.
Kooperationspartner*in: FragDenStaat (FDS)
FragDenStaat ist die zentrale Anlaufstelle für Informationsfreiheit in Deutschland. Der Verein bringt Informationen an die Öffentlichkeit, die bisher in Aktenschränken verstaubten. Egal ob Lobby Mail, Umweltgutachten, Sitzungsprotokoll oder Kalendereintrag: FragDenStaat hilft dabei, sie mithilfe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) zu befreien und zu veröffentlichen. Die Arbeit von FragDenStaat besteht aus vier Säulen: der Anfrage Plattform, Mitmach Kampagnen, strategischen Klagen und investigativen Recherchen.
Kooperationspartner*in: Diversity Arts Culture (DAC)
Diversity Arts Culture ist die Konzeptions und Beratungsstelle für Diversitätsentwicklung im Kulturbetrieb. Bei der Arbeit von DAC geht es um alle, die im Kulturbetrieb ausgeschlossen und diskriminiert werden: alle, die in Personal, Programm und Publikum nicht ausreichend repräsentiert sind und keinen oder nur eingeschränkten Zugang zum Kulturbetrieb haben. So hat sich DAC zum Auftrag gemacht, die Diversität im Kulturbetrieb zu stärken, also gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten für alle Menschen zu Kunst und Kultur zu schaffen und Diskriminierungen im Kulturbetrieb abzubauen.
Kooperationspartner*in: BanYing e.V.
Der Verein BanYing („Haus der Frauen“) arbeitet zu den Themen Menschenhandel, Gewalt im Migrationsprozess und Hausangestellte von Diplomat*innen. Die Arbeit fußt auf zwei Säulen: Das ist einerseits die Koordinations und Beratungsstelle gegen Menschenhandel, die auf u.a. sozialarbeiterische Beratung und Begleitung anbietet. Andererseits hat BanYing das Projekt der Zufluchtswohnung etabliert, um Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind und Hausangestellten von Diplomat*innen, die Gewalt ausgesetzt sind, anonymen Schutzraum zu bieten.
Kooperationspartner*in: LADG Ombudsstelle
Die LADG Ombudstelle berät und unterstützt bei der Durchsetzung von Rechten auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung nach dem Landes Antidiskriminierungsgesetz (LADG). Die Ombudsstelle beteiligt sich an Schlichtungsverfahren im Sinne einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Dazu spricht sie beispielsweise Handlungsempfehlungen aus, die etwa eine Entschuldigung, ein klärendes Gespräch, eine Entschädigung oder eine andere Form der Wiedergutmachung beinhaltet. Scheitert eine Schlichtung und besteht die Überzeugung, dass eine Diskriminierung vorliegt, kann die Ombudsstelle eine Beanstandung aussprechen.
Kooperationspartner*in: Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen in Berlin (ADAS)
ADAS ist eine unabhängige Beratungsstelle, an die sich alle Personen wenden können, die in der Schule Diskriminierung erfahren. Dazu gehören Schüler*innen, Eltern/Sorgeberechtigte, Lehrkräfte, Schulbeschäftigte und Vertrauenspersonen des Schulumfelds aller Berliner Bezirke, die an einer Schule diskriminiert wurden, gegen eine Diskriminierung vorgehen möchten oder die an ihrer Schule mehr Bewusstsein für Diskriminierung wecken und das Engagement dagegen fördern möchten. In vielfältigen Aktivitäten arbeitet ADAS daran, Berliner Schulen für das Thema Diskriminierung zu sensibilisieren und fortzubilden und zu professionalisieren, um Strukturen aufzubauen, die ein barrierefreies und diverses Lernumfeld ermöglichen. Zu den Kernaktivitäten von ADAS gehören Beratung, Information und Fortbildung, sowie Monitoring, aber auch Netzwerkarbeit und Prozessbegleitung in themenbezogenen Kontexten.
Kooperationspartner*in: Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB)
Das ADNB ist eine nicht staatliche und unabhängige Beratungsstelle primär für in Berlin lebende Menschen, die rassistische und damit zusammenhängende Diskriminierungserfahrungen machen. Weitere Schwerpunkte vom ADNB sind das Empowerment von Menschen mit Rassismus Erfahrung, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit über rassistische und intersektionale Diskriminierung und Machtverhältnisse, sowie die Förderung einer Antidiskriminierungskultur auf lokaler und bundesweiter Ebene. Neben rechtlicher Beratung bietet das ADNB auch psychosoziale Beratung an.
Kooperationspartner*in: Schwulenberatung e.V.
Die Schwulenberatung bietet niedrigschwellige Beratungs und Gruppenangebote, die sich an schwule, lesbische, bisexuelle, trans* und inter* Menschen richten, darunter zu Antidiskriminierung sowie zu Flucht und Asyl. Weitere Kernbereiche der Arbeit der Schwulenberatung liegen in der Identifizierung von Lücken und Barrieren in Deutschland im Kontext von Flucht und Migration für die Queere Community und die Veröffentlichung von Stellungnahmen, Policy Papern und anderen Interventionsformen.
Projects of the 14th Cycle of HLCMR (2023/2024)
Kooperationspartner*in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Das ECCHR ist eine unabhängige und gemeinnützige Organisation, die vor allem mit juristischen Mitteln arbeitet. Sie initiiert, entwickelt und unterstützt beispielhafte Verfahren, um staatliche und nichtstaaliche Akteure für die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen. Dabei konzentriert sie sich auf ausgewählte Fälle, die als Präzedenzfälle zur Durchsetzung der Menschenrechte geeignet sind.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro e.V.
Amaro Foro e.V. ist ein interkultureller Jugendverband von Roma und Nicht-Roma mit dem Ziel, jungen Menschen durch Empowerment, Mobilisierung, Selbstorganisation und Partizipation Raum zu schaffen, um aktive Bürger*innen werden zu können.
Kooperationspartner*in: Ban Ying e.V.
Ban Ying kommt aus dem Thailändischen und heißt „Haus der Frauen“. Neben einer Zufluchtswohnung für Frauen aus Südostasien betreibt der gemeinnützige Verein eine Beratungs- und Koordinationsstelle gegen Menschenhandel, die sich auf der praktischen, theoretischen, wissenschaftlichen und politischen Ebene mit Gewalterfahrungen von Frauen in der Migration befasst. In der Bekämpfung des Menschenhandels liegt der Schwerpunkt der Vereinsarbeit.
Kooperationspartner*in: Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS)
Die Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS) ist eine unabhängige Beratungsstelle für Schüler*innen, Eltern/ Sorgeberechtigte, Lehrkräfte und Schulbeschäftigte aller Berliner Bezirke, die an einer Schule diskriminiert wurden.
Kooperationspartner*in: FragDenStaat
FragDenStaat ist die zentrale Anlaufstelle für Informationsfreiheit in Deutschland.
Wir bringen Informationen an die Öffentlichkeit, die bisher in Aktenschränken verstaubten. Egal ob Lobbyisten-Mail, Umweltgutachten, Sitzungsprotokoll oder Kalendereintrag: FragDenStaat hilft dabei, sie mithilfe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) zu befreien und zu veröffentlichen.
Das Projekt besteht aus vier Säulen: der Anfrage-Plattform, Mitmach-Kampagnen, strategischen Klagen und investigativen Recherchen. Dabei setzen wir auf enge Partnerschaften mit Journalist:innen, Aktivist:innen, NGOs und Initiativen.
Kooperationspartner*in: Transgender Europe
Transgender Europe (TGEU) envisions a Europe free from all discrimination – especially including discrimination on grounds of gender identity and gender expression; a Europe where transgender people are respected and valued, a Europe where each and every person can freely choose to live in whichever gender they prefer, without interference.
Kooperationspartner*in: Deutscher Juristinnenbund e.V.
Der sich als unabhängig, überparteilich und überkonfessionell begreifende Zusammenschluss von Juristinnen und Wirtschaftswissenschaftlerinnen hat mit Bundesgeschäftsstelle in Berlin ist der wichtigste juristische Verband in Deutschland, der sich für die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen einsetzt.
Kooperationspartner*in: LARA – Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt gegen Frauen* und RAin Christina Clemm
“LARA – Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Frauen*” ist eine Fachstelle, die sich gegen sexualisierte Gewalt an Frauen, trans*, inter* und nicht-binären Personen richtet. Die Arbeit von LARA basiert auf der Überzeugung, dass die Ursachen für sexualisierte Gewalttaten tief in gesellschaftlichen Strukturen verankert sind, die Frauen, trans*, inter* und nicht-binäre Personen benachteiligen und marginalisieren. LARA vertritt eine parteiische Grundhaltung zugunsten dieser Gruppen und betont, dass die Verantwortung für sexuelle Übergriffe niemals bei den Betroffenen liegt.
Christina Clemm ist Rechtsanwältin in Berlin für Straf-und Familienrecht. Sie vertritt insbesondere Opfer von sexualisierter und rassistischer Gewalt.
Kooperationspartner*in: ClientEarth
ClientEarth setzt sich mit Mitteln des Rechts für Umweltschutz ein, um einen systematischen Wandel herbeizuführen und um den Klimawandel zu bekämpfen. Mithilfe von Partnerorganisationen in über 50 Ländern versucht ClientEarth Umweltrecht mitzugestalten, seine effektive Durchsetzung zu gewährleisten und den Zugang von Bürger*innen zum Umweltrecht zu verbessern
Kooperationspartner*in: Diversity Arts Culture
“Diversity Arts Culture” ist eine Konzeptions- und Beratungsstelle für Diversitätsentwicklung im Kulturbetrieb. “Diversity Arts Culture” wurde im April 2017 mit dem Ziel gegründet, einen diversitätsorientierten Strukturwandel im Berliner Kulturbetrieb anzuregen und zu fördern. Dabei ist es das Ziel von “Diversity Arts Culture” Kunst und Kultur für alle zugänglich zu machen und bestehende Barrieren abzubauen.
Kooperationspartner*in: Jumen e.V.
JUMEN steht für Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland. Die neu gegründete Organisation ist gemeinnützig und setzt rechtliche Impulse für die praktische Umsetzung der Grund- und Menschenrechte in Deutschland. Konkret unterstützt sie zum Beispiel Klagen vor Gericht, um soziale Veränderungen zu erreichen (impact litigation). Der Fokus liegt aktuell auf den Rechten von Geflüchteten und Frauenrechten.
Projects of the 13th Cycle of HLCMR (2021/2022)
Kooperationspartner*in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist eine unabhängige, an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angegliederte Stelle, die auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) arbeitet. Zentrale Aufgaben der ADS sind Öffentlichkeitsarbeit, Beratung bei Diskriminierung, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie Berichte an den Bundestag. Bei Beratung und Unterstützung von diskriminierungsbetroffenen Personen kann die ADS insbesondere über Ansprüche nach dem AGG informieren, Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen aufzeigen, Beratungen durch andere Stellen vermitteln und eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten anstreben.
In dem Schriftstück steht der Schutz vor sexueller Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG im Vordergrund. Eine sexuelle Belästigung liegt nach dem AGG vor, „wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten […], bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird […]“. Dabei ist der sachliche Schutzbereich nur „in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ AGG eröffnet. Ein Benachteiligungsverbot gegen eine sexuelle Belästigung gilt ausschließlich gem. § 7 AGG für das Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus greift das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gem. § 19 AGG nicht. Betroffene einer sexuellen Belästigung außerhalb des Arbeitsverhältnisses werden daher nicht durch das AGG geschützt.
Kern der Arbeit ist aus diesem Grund – nach einer Auseinandersetzung mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen – die Frage, wie diese Schutzlücke rechtshistorisch zu erklären ist, inwiefern bereits jetzt Umsetzungsverpflichtungen des deutschen Gesetzgebers bestehen sowie ob und in welcher Hinsicht ein Schutzbedürfnis außerhalb des Arbeitsverhältnisses beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht. Besonderheit der Ausarbeitung ist, dass den Schlussfolgerungen Beratungsfälle aus der Praxis der ADS zugrunde liegen, bei denen sexuelle Belästigungen außerhalb eines arbeitsbezogenen Kontextes gemeldet wurden. Anhand dieser kleinen Fallstudie zeigt sich das Schutzbedürfnis, das über den Kontext „Arbeit“ weit hinausgeht. Im Übrigen werden auch europa- und völkerrechtliche Gedankengänge in das Schriftstück einbezogen, ersteres insbesondere, da das Inkrafttreten des AGG maßgeblich auf den europäischen Rechtskreis zurückzuführen ist.
Die Ausarbeitung kommt zu dem Schluss, dass ein praktisches Schutzbedürfnis hinsichtlich des Zugangs zu Güter- und Dienstleistungen gegeben ist und dieser Schutz nicht befriedigend durch bestehende Auslegungsmethoden gewährleistet werden kann. Eine Ergänzung des AGG ist daher im Sinne der Rechtssicherheit für von sexueller Belästigung Betroffenen notwendig.
Kooperationspartner*in: Amaro Foro e. V.
Amaro Foro e.V. ist ein transkultureller Jugendverband von Rom*nja und Nicht-Rom*nja. Sie engagieren sich gegen Antiziganismus und für Teilhabe und Chancengerechtigkeit. Sie organisieren Bildungs- und Freizeitangebote für Jugendliche, bieten Unterstützung im sozialen Bereich und sensibilisieren in Bildungsarbeit und politischen Debatte zum Thema Antiziganismus. „Amaro Foro“ ist Romanes und bedeutet „Unsere Stadt“.
Kinder nicht-deutscher Herkunftssprache werden in Berlin in sogenannten „Willkommensklassen“ beschult. Diese wurden 2011 im Kontext der EU-Osterweiterung und dem damit einhergehenden Zuzug aus Bulgarien und Rumänien (wieder-)eingeführt. Im öffentlichen und politischen Diskurs wurden diese Zuziehenden als Roma und Willkommensklassen als ‚Roma-Klassen‘ markiert. Das Ziel von Willkommensklassen ist es, Kindern und Jugendlichen die deutsche Sprache beizubringen und sie nach Möglichkeit auch in Regelfachinhalten zu unterrichten, bis sie in die Regelklassen wechseln.
Die Beschulung in Willkommensklassen erfolgt aufgrund von Sprachstandsfestellung, die durch schuleigene Förderkonzepte durchgeführt werden. Evaluationen der Klassen aus den Jahren 2018/19 und 2016 zeigen, dass die gesonderte Beschulung von Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse mit zahlreichen Problemen verbunden ist. Insbesondere die Qualität des Unterrichts und der potenzielle Erfolg im Sinne des Spracherwerbs und der Integration lassen sich hier in Frage stellen. Aus dem Völker- und Verfassungsrecht ergibt sich für den Berliner Senat die Pflicht, ein funktionierendes Angebot für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse bereit zu stellen. Eine besondere Rolle spielt in diesem Kontext Antiziganismus, der in Deutschland seit dem Nationalsozialismus eng mit diskriminierenden Bildungsausschlüssen verschränkt ist. Prüfungsmaßstab war das auf völkerrechtlicher Ebene sowohl das Recht auf Bildung aus Art 28 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), sowie das Bildungsrecht aus Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) iVm Art 2 1. Zusatzprotokoll EMRK und zudem das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Bildung aus Art. 2 I iVm Art 7 I GG. Darüber hinaus beschäftigten wir uns im Kontext dieses Rechts mit den Auswirkungen von ungleichwertiger Bildung, die insbesondere Menschen betrifft die als ‚nicht-deutsch‘ markiert werden.
Im Ergebnis hielten wir fest, dass die W-Klassen in ihrer aktuellen Form antiziganistische bzw. rassistische Zustände perpetuieren und den Bedürfnissen der Schüler*innen nicht gerecht werden. Die Begründung der Wiedereinführung, die im direkten Zusammenhang mit dem vermeintlichen Zuzug von Rom*nja aus Rumänien und Bulgarien steht sowie die damit einhergehende Annahme, bestimmte Kinder müssten erst schulfähig gemacht werden, ist in rassistisch-antiziganistischen Denkmustern begründet. Sie werden durch den ungleichen Zugang auf Bildung im Verlaufe ihres Lebens auch auf ungleiche Zugänge im Erwerbsleben stoßen. Somit werden bestimmte Gruppen auch in benachteiligten ökonomischen Positionen festgeschrieben. Die W-Klassen stehen insb. im Widerspruch zur Rechtsprechungslinie des EGMR, der bereits den Einsatz unterschiedsloser Einstufungstests und die inhaltlich unzureichende Bildung wiederholt für rechtswidrig erklärte.
Kooperationspartner*in: Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS)
Die Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS) ist eine unabhängige Beratungsstelle. Sie beraten und unterstützen Schüler*innen, Eltern/Sorgeberechtigte, Lehrkräfte, Schulbeschäftigte und Vertrauenspersonen des Schulumfelds aller Berliner Bezirke, die an einer Schule diskriminiert wurden oder gegen eine Diskriminierung vorgehen möchten.
In dem Schriftstück wird untersucht, ob und inwiefern das Konzept der angemessenen Vorkehrungen Anwendung finden kann auf die Situation muslimisch-gläubiger Schüler*innen an Schulen in Berlin und Deutschland.
Ausgangspunkt sind Feststellungen von ADAS, wonach muslimisch-gläubige Schüler*innen besonders häufig Diskriminierungserfahrungen mit Religionsbezug machen. Hierbei stechen neben strukturellen/normativen Diskriminierungen, wie beispielsweise sogenannten „Kopftuchverboten“ für Schüler*innen in Schulordnungen, auch Beispiele heraus, bei denen das Praktizieren der eigenen Religion im schulischen Alltag erschwert wird. So wird muslimisch-gläubigen Schüler*innen das Beten in Pausenzeiten sowie das religiöse Fasten verwehr.
Das Schriftstück nähert sich der Fragestellung in einem ersten Teil aus der Perspektive des Völker- und Europarechts sowie der Rechtsvergleichung an. So wird festgestellt, dass das Konzept der angemessenen Vorkehrungen ursprünglich dem anglo-amerikanischen Rechtsraum entstammt, wo es entwickelt wurde, um die Religionsausübungsfreiheit von Arbeitnehmer*innen an ihren Arbeitsstätten zu gewährleisten.
Erst mit der UN-BRK hat das Konzept ausdrücklich Eingang in das internationale Recht gefunden und ist dort Teil des Antidiskriminierungsrechts hinsichtlich des Merkmals der „Behinderung“ geworden. Das Schriftstück untersucht somit, ob und inwiefern das Konzept somit auch (wieder) im Bereich des Antidiskriminierungsrechts hinsichtlich des Merkmals der Religion angewandt werden kann.
In einem zweiten Teil wird das Konzept der angemessenen Vorkehrungen aus nationalrechtlicher Perspektive analysiert, wobei sich hier auch einige Überschneidungen zum Völker- und Europarecht aufgrund der Bindungswirkungen der einschlägigen Abkommen ergeben. Insbesondere wird das Konzept auch aus grundrechtlicher Perspektive untersucht und die Fragestellung eröffnet, ob das Konzept der angemessenen Vorkehrungen bei Zugrundelegung eines materiellen Gleichheitsverständnisses nicht bereits im Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG enthalten ist.
In einem abschließenden Teil werden die Erkenntnisse aus den Analysen auf ausgewählte Fallbeispiele angewandt, welche der Arbeit und den Erfahrungen von ADAS entlehnt sind. Insbesondere wird gezeigt, wie das Konzept der angemessenen Vorkehrungen praktisch aussehen kann und welche Nachbesserungen für einen umfassenderen Diskriminierungsschutz an Schulen hinsichtlich des Diskriminierungsmerkmals der Religion notwendig sind.
Kooperationspartner*in: Deutsches Komitee für UNICEF e.V.
Unter dem Leitsatz “Für jedes Kind” setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen wurde 1946 gegründet und arbeitet heute in über 190 Ländern. UNICEF versorgt jedes zweite Kind weltweit mit Impfstoffen, baut Brunnen und stellt Schulmaterial für Millionen Kinder bereit. Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein, um die Lebenssituation der Kinder nachhaltig zu verbessern – auch in Deutschland. Eine der wichtigsten Stützen der weltweiten UNICEF-Arbeit ist das Deutsche Komitee für UNICEF e.V.
Das Schriftstück behandelt den Zugang zu Bildung bis zur Sekundarstufe I von begleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Nach einer Analyse des bildungsrechtlichen Rahmens werden Problemlagen beim tatsächlichen Bildungszugang aufgezeigt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen fokussiert sich das Schriftstück auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Genfer Flüchtlingskonvention. Sie bilden für Kinder bzw. geflüchtete Menschen das jeweils wichtigste Rechtsinstrument und mandatieren das UN-Kinderhilfswerk bzw. das UN-Flüchtlingskommissariat.
Für geflüchtete Kinder und Jugendliche stellt der Bildungszugang im Aufnahmestaat die Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration dar. Diese Erkenntnis liegt auch dem Art. 22 GFK und den Art. 28, 29 in Verbindung mit 22 KRK zugrunde, die das Recht auf Bildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche statuieren.
Nach verbreiteter Ansicht wohne keinen der beiden Regelungen ein Individualrechtscharakter inne. Hierfür wird der jeweilige Wortlaut angeführt. Eine Auslegung anhand des Telos, der Systematik und der Historie ergibt bei beiden Rechtsquellen hingegen, dass sie ein individuell einklagbares Recht auf Bildung beinhalten. Der Blick auf die Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland offenbart einige Probleme beim tatsächlichen Zugang zu Bildungsangeboten von geflüchteten Kindern und Jugendlichen.
So werden sie nach ihrer Ankunft in Deutschland für einen – je nach Bundesland unterschiedlich langen – Zeitraum de facto nicht beschult. Dadurch werden oftmals fluchtbedingt bestehende Lücken in den Bildungsbiografien der Kinder und Jugendlichen vergrößert. Der Zugang zu Bildung erfolgt entgegen den menschenrechtlichen Vorgaben auch nicht diskriminierungsfrei, wenn Geflüchtete lange Zeit nicht in Regelklassen aufgenommen werden oder wenn Kinder und Jugendliche mit relativ guten Bleibeperspektiven im Asylverfahren schneller als andere Geflüchtete in Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der seit Langem bestehende Mangel sowohl an Lehrkräften und psycho-sozial geschultem Personal als auch an Schulplätzen und Räumlichkeiten steht einer konventionskonformen Umsetzung des Rechts auf Bildung entgegen.
Insgesamt befindet sich der Bildungszugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher in einem Spannungsfeld zwischen dem vielseitig verankerten Recht auf Bildung und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen in den asyl- und bildungsrechtlich relevanten Institutionen. Die aktuellen Bemühungen, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine einen schnellen Zugang zur Regelbeschulung zu ermöglichen, zeigen immerhin, dass der politische Wille vorhanden sein kann, das Recht auf Bildung effektiv umzusetzen.
Kooperationspartner*in: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V.
Kooperationspartner*in: Ban Ying e.V.
Ban Ying e.V. ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin. Sie unterstützen Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen für Behördenmitarbeiter*innen, wissenschaftliche Auswertung und Advocacyarbeit setzen sie sich für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen ein. Durch sozialarbeiterische Beratung und Begleitung werden die Migrantinnen in der Durchsetzung ihrer Anliegen und Rechte unterstützt.
Die Vorstellung vom „Missbrauch” der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit dient seit Jahren als Schreckgespenst konservativer und rechter Parteien. Dabei wird oft der Anschein erweckt, es handele sich um ein drängendes Problem großen Ausmaßes. Immer wieder ist von Männern die Rede, die gegen große Geldsummen eine Vielzahl von Kindern anerkennen, um damit den Müttern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen. Belastbare Zahlen zu der tatsächlichen Prävalenz dieses Vorgehens gibt es jedoch bis heute nicht. Einzelne Zahlen, die sich aus kleinen Anfragen auf Landesebene ergeben, weisen darauf hin, dass die Feststellung einer “missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen erfolgt.
Dennoch bleibt in der öffentlichen Debatte weitgehend unhinterfragt, dass die Erlangung eines Aufenthaltsrechts durch Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen verwerflich ist, wenn kein soziales Familienleben angestrebt wird oder keine biologische Verwandtschaft besteht. Das Schriftstück kann Anhaltspunkte bieten, um diese Annahme zumindest zu hinterfragen – denn menschenrechtliche Werte, die in völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich garantierten Rechten widergespiegelt werden, wie beispielsweise das Kindeswohl oder der Schutz von Müttern, sind durchaus auch mit rein aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaften zu stärken. Viel zu wenig Beachtung findet in der Diskussion außerdem die Perspektive der betroffenen Familien, die unter den Verdacht einer „Missbräuchlichkeit” geraten. Zwar werden die meisten Prüfverfahren eingestellt, da sich der Verdacht in der weiteren Prüfung nicht erhärtet. Doch bereits das Verfahren an sich und die Verzögerung bis zur Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen haben erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Familien.
Wie dieses Schriftstück zeigt, ist das Verfahren zur Verhinderung „missbräuchlicher“ Vaterschaftsanerkennungen sowohl aus menschen- als auch grundrechtlicher Perspektive sehr kritisch zu beurteilen. Insgesamt ist vor allem festzuhalten, dass eine grund- und menschenrechtlich konforme Auslegung der Reglungen dazu führt, dass die Zahl der tatsächlich möglichen Anwendungsfälle extrem klein ist. So hat die Regelung praktisch vor allem symbolischen Wert und soll eine abschreckende Wirkung gegenüber Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus entfalten. Das Ergebnis ist ein oft rassistisch motivierter Generalverdacht gegenüber bestimmten Familienkonstellationen, der ihnen verfahrensbedingte Hürden bei dem Versuch der Vaterschaftsanerkennung in den Weg legt, dabei aber auch tatsächliche negative Auswirkungen durch das Prüfverfahren und die verspätete Anerkennung der Vaterschaft mit sich bringt.
Kooperationspartner*in: ECCHR
Das ECCHR ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2007 von Wolfgang Kaleck und weiteren internationalen Jurist*innen gegründet, um die Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und nationalen Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln durchzusetzen.
Im Rahmen unseres Schriftstücks haben wir untersucht, inwiefern das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) genutzt werden kann, um Menschenrechte entlang der Lieferkette im Saatgut- und Pestizidgeschäft in Argentinien zu schützen. Die Ausbeutung landwirtschaftlicher Flächen durch die Gewinnung von Biomasse und das exponentielle Wachstum von gentechnisch veränderten Pflanzen hat in mehreren lateinamerikanischen Ländern rapide zugenommen. Die Folgen für die lokalen Gesellschaften sind oft gravierend. Kleinbauern werden aus dem Geschäft gedrängt, die Anbauflächen für nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gehen zurück, und die Artenvielfalt ist gefährdet. Die für das Business typischen Menschenrechtsverletzungen (z.B. Verletzung des Rechts auf Gesundheit, auf Wasser etc.) werden vom LkSG erfasst. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei der länderübergreifenden Durchsetzung, da Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen des LkSG nur begrenzt Unterstützung leisten können. Eine besondere Herausforderung beim Schutz der Menschenrechte im Saatgut- und Pestizidgeschäft ist, dass die negativen Folgen der Produkte erst bei ihrer Nutzung – also nach Lieferung an den Endkunden – auftreten. Das weicht von der klassischen Lieferkettenkonstellation ab. In dem Schriftstück wird argumentiert, dass die Lieferkette auch solche sogenannten „Downstream Activities“ umfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen auch nach der Lieferung an den Endkunden für die Verwendung ihrer Produkte zur Verantwortung gezogen werden können. Entscheidend für den Umfang der Sorgfaltspflichten ist die Nähe zwischen dem Mutterunternehmen und der Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette. Für die Durchsetzung des LkSG ist allein das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das deutsche Zivilrecht hingegen unterstützt die Betroffenen nicht, da es derzeit keine umfassende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten bietet. Das LkSG ist ein wichtiger Schritt, hat aber noch viel Entwicklungspotenzial. Vor allem fehlt es an einer zivilrechtlichen Haftung für deutsche Muttergesellschaften, es erfasst zu wenige Unternehmen nach den falschen Kriterien, und es fehlt eine schlagkräftige Durchsetzungsbehörde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Punkte im laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Sorgfaltspflicht in Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden.
Kooperationspartner*in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 DIMR-Gesetz. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 als unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK, eingerichtet. Sie wirkt an der Schnittstelle von Gesetzgebung, Wohlfahrt und Selbstvertretungsverbänden.
Für die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention stellte sich die Frage, welche Schutzansprüche Wohnungslose mit psychischen Behinderungen aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive haben und ob das deutsche Sozialrecht und die Rechtswirklichkeit diesen Anforderungen gerecht wird. In der Folge haben wir in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle ein Rechtsgutachten erarbeitet, das die Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe und die Auswirkungen ihrer Leistungen analysiert, Problembereiche in der Umsetzung skizziert und grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten an der Intersektion von Wohnungslosigkeit und Behinderung rekonstruiert.
Obwohl mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das System der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich umgestaltet und an die völkerrechtlichen Vorgaben der UN-BRK angepasst werden sollte, zeigte sich in unserer Untersuchung, dass die Reformen für einen Großteil der Betroffenen wirkungslos bleiben. Etwa wurde weiterhin an unzeitgemäßen medizinischen Modellen von Behinderung festgehalten und der Zugang zu Leistungen zum Teil sogar erschwert. Für die Wohnungslosenhilfe ergab sich zudem, dass eine Reihe an rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten praktisch keine Anwendung finden oder normwidrig nicht geleistet werden. Darüber hinaus sind die beiden Hilfesysteme kaum miteinander vernetzt und ambulante oder modularisierte Hilfen für psychisch kranke Menschen in Wohnungslosigkeit nur in wenigen Kommunen vorhanden. So fallen Betroffene entweder zwischen die Hilfen in eine Grauzone oder werden institutionalisiert.
Dieser Umstand war in der darauffolgenden Prüfung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht haltbar. Zum einen verletzt die Institutionalisierung von Menschen mit psychischen Behinderungen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Art. 5, 12, 14 und 19 UN-BRK. Zum anderen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 IPwskR und den Art. 5 und 9 UN-BRK menschenrechtliche sowie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtliche Schutzpflichten, die in dieser Konstellation den Staat zur Erbringung ambulanter und inklusiver Leistungen der Wohnungslosenhilfe für alle Wohnungslosen mit psychischen Behinderungen im Sinne der UN-BRK ohne weitere Antragserfordernis verpflichten. Dazu ist eine Anpassung des Behinderungsbegriffs des SGB IX an die UN-BRK und ein umfassender inklusiver Umbau der Wohnungslosenhilfe unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe notwendig.
Kooperationspartner*in: JUMEN e.V.
Das Schriftstück bietet Argumentationslinien für Nebenklagevertretungen in Sexualstrafverfahren, bei denen die Betroffenen während der Tat in den Zustand der Schockstarre gefallen sind. Kommt es zu einer Schockstarre, werden die Fälle sexualisierter Gewalt immer noch unzureichend strafrechtlich verfolgt. Die Texte sollen eine Argumentation unterstützen, die eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung der Schockstarre in Strafrechtsverfahren von Fällen sexualisierter Gewalt und den Betroffenen zum Ziel hat.
Dazu führt der Beitrag zunächst in den wissenschaftlichen Diskurs um das Phänomen der Schockstarre (tonische Immobilität) ein. Nach einer kurzen Einführung zu Genderstereotypen und Vergewaltigungsmythen wird anhand von Ausschnitten aus Gerichtsurteilen und Einstellungsbescheiden aufgezeigt, wie diese die Wertung einer Schockstarre während Angriffen sexualisierter Gewalt in Sexualstrafverfahren beeinflussen. Im Anschluss folgen juristische Argumentationslinien, die aufzeigen sollen, wie das geltende Recht anzuwenden ist, um Fälle sexualisierter Gewalt, in denen die Betroffenen in einen Zustand der Schockstarre verfallen sind, strafrechtlich angemessen zu würdigen. Bei der rechtlichen Einordnung von Tatkonstellationen mit Schockstarre wird eine Einordnung der „Widerstandsunfähigkeit“ unter dem 50. StrÄG durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Auseinandersetzung mit Konstellationen, in denen eine Äußerung des entgegenstehenden Willens angenommen werden muss (§ 177 Abs.1 StGB). Hierbei liegt der Fokus auf dem maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung des entgegenstehenden Willens, denn eine Schockstarre darf nicht als ein Widerruf dessen verstanden werden. Darauffolgende Analysen der Problematik des Vorsatzes des Täters und von Konstellationen, bei denen keine Äußerung des entgegenstehenden Willens vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), zeigen auf, wie durch eine hinreichende Anwendung des Gesetzes auch Fälle der Schockstarre strafrechtlich verfolgt werden müssen.
Kooperationspartner*in: LADG-Ombudsstelle Berlin
Die LADG-Ombudsstelle unterstützt und berät Personen, die sich an sie wenden, kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Sie ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiterzuvermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Mit der Einführung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) im Juni 2020 wurde die Möglichkeit der antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage im Falle diskriminierenden Verwaltungshandelns eingeführt. Gemäß § 9 LADG kann ein klageberechtigter Verband – unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner – einen objektiven Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die strukturbezogene Verbandsklage ist das vorherig durchgeführte Beanstandungsverfahren. Nach Durchführung der Beanstandung wird der öffentlichen Stelle die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Die strukturbezogene Verbandsklage zielt dabei auf die Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns ab.
Racial Profiling stellt ein solches strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln dar. In den meisten diskutierten Racial Profiling-Fällen handelt es sich um polizeiliche Fahndungsmuster, die ohne konkrete Indizien eine Behandlung mit nachteiligen Effekten an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, wobei die Beamt*innen die Betroffenen hinsichtlich rassifizierter phänotypischer oder sozialer Merkmale wie dunkler Haut- und Haarfarbe, Sprache oder religiös konnotierter Kleidung als kontrollwürdig ansehen. Der Fokus des Schriftstücks liegt auf der Herausarbeitung der Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer strukturbezogenen Verbandsklage im Bereich Racial Profiling. Es soll als Leitfaden klageberechtigten Verbänden helfen, auf wesentliche Voraussetzungen zu achten und einen wissenschaftlichen Hintergrund zu Racial Profiling bieten. Die strukturbezogene Verbandsklage dient der Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns. Dazu zählt insbesondere Racial Profiling.
Die Unterscheidung zwischen prozessstandschaftlicher und strukturbezogener Verbandsklage als zwei separate Rechtsmittel verwischt zwar die Tatsache, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln insbesondere im Bereich Racial Profiling kein individuelles Problem ist, sondern trotzdem auf einen strukturell wirkenden Rassismus gründet. Dennoch liegt in beiden Klagearten die Chance, nicht nur auf strukturellen Rassismus aufmerksam zu machen, sondern diesen auch aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu beleuchten und rechtlich dagegen vorzugehen. Zwar wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Klagen im Bereich Racial Profiling auf Grundlage des LADG erhoben – dies liegt unter anderem an den außergerichtlichen Klärungsmöglichkeiten durch die LADG-Ombudsstelle – dieser Essay soll dennoch die potenzielle Wirkweise einer solchen Klage aufzeigen und klageberechtigten Verbänden einen rechtlichen Ausblick für zukünftige Klagen ermöglichen.
Projects of the 12th Cycle of HLCMR (2020/2021)
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat als nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen die Aufgabe, zu Schutz und Förderung der Menschenrechte in Deutschland beizutragen. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Darüber hinaus verbreitet es Informationen über Menschenrechte und stärkt die Zivilgesellschaft in der Nutzung nationaler und internationaler Instrumente zur Verwirklichung der Menschenrechte.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention wurde im Sommer 2015 am Institut eingerichtet. Ihre Aufgabe als unabhängige Stelle ist es, die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland zu beobachten und zu überwachen sowie an der Schnittstelle zwischen Gesetzgebung und der Lebenswirklichkeit von Kindern zu wirken.
Kooperationspartner_in: RAin Barbara Wessel
Barbara Wessel ist seit 2002 als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Migrationsrecht und Familienrecht in Berlin tätig. Außerdem berät sie beim LSVD und bei der Lesbenberatung Berlin e.V. zu asyl-, aufenthalts- und familienrechtlichen Fragen. Sie war schon mehrmals Kooperationspartnerin der HLCMR.
In vielen Ländern erfahren queere Personen Ausgrenzung, Stigmatisierung, Verfolgung, Gewalt, Kriminalisierung, Haft und/oder Folter bis hin zur Todesstrafe. Repression nimmt dabei in unterschiedlichen Ländern unterschiedlichen Formen und Intensitäten an. Schwere Repressionen veranlassen immer wieder auch queere Menschen zur Flucht aus ihren Herkunftsländern. Isoliert und oft traumatisiert flüchten einige von ihnen mit Hoffnung auf Schutz und ein selbstbestimmtes Leben nach Deutschland. Leider erfahren sie hier häufig Mehrfachdiskriminierungen als Geflüchtete und aufgrund von Homo- oder Transfeindlichkeit.
In dem Projekt beschäftigen sich die Studierenden mit der rechtlichen Situation von bisexuellen und trans*-identen Geflüchteten im Asylverfahren.
Kooperationspartner_in: Ban Ying
Ban Ying unterstützt Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Der 1988 gegründete Verein, dessen Name aus dem Thailändischen übersetzt „Haus der Frauen“ heißt, ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin.
Ban Ying berät auch immer wieder Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und in Deutschland Asyl suchen. Asylsuchende müssen, um in Deutschland Asyl erhalten zu können, in einer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihre Asylgründe darlegen. Dabei werden den Asylsuchenden von den Anhörer*innen unterschiedliche Fragen gestellt, um die rechtliche Schutzwürdigkeit der Personen zu ermitteln. Für einige Verfolgungsgründe und für besonders vulnerable Gruppen gibt es beim BAMF sogenannte Sonderbeauftrage. Es gibt unter anderem auch Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel, deren Aufgabe es auch ist, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren zu identifizieren. Für Ban Ying ist jedoch unklar, welchen Einfluss und welche Funktion diese Identifikation für das Asylverfahren hat und was die Rolle der Sonderbeauftragten ist.
Die Studierenden werden für ihr Schriftstück Anhörungsprotokolle und Asylbescheide auswerten, um zu ermitteln, in welcher Weise Menschenhandel in der Anhörung thematisiert wird, ob bzw. wie in der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag berücksichtigt wird, dass die asylsuchende Person
Opfer von Menschenhandel geworden ist und welche Rolle die Sonderbeauftragten in dem Verfahren haben. Zudem soll normativ herausgearbeitet werden, welche Rolle Menschenhandel in der Anhörung und für die Entscheidung des BAMF spielen sollte und welche rechtlichen Ansatzpunkte es gibt, um Opfern von Menschenhandel einen asylrechtlichen Aufenthaltsstatus zu gewähren.
Kooperationspartner_in: Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS)
Seit Januar 2015 existiert die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin (RIAS Berlin). Zusammen mit jüdischen und nichtjüdischen Organisationen hat RIAS Berlin ein berlinweites Meldenetzwerk für antisemitische Vorfälle aufgebaut. RIAS dokumentiert Fälle, wertet eigene Statistiken im Vergleich zu den amtlichen Statistiken zu politisch motivierter Kriminalität aus und unterstützt die Betroffenen.
Es soll herausgefunden werden, wie Berliner Gerichte und Staatsanwält*innen antisemitische Motivlagen in Strafverfahren tatsächlich berücksichtigen.
Kooperationspartner_in Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Das ECCHR initiiert, führt und unterstützt juristische Verfahren als strategisches Mittel, um staatliche und nichtstaatliche Akteure für schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten zur Verantwortung zu ziehen. Es konzentriert sich dabei auf Fälle, bei denen vor allem europäisches und internationales Recht angewendet werden kann und die besonders geeignet sind, als Präzedenzfälle den Schutz von Menschenrechten in Europa und in der Welt voranzubringen.
In dem Projekt sollen die Studierenden sich mit dem deutschen Aktionrecht beschäftigen und dabei herausarbeiten, in welcher Weise Aktionär*innen auf die Unternehmen einwirken können. Insbesondere soll der Fokus auf der Durchsetzung von Verpflichtungen der Unternehmen zum Menschenrechts- und Umweltschutz liegen.
Kooperationspartner_in: Deutsches Kinderhilfswerk (DKHW)
Das Deutsche Kinderhilfswerk setzt sich seit über 45 Jahren für Kinder in Deutschland ein. Die Kinderrechte nach der UN-Kinderrechtskonvention bilden dafür die Grundlage. Ihre Bekanntmachung und Umsetzung ist Schwerpunkt der Arbeit des DKHW.
Das DKHW setzt sich mit politischer Lobbyarbeit für Kinderinteressen ein. Es veröffentlicht Stellungnahmen zu Anträgen, Gesetzentwürfen des Bundestages und der Landesparlamente, führt Gespräche mit Entscheidungsträger*innen und Politiker*innen oder stellt Forderungen an die Politik. Ziel ist es, die Interessen und Rechte der Kinder und Jugendlichen auf politischer Ebene weiter durchzuset- zen und strukturelle gesellschaftliche Veränderungen zum Wohle von Kindern herbeizuführen. Darüber hinaus ist das Deutsche Kinderhilfswerk in mehreren Bündnissen und Initiativen aktiv, um die Belange von Kindern in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken.
Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für ein neues Jugendschutzgesetz beschlossen, welcher derzeit parlamentarisch beraten wird. Innerhalb des Gesetzes wird der Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes novelliert. Dafür wurden im Gesetzentwurf neue Schutzziele definiert und neue Sachverhalte beschrieben. Neben Aspekten, welche im Rahmen der Medienkonvergenz auch das Fernsehen betreffen, liegt der Schwerpunkt der Novelle auf dem digitalen Raum, welcher nach Auffassung kinderrechtlicher Expert*innen bislang nicht hinreichend reguliert ist.
Mit dem Entwurf wird der Begriff der “persönlichen Integrität” neu in das Jugendschutzgesetz aufgenommen und als Schutzziel ausgewiesen. Da der Begriff erstmalig eingeführt wird, bestehen Unklarheiten und eine mangelnde Schärfe bezüglich der Tragweite und des Umfangs dieses Schutzzieles. Die Koordinierungsstelle Kinderrecht des DKHW möchte daher mit juristischer Unterstützung eine Klärung herbeiführen, was mit diesem Begriff gemeint sein kann und eine kinderrechtsfreundliche Definition und Auslegung erarbeiten. Ein weiteres Anliegen der Koordinierungsstelle Kinderrechte ist darauf aufbauend die Erarbeitung von Empfehlungen dahingehend, was im Kinder- und Jugendmedienschutz praktisch unternommen werden kann und sollte, um dieses Schutzziel möglichst umfassend zu realisieren.
Kooperationspartner_in: Jumen e.V.
Jumen ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Menschenrechte in Deutschland einsetzt. Dafür nutzt er insbesondere strategische Prozessführung. Jumen begleitet Menschen in ausgewählten Einzelfällen, berät Anwält*innen und Beratungsstellen und erstellt gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen Parallelberichte an internationale Gremien. Jumen arbeitet zu den Themen Gewalt gegen Frauen, insbesondere Geschlechterstereotypen in Strafprozessen wegen sexualisierter Gewalt, Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, Geburtenregistrierung von Kindern Geflüchteter und Recht auf Wohnen.
In dem Projekt geht es um die Rechte von Kindern in geschlossener Unterbringung. Dabei werden sowohl die generelle Vereinbarkeit der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen, als auch einzelne Verfahren und Praktiken insbesondere anhand der UN-KRK untersucht.
Kooperationspartner_in: Anlaufstelle Diskriminierungsstelle an Schulen (ADAS)
ADAS ist eine schulunabhängige Beratungsstelle bei Diskriminierungen in Schule, die bei der Bildungs- organisation LIFE e.V. angesiedelt ist. Das Beratungs- und Unterstützungsangebot von ADAS richtet sich seit 2015 an Schüler*innen, Eltern/Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Schulbeschäftigte und Vertrauenspersonen des Schulumfelds und ist horizontal ausgerichtet, d.h. ADAS berät und unterstützt gleichermaßen bei allen Diskriminierungsdimensionen (ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Behinderung, Lebensalter, sozialer Status).
Im Rahmen des Projekts werden die Studierenden eine rechtliche Einschätzung/ Beurteilung von ein bis drei typischen rassistischen Diskriminierungskonstellationen aus der Beratungspraxis erarbeiten. Ziel ist eine rechtlich abgesicherte Argumentationsbasis für ADAS im Kontakt mit der Schulleitung, den Schulämtern und der Schulaufsicht. Schwerpunkt liegt dabei auf sogenannten “Sprachverboten” für nicht-deutsche Sprachen in der Schule und auf dem Schulhof sowie die fehlende Sprachmittlung für Eltern, deren Erstsprache nicht Deutsch ist bei wichtigen schulischen Terminen.
Kooperationspartner_in Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V. (KuB)
Die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant*innen e. V. (KuB) ist ein gemeinnütziger Verein in Berlin-Kreuzberg, der seit 1983 Geflüchtete und Migrant*innen in verschiedenen Lebensbereichen unterstützt. Der Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Beratungstätigkeit im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie bei psychischen und sozialen Problemen. Die KuB bietet zudem eine Frauen*beratung an, die sich insbesondere an geflüchtete Frauen*, Frauen* mit unsicherem Aufenthaltstitel und Frauen* ohne Aufenthaltserlaubnis richtet und am besonderen Schutzbedarf vulnerabler Personen ausgerichtet ist.
Am 23. September 2020 hat die EU Kommission mit ihrem „New Pact on Ayslum and Migration“ eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vorgeschlagen. Neben vielen weiteren Einschränkungen des Grundrechts auf Asyl enthalten die Vorschläge eine verschärfte Handhabung des Konzepts der sog. sicheren Drittstaaten. Nach der Drittstaatenregelung können Personen in einem EU-Staat kein Asyl erhalten, wenn sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Explizit geregelt ist so ein Verfahren derzeit im EU-Türkei-Deal, auf dessen Grundlage Personen aus Griechenland ohne materielles Asylverfahren in Griechenland in die Türkei abgeschoben werden. Mit der Reform werden nun die Kriterien für die Anerkennung als vermeintlich sicherer Drittstaat gesenkt. So soll es nicht mehr erforderlich sein, dass in dem Staat, in den abgeschoben wird, die Möglichkeit besteht, Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu erlangen. Zudem soll nun die Durchreise ausreichen, um zu etablieren, dass der durchreiste Staat für die Person einen sicheren Drittstaat darstelle. Die Studierenden werden in diesem Projekt diese Neuregelungen menschenrechtlich bewerten. Als Länderbeispiel wird dabei Tunesien im Mittelpunkt stehen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle des Landes Berlin
2020 trat in Berlin das erste Landes-Antidiskriminierungsgesetz in Kraft. Gleichzeitig wurde die LADG-Ombudsstelle eingerichtet, die Bürger*innen kostenlos bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach dem LADG unterstützt. Dabei arbeitet die Ombudsstelle unabhängig und ist kann insbesondere auf eine gütliche Streitbeilegung mit der Behörde oder Einrichtung des Landes Berlin hinwirken, von der sich der*die Bürger*in diskriminiert fühlt.
Im Rahmen des Projekts beschäftigen sich die Studierenden insbesondere mit dem Diskriminierungsmerkmal “Sprache” aus § 2 LADG. Hierbei untersuchen sie die Vereinbarkeit des § 23 I VwVfG (“Die Amtssprache ist deutsch”) mit dem im LADG statuierten Diskrimnierungsverbot entlang der Sprache.
Nach verbreiteter Ansicht wohne keinen der beiden Regelungen ein Individualrechtscharakter inne. Hierfür wird der jeweilige Wortlaut angeführt. Eine Auslegung anhand des Telos, der Systematik und der Historie ergibt bei beiden Rechtsquellen hingegen, dass sie ein individuell einklagbares Recht auf Bildung beinhalten. Der Blick auf die Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland offenbart einige Probleme beim tatsächlichen Zugang zu Bildungsangeboten von geflüchteten Kindern und Jugendlichen.
So werden sie nach ihrer Ankunft in Deutschland für einen – je nach Bundesland unterschiedlich langen – Zeitraum de facto nicht beschult. Dadurch werden oftmals fluchtbedingt bestehende Lücken in den Bildungsbiografien der Kinder und Jugendlichen vergrößert. Der Zugang zu Bildung erfolgt entgegen den menschenrechtlichen Vorgaben auch nicht diskriminierungsfrei, wenn Geflüchtete lange Zeit nicht in Regelklassen aufgenommen werden oder wenn Kinder und Jugendliche mit relativ guten Bleibeperspektiven im Asylverfahren schneller als andere Geflüchtete in Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der seit Langem bestehende Mangel sowohl an Lehrkräften und psycho-sozial geschultem Personal als auch an Schulplätzen und Räumlichkeiten steht einer konventionskonformen Umsetzung des Rechts auf Bildung entgegen.
Insgesamt befindet sich der Bildungszugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher in einem Spannungsfeld zwischen dem vielseitig verankerten Recht auf Bildung und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen in den asyl- und bildungsrechtlich relevanten Institutionen. Die aktuellen Bemühungen, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine einen schnellen Zugang zur Regelbeschulung zu ermöglichen, zeigen immerhin, dass der politische Wille vorhanden sein kann, das Recht auf Bildung effektiv umzusetzen.
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von 40 Anträgen aus dem Jahr 2019 im Jahr 2022 abgelehnt mit der Begründung, die Antragsbegründungen seien nicht ausführlich genug gewesen. Anstatt aber einfach neue Begründungen einreichen zu dürfen, sollen ganz neue Anträge gestellt werden, mit einer erneuten Bearbeitungszeit von 3-4 Jahren, wie das BMF mitteilte. Von diesen 39 Personen sind 32 in der Zwischenzeit verstorben.
Zweitens kritisiert der Zentralrat, dass das BMF grundsätzlich keine laufenden Leistungen auf Grundlage der Festsetzung als freiheitsentziehende Maßnahme gewährt, obwohl sie dies in einem politisch bedeutsamen Fall bereits bewilligt hat.
Und drittens finden noch immer keine laufenden Zahlungen an im Ausland lebende Rom*nja statt, die laufenden Entschädigungszahlungen sind an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft.
Im Ergebnis können wir diese Kritikpunkte bestätigen und mit aussagekräftigen Quellen unterlegen. Gerade im Hinblick auf das von der Bundesregierung ausgerufene Gedenkjahr 2022 „70 Jahre Wiedergutmachungspolitik“ und der umfassenden Diskriminierung in der Nachkriegszeit sollte das BMF mehr Engagement für die Entschädigung von noch lebenden Opfern des NS-Regimes zeigen.
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Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V. Ban Ying e.V. ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin. Sie unterstützen Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen für Behördenmitarbeiter*innen, wissenschaftliche Auswertung und Advocacyarbeit setzen sie sich für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen ein. Durch sozialarbeiterische Beratung und Begleitung werden die Migrantinnen in der Durchsetzung ihrer Anliegen und Rechte unterstützt. Die Vorstellung vom „Missbrauch” der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit dient seit Jahren als Schreckgespenst konservativer und rechter Parteien. Dabei wird oft der Anschein erweckt, es handele sich um ein drängendes Problem großen Ausmaßes. Immer wieder ist von Männern die Rede, die gegen große Geldsummen eine Vielzahl von Kindern anerkennen, um damit den Müttern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen. Belastbare Zahlen zu der tatsächlichen Prävalenz dieses Vorgehens gibt es jedoch bis heute nicht. Einzelne Zahlen, die sich aus kleinen Anfragen auf Landesebene ergeben, weisen darauf hin, dass die Feststellung einer “missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen erfolgt. Dennoch bleibt in der öffentlichen Debatte weitgehend unhinterfragt, dass die Erlangung eines Aufenthaltsrechts durch Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen verwerflich ist, wenn kein soziales Familienleben angestrebt wird oder keine biologische Verwandtschaft besteht. Das Schriftstück kann Anhaltspunkte bieten, um diese Annahme zumindest zu hinterfragen – denn menschenrechtliche Werte, die in völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich garantierten Rechten widergespiegelt werden, wie beispielsweise das Kindeswohl oder der Schutz von Müttern, sind durchaus auch mit rein aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaften zu stärken. Viel zu wenig Beachtung findet in der Diskussion außerdem die Perspektive der betroffenen Familien, die unter den Verdacht einer „Missbräuchlichkeit” geraten. Zwar werden die meisten Prüfverfahren eingestellt, da sich der Verdacht in der weiteren Prüfung nicht erhärtet. Doch bereits das Verfahren an sich und die Verzögerung bis zur Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen haben erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Familien. Wie dieses Schriftstück zeigt, ist das Verfahren zur Verhinderung „missbräuchlicher“ Vaterschaftsanerkennungen sowohl aus menschen- als auch grundrechtlicher Perspektive sehr kritisch zu beurteilen. Insgesamt ist vor allem festzuhalten, dass eine grund- und menschenrechtlich konforme Auslegung der Reglungen dazu führt, dass die Zahl der tatsächlich möglichen Anwendungsfälle extrem klein ist. So hat die Regelung praktisch vor allem symbolischen Wert und soll eine abschreckende Wirkung gegenüber Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus entfalten. Das Ergebnis ist ein oft rassistisch motivierter Generalverdacht gegenüber bestimmten Familienkonstellationen, der ihnen verfahrensbedingte Hürden bei dem Versuch der Vaterschaftsanerkennung in den Weg legt, dabei aber auch tatsächliche negative Auswirkungen durch das Prüfverfahren und die verspätete Anerkennung der Vaterschaft mit sich bringt.
Kooperationspartner_in: ECCHR Das ECCHR ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2007 von Wolfgang Kaleck und weiteren internationalen Jurist*innen gegründet, um die Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und nationalen Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Im Rahmen unseres Schriftstücks haben wir untersucht, inwiefern das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) genutzt werden kann, um Menschenrechte entlang der Lieferkette im Saatgut- und Pestizidgeschäft in Argentinien zu schützen. Die Ausbeutung landwirtschaftlicher Flächen durch die Gewinnung von Biomasse und das exponentielle Wachstum von gentechnisch veränderten Pflanzen hat in mehreren lateinamerikanischen Ländern rapide zugenommen. Die Folgen für die lokalen Gesellschaften sind oft gravierend. Kleinbauern werden aus dem Geschäft gedrängt, die Anbauflächen für nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gehen zurück, und die Artenvielfalt ist gefährdet. Die für das Business typischen Menschenrechtsverletzungen (z.B. Verletzung des Rechts auf Gesundheit, auf Wasser etc.) werden vom LkSG erfasst. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei der länderübergreifenden Durchsetzung, da Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen des LkSG nur begrenzt Unterstützung leisten können. Eine besondere Herausforderung beim Schutz der Menschenrechte im Saatgut- und Pestizidgeschäft ist, dass die negativen Folgen der Produkte erst bei ihrer Nutzung – also nach Lieferung an den Endkunden – auftreten. Das weicht von der klassischen Lieferkettenkonstellation ab. In dem Schriftstück wird argumentiert, dass die Lieferkette auch solche sogenannten „Downstream Activities“ umfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen auch nach der Lieferung an den Endkunden für die Verwendung ihrer Produkte zur Verantwortung gezogen werden können. Entscheidend für den Umfang der Sorgfaltspflichten ist die Nähe zwischen dem Mutterunternehmen und der Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette. Für die Durchsetzung des LkSG ist allein das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das deutsche Zivilrecht hingegen unterstützt die Betroffenen nicht, da es derzeit keine umfassende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten bietet. Das LkSG ist ein wichtiger Schritt, hat aber noch viel Entwicklungspotenzial. Vor allem fehlt es an einer zivilrechtlichen Haftung für deutsche Muttergesellschaften, es erfasst zu wenige Unternehmen nach den falschen Kriterien, und es fehlt eine schlagkräftige Durchsetzungsbehörde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Punkte im laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Sorgfaltspflicht in Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 DIMR-Gesetz. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 als unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK, eingerichtet. Sie wirkt an der Schnittstelle von Gesetzgebung, Wohlfahrt und Selbstvertretungsverbänden.
Für die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention stellte sich die Frage, welche Schutzansprüche Wohnungslose mit psychischen Behinderungen aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive haben und ob das deutsche Sozialrecht und die Rechtswirklichkeit diesen Anforderungen gerecht wird. In der Folge haben wir in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle ein Rechtsgutachten erarbeitet, das die Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe und die Auswirkungen ihrer Leistungen analysiert, Problembereiche in der Umsetzung skizziert und grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten an der Intersektion von Wohnungslosigkeit und Behinderung rekonstruiert.
Obwohl mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das System der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich umgestaltet und an die völkerrechtlichen Vorgaben der UN-BRK angepasst werden sollte, zeigte sich in unserer Untersuchung, dass die Reformen für einen Großteil der Betroffenen wirkungslos bleiben. Etwa wurde weiterhin an unzeitgemäßen medizinischen Modellen von Behinderung festgehalten und der Zugang zu Leistungen zum Teil sogar erschwert. Für die Wohnungslosenhilfe ergab sich zudem, dass eine Reihe an rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten praktisch keine Anwendung finden oder normwidrig nicht geleistet werden. Darüber hinaus sind die beiden Hilfesysteme kaum miteinander vernetzt und ambulante oder modularisierte Hilfen für psychisch kranke Menschen in Wohnungslosigkeit nur in wenigen Kommunen vorhanden. So fallen Betroffene entweder zwischen die Hilfen in eine Grauzone oder werden institutionalisiert.
Dieser Umstand war in der darauffolgenden Prüfung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht haltbar. Zum einen verletzt die Institutionalisierung von Menschen mit psychischen Behinderungen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Art. 5, 12, 14 und 19 UN-BRK. Zum anderen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 IPwskR und den Art. 5 und 9 UN-BRK menschenrechtliche sowie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtliche Schutzpflichten, die in dieser Konstellation den Staat zur Erbringung ambulanter und inklusiver Leistungen der Wohnungslosenhilfe für alle Wohnungslosen mit psychischen Behinderungen im Sinne der UN-BRK ohne weitere Antragserfordernis verpflichten. Dazu ist eine Anpassung des Behinderungsbegriffs des SGB IX an die UN-BRK und ein umfassender inklusiver Umbau der Wohnungslosenhilfe unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe notwendig.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V.
Das Schriftstück bietet Argumentationslinien für Nebenklagevertretungen in Sexualstrafverfahren, bei denen die Betroffenen während der Tat in den Zustand der Schockstarre gefallen sind. Kommt es zu einer Schockstarre, werden die Fälle sexualisierter Gewalt immer noch unzureichend strafrechtlich verfolgt. Die Texte sollen eine Argumentation unterstützen, die eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung der Schockstarre in Strafrechtsverfahren von Fällen sexualisierter Gewalt und den Betroffenen zum Ziel hat.
Dazu führt der Beitrag zunächst in den wissenschaftlichen Diskurs um das Phänomen der Schockstarre (tonische Immobilität) ein. Nach einer kurzen Einführung zu Genderstereotypen und Vergewaltigungsmythen wird anhand von Ausschnitten aus Gerichtsurteilen und Einstellungsbescheiden aufgezeigt, wie diese die Wertung einer Schockstarre während Angriffen sexualisierter Gewalt in Sexualstrafverfahren beeinflussen. Im Anschluss folgen juristische Argumentationslinien, die aufzeigen sollen, wie das geltende Recht anzuwenden ist, um Fälle sexualisierter Gewalt, in denen die Betroffenen in einen Zustand der Schockstarre verfallen sind, strafrechtlich angemessen zu würdigen. Bei der rechtlichen Einordnung von Tatkonstellationen mit Schockstarre wird eine Einordnung der „Widerstandsunfähigkeit“ unter dem 50. StrÄG durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Auseinandersetzung mit Konstellationen, in denen eine Äußerung des entgegenstehenden Willens angenommen werden muss (§ 177 Abs.1 StGB). Hierbei liegt der Fokus auf dem maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung des entgegenstehenden Willens, denn eine Schockstarre darf nicht als ein Widerruf dessen verstanden werden. Darauffolgende Analysen der Problematik des Vorsatzes des Täters und von Konstellationen, bei denen keine Äußerung des entgegenstehenden Willens vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), zeigen auf, wie durch eine hinreichende Anwendung des Gesetzes auch Fälle der Schockstarre strafrechtlich verfolgt werden müssen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle Berlin
Die LADG-Ombudsstelle unterstützt und berät Personen, die sich an sie wenden, kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Sie ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiterzuvermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Mit der Einführung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) im Juni 2020 wurde die Möglichkeit der antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage im Falle diskriminierenden Verwaltungshandelns eingeführt. Gemäß § 9 LADG kann ein klageberechtigter Verband – unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner – einen objektiven Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die strukturbezogene Verbandsklage ist das vorherig durchgeführte Beanstandungsverfahren. Nach Durchführung der Beanstandung wird der öffentlichen Stelle die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Die strukturbezogene Verbandsklage zielt dabei auf die Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns ab.
Racial Profiling stellt ein solches strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln dar. In den meisten diskutierten Racial Profiling-Fällen handelt es sich um polizeiliche Fahndungsmuster, die ohne konkrete Indizien eine Behandlung mit nachteiligen Effekten an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, wobei die Beamt*innen die Betroffenen hinsichtlich rassifizierter phänotypischer oder sozialer Merkmale wie dunkler Haut- und Haarfarbe, Sprache oder religiös konnotierter Kleidung als kontrollwürdig ansehen. Der Fokus des Schriftstücks liegt auf der Herausarbeitung der Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer strukturbezogenen Verbandsklage im Bereich Racial Profiling. Es soll als Leitfaden klageberechtigten Verbänden helfen, auf wesentliche Voraussetzungen zu achten und einen wissenschaftlichen Hintergrund zu Racial Profiling bieten. Die strukturbezogene Verbandsklage dient der Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns. Dazu zählt insbesondere Racial Profiling.
Die Unterscheidung zwischen prozessstandschaftlicher und strukturbezogener Verbandsklage als zwei separate Rechtsmittel verwischt zwar die Tatsache, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln insbesondere im Bereich Racial Profiling kein individuelles Problem ist, sondern trotzdem auf einen strukturell wirkenden Rassismus gründet. Dennoch liegt in beiden Klagearten die Chance, nicht nur auf strukturellen Rassismus aufmerksam zu machen, sondern diesen auch aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu beleuchten und rechtlich dagegen vorzugehen. Zwar wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Klagen im Bereich Racial Profiling auf Grundlage des LADG erhoben – dies liegt unter anderem an den außergerichtlichen Klärungsmöglichkeiten durch die LADG-Ombudsstelle – dieser Essay soll dennoch die potenzielle Wirkweise einer solchen Klage aufzeigen und klageberechtigten Verbänden einen rechtlichen Ausblick für zukünftige Klagen ermöglichen.
Kooperationspartner_in: Deutsches Komitee für UNICEF e.V. Unter dem Leitsatz “Für jedes Kind” setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen wurde 1946 gegründet und arbeitet heute in über 190 Ländern. UNICEF versorgt jedes zweite Kind weltweit mit Impfstoffen, baut Brunnen und stellt Schulmaterial für Millionen Kinder bereit. Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein, um die Lebenssituation der Kinder nachhaltig zu verbessern – auch in Deutschland. Eine der wichtigsten Stützen der weltweiten UNICEF-Arbeit ist das Deutsche Komitee für UNICEF e.V. Das Schriftstück behandelt den Zugang zu Bildung bis zur Sekundarstufe I von begleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Nach einer Analyse des bildungsrechtlichen Rahmens werden Problemlagen beim tatsächlichen Bildungszugang aufgezeigt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen fokussiert sich das Schriftstück auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Genfer Flüchtlingskonvention. Sie bilden für Kinder bzw. geflüchtete Menschen das jeweils wichtigste Rechtsinstrument und mandatieren das UN-Kinderhilfswerk bzw. das UN-Flüchtlingskommissariat. Für geflüchtete Kinder und Jugendliche stellt der Bildungszugang im Aufnahmestaat die Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration dar. Diese Erkenntnis liegt auch dem Art. 22 GFK und den Art. 28, 29 in Verbindung mit 22 KRK zugrunde, die das Recht auf Bildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche statuieren. Nach verbreiteter Ansicht wohne keinen der beiden Regelungen ein Individualrechtscharakter inne. Hierfür wird der jeweilige Wortlaut angeführt. Eine Auslegung anhand des Telos, der Systematik und der Historie ergibt bei beiden Rechtsquellen hingegen, dass sie ein individuell einklagbares Recht auf Bildung beinhalten. Der Blick auf die Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland offenbart einige Probleme beim tatsächlichen Zugang zu Bildungsangeboten von geflüchteten Kindern und Jugendlichen. So werden sie nach ihrer Ankunft in Deutschland für einen – je nach Bundesland unterschiedlich langen – Zeitraum de facto nicht beschult. Dadurch werden oftmals fluchtbedingt bestehende Lücken in den Bildungsbiografien der Kinder und Jugendlichen vergrößert. Der Zugang zu Bildung erfolgt entgegen den menschenrechtlichen Vorgaben auch nicht diskriminierungsfrei, wenn Geflüchtete lange Zeit nicht in Regelklassen aufgenommen werden oder wenn Kinder und Jugendliche mit relativ guten Bleibeperspektiven im Asylverfahren schneller als andere Geflüchtete in Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der seit Langem bestehende Mangel sowohl an Lehrkräften und psycho-sozial geschultem Personal als auch an Schulplätzen und Räumlichkeiten steht einer konventionskonformen Umsetzung des Rechts auf Bildung entgegen. Insgesamt befindet sich der Bildungszugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher in einem Spannungsfeld zwischen dem vielseitig verankerten Recht auf Bildung und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen in den asyl- und bildungsrechtlich relevanten Institutionen. Die aktuellen Bemühungen, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine einen schnellen Zugang zur Regelbeschulung zu ermöglichen, zeigen immerhin, dass der politische Wille vorhanden sein kann, das Recht auf Bildung effektiv umzusetzen.
Kooperationspartner_in: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wurde im Februar 1982 gegründet und ist der unabhängige Dachverband von 19 Landes- und Mitgliedsverbänden. Er ist die bürgerrechtliche und politische Interessenvertretung der deutschen Sintizze und Romnja mit Sitz in Heidelberg. Der Zentralrat setzt sich ein für die gleichberechtigte Teilhabe der Sinti und Roma in Politik und Gesellschaft und den Schutz und die Förderung als nationale Minderheit. In unserer Projektarbeit haben wir uns mit der Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der deutschen Wiedergutmachungspolitik auseinandergesetzt. Dabei haben wir Einsicht in zahlreiche Akten von Entschädigungsämtern bekommen, um die ungerechten Verfahren nachvollziehen zu können. Zwar ist die Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der Nachkriegszeit unbestritten: Die Ausmaße allerdings sind kaum bekannt. Bevor wir in unserem Schriftstück einige Zitate der damaligen Entschädigungsbehörden eingearbeitet haben und auch die Rechtsprechung analysiert haben, finden sich einige allgemeine Ausführungen zu der Entwicklung des Entschädigungsrechts. Schon hier zeigt sich die Schwierigkeit eines angemessenen Umgangs mit den Opfern des größten Verbrechens der Menschlichkeit. Zwar sind die Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz bereits abgeschlossen und auch neue Anträge können hiernach nicht mehr gestellt werden. Allerdings hat sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. für die Einführung von Härtefallrichtlinien eingesetzt, wodurch ein Entschädigungsverfahren auch heute noch möglich ist. Danach ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig und erwägt in einer Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Einmalzahlungen sowie laufende (monatliche) Leistungen. Hierbei kritisiert der Zentralrat heute folgende Punkte: Erstens scheint das BMF die Verfahren zu verzögern. So wurde beispielsweise 39 von 40 Anträgen aus dem Jahr 2019 im Jahr 2022 abgelehnt mit der Begründung, die Antragsbegründungen seien nicht ausführlich genug gewesen. Anstatt aber einfach neue Begründungen einreichen zu dürfen, sollen ganz neue Anträge gestellt werden, mit einer erneuten Bearbeitungszeit von 3-4 Jahren, wie das BMF mitteilte. Von diesen 39 Personen sind 32 in der Zwischenzeit verstorben. Zweitens kritisiert der Zentralrat, dass das BMF grundsätzlich keine laufenden Leistungen auf Grundlage der Festsetzung als freiheitsentziehende Maßnahme gewährt, obwohl sie dies in einem politisch bedeutsamen Fall bereits bewilligt hat. Und drittens finden noch immer keine laufenden Zahlungen an im Ausland lebende Rom*nja statt, die laufenden Entschädigungszahlungen sind an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Im Ergebnis können wir diese Kritikpunkte bestätigen und mit aussagekräftigen Quellen unterlegen. Gerade im Hinblick auf das von der Bundesregierung ausgerufene Gedenkjahr 2022 „70 Jahre Wiedergutmachungspolitik“ und der umfassenden Diskriminierung in der Nachkriegszeit sollte das BMF mehr Engagement für die Entschädigung von noch lebenden Opfern des NS-Regimes zeigen.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V. Ban Ying e.V. ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin. Sie unterstützen Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen für Behördenmitarbeiter*innen, wissenschaftliche Auswertung und Advocacyarbeit setzen sie sich für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen ein. Durch sozialarbeiterische Beratung und Begleitung werden die Migrantinnen in der Durchsetzung ihrer Anliegen und Rechte unterstützt. Die Vorstellung vom „Missbrauch” der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit dient seit Jahren als Schreckgespenst konservativer und rechter Parteien. Dabei wird oft der Anschein erweckt, es handele sich um ein drängendes Problem großen Ausmaßes. Immer wieder ist von Männern die Rede, die gegen große Geldsummen eine Vielzahl von Kindern anerkennen, um damit den Müttern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen. Belastbare Zahlen zu der tatsächlichen Prävalenz dieses Vorgehens gibt es jedoch bis heute nicht. Einzelne Zahlen, die sich aus kleinen Anfragen auf Landesebene ergeben, weisen darauf hin, dass die Feststellung einer “missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen erfolgt. Dennoch bleibt in der öffentlichen Debatte weitgehend unhinterfragt, dass die Erlangung eines Aufenthaltsrechts durch Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen verwerflich ist, wenn kein soziales Familienleben angestrebt wird oder keine biologische Verwandtschaft besteht. Das Schriftstück kann Anhaltspunkte bieten, um diese Annahme zumindest zu hinterfragen – denn menschenrechtliche Werte, die in völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich garantierten Rechten widergespiegelt werden, wie beispielsweise das Kindeswohl oder der Schutz von Müttern, sind durchaus auch mit rein aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaften zu stärken. Viel zu wenig Beachtung findet in der Diskussion außerdem die Perspektive der betroffenen Familien, die unter den Verdacht einer „Missbräuchlichkeit” geraten. Zwar werden die meisten Prüfverfahren eingestellt, da sich der Verdacht in der weiteren Prüfung nicht erhärtet. Doch bereits das Verfahren an sich und die Verzögerung bis zur Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen haben erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Familien. Wie dieses Schriftstück zeigt, ist das Verfahren zur Verhinderung „missbräuchlicher“ Vaterschaftsanerkennungen sowohl aus menschen- als auch grundrechtlicher Perspektive sehr kritisch zu beurteilen. Insgesamt ist vor allem festzuhalten, dass eine grund- und menschenrechtlich konforme Auslegung der Reglungen dazu führt, dass die Zahl der tatsächlich möglichen Anwendungsfälle extrem klein ist. So hat die Regelung praktisch vor allem symbolischen Wert und soll eine abschreckende Wirkung gegenüber Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus entfalten. Das Ergebnis ist ein oft rassistisch motivierter Generalverdacht gegenüber bestimmten Familienkonstellationen, der ihnen verfahrensbedingte Hürden bei dem Versuch der Vaterschaftsanerkennung in den Weg legt, dabei aber auch tatsächliche negative Auswirkungen durch das Prüfverfahren und die verspätete Anerkennung der Vaterschaft mit sich bringt.
Kooperationspartner_in: ECCHR Das ECCHR ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2007 von Wolfgang Kaleck und weiteren internationalen Jurist*innen gegründet, um die Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und nationalen Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Im Rahmen unseres Schriftstücks haben wir untersucht, inwiefern das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) genutzt werden kann, um Menschenrechte entlang der Lieferkette im Saatgut- und Pestizidgeschäft in Argentinien zu schützen. Die Ausbeutung landwirtschaftlicher Flächen durch die Gewinnung von Biomasse und das exponentielle Wachstum von gentechnisch veränderten Pflanzen hat in mehreren lateinamerikanischen Ländern rapide zugenommen. Die Folgen für die lokalen Gesellschaften sind oft gravierend. Kleinbauern werden aus dem Geschäft gedrängt, die Anbauflächen für nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gehen zurück, und die Artenvielfalt ist gefährdet. Die für das Business typischen Menschenrechtsverletzungen (z.B. Verletzung des Rechts auf Gesundheit, auf Wasser etc.) werden vom LkSG erfasst. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei der länderübergreifenden Durchsetzung, da Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen des LkSG nur begrenzt Unterstützung leisten können. Eine besondere Herausforderung beim Schutz der Menschenrechte im Saatgut- und Pestizidgeschäft ist, dass die negativen Folgen der Produkte erst bei ihrer Nutzung – also nach Lieferung an den Endkunden – auftreten. Das weicht von der klassischen Lieferkettenkonstellation ab. In dem Schriftstück wird argumentiert, dass die Lieferkette auch solche sogenannten „Downstream Activities“ umfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen auch nach der Lieferung an den Endkunden für die Verwendung ihrer Produkte zur Verantwortung gezogen werden können. Entscheidend für den Umfang der Sorgfaltspflichten ist die Nähe zwischen dem Mutterunternehmen und der Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette. Für die Durchsetzung des LkSG ist allein das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das deutsche Zivilrecht hingegen unterstützt die Betroffenen nicht, da es derzeit keine umfassende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten bietet. Das LkSG ist ein wichtiger Schritt, hat aber noch viel Entwicklungspotenzial. Vor allem fehlt es an einer zivilrechtlichen Haftung für deutsche Muttergesellschaften, es erfasst zu wenige Unternehmen nach den falschen Kriterien, und es fehlt eine schlagkräftige Durchsetzungsbehörde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Punkte im laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Sorgfaltspflicht in Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 DIMR-Gesetz. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 als unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK, eingerichtet. Sie wirkt an der Schnittstelle von Gesetzgebung, Wohlfahrt und Selbstvertretungsverbänden.
Für die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention stellte sich die Frage, welche Schutzansprüche Wohnungslose mit psychischen Behinderungen aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive haben und ob das deutsche Sozialrecht und die Rechtswirklichkeit diesen Anforderungen gerecht wird. In der Folge haben wir in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle ein Rechtsgutachten erarbeitet, das die Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe und die Auswirkungen ihrer Leistungen analysiert, Problembereiche in der Umsetzung skizziert und grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten an der Intersektion von Wohnungslosigkeit und Behinderung rekonstruiert.
Obwohl mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das System der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich umgestaltet und an die völkerrechtlichen Vorgaben der UN-BRK angepasst werden sollte, zeigte sich in unserer Untersuchung, dass die Reformen für einen Großteil der Betroffenen wirkungslos bleiben. Etwa wurde weiterhin an unzeitgemäßen medizinischen Modellen von Behinderung festgehalten und der Zugang zu Leistungen zum Teil sogar erschwert. Für die Wohnungslosenhilfe ergab sich zudem, dass eine Reihe an rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten praktisch keine Anwendung finden oder normwidrig nicht geleistet werden. Darüber hinaus sind die beiden Hilfesysteme kaum miteinander vernetzt und ambulante oder modularisierte Hilfen für psychisch kranke Menschen in Wohnungslosigkeit nur in wenigen Kommunen vorhanden. So fallen Betroffene entweder zwischen die Hilfen in eine Grauzone oder werden institutionalisiert.
Dieser Umstand war in der darauffolgenden Prüfung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht haltbar. Zum einen verletzt die Institutionalisierung von Menschen mit psychischen Behinderungen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Art. 5, 12, 14 und 19 UN-BRK. Zum anderen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 IPwskR und den Art. 5 und 9 UN-BRK menschenrechtliche sowie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtliche Schutzpflichten, die in dieser Konstellation den Staat zur Erbringung ambulanter und inklusiver Leistungen der Wohnungslosenhilfe für alle Wohnungslosen mit psychischen Behinderungen im Sinne der UN-BRK ohne weitere Antragserfordernis verpflichten. Dazu ist eine Anpassung des Behinderungsbegriffs des SGB IX an die UN-BRK und ein umfassender inklusiver Umbau der Wohnungslosenhilfe unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe notwendig.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V.
Das Schriftstück bietet Argumentationslinien für Nebenklagevertretungen in Sexualstrafverfahren, bei denen die Betroffenen während der Tat in den Zustand der Schockstarre gefallen sind. Kommt es zu einer Schockstarre, werden die Fälle sexualisierter Gewalt immer noch unzureichend strafrechtlich verfolgt. Die Texte sollen eine Argumentation unterstützen, die eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung der Schockstarre in Strafrechtsverfahren von Fällen sexualisierter Gewalt und den Betroffenen zum Ziel hat.
Dazu führt der Beitrag zunächst in den wissenschaftlichen Diskurs um das Phänomen der Schockstarre (tonische Immobilität) ein. Nach einer kurzen Einführung zu Genderstereotypen und Vergewaltigungsmythen wird anhand von Ausschnitten aus Gerichtsurteilen und Einstellungsbescheiden aufgezeigt, wie diese die Wertung einer Schockstarre während Angriffen sexualisierter Gewalt in Sexualstrafverfahren beeinflussen. Im Anschluss folgen juristische Argumentationslinien, die aufzeigen sollen, wie das geltende Recht anzuwenden ist, um Fälle sexualisierter Gewalt, in denen die Betroffenen in einen Zustand der Schockstarre verfallen sind, strafrechtlich angemessen zu würdigen. Bei der rechtlichen Einordnung von Tatkonstellationen mit Schockstarre wird eine Einordnung der „Widerstandsunfähigkeit“ unter dem 50. StrÄG durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Auseinandersetzung mit Konstellationen, in denen eine Äußerung des entgegenstehenden Willens angenommen werden muss (§ 177 Abs.1 StGB). Hierbei liegt der Fokus auf dem maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung des entgegenstehenden Willens, denn eine Schockstarre darf nicht als ein Widerruf dessen verstanden werden. Darauffolgende Analysen der Problematik des Vorsatzes des Täters und von Konstellationen, bei denen keine Äußerung des entgegenstehenden Willens vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), zeigen auf, wie durch eine hinreichende Anwendung des Gesetzes auch Fälle der Schockstarre strafrechtlich verfolgt werden müssen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle Berlin
Die LADG-Ombudsstelle unterstützt und berät Personen, die sich an sie wenden, kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Sie ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiterzuvermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Mit der Einführung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) im Juni 2020 wurde die Möglichkeit der antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage im Falle diskriminierenden Verwaltungshandelns eingeführt. Gemäß § 9 LADG kann ein klageberechtigter Verband – unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner – einen objektiven Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die strukturbezogene Verbandsklage ist das vorherig durchgeführte Beanstandungsverfahren. Nach Durchführung der Beanstandung wird der öffentlichen Stelle die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Die strukturbezogene Verbandsklage zielt dabei auf die Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns ab.
Racial Profiling stellt ein solches strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln dar. In den meisten diskutierten Racial Profiling-Fällen handelt es sich um polizeiliche Fahndungsmuster, die ohne konkrete Indizien eine Behandlung mit nachteiligen Effekten an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, wobei die Beamt*innen die Betroffenen hinsichtlich rassifizierter phänotypischer oder sozialer Merkmale wie dunkler Haut- und Haarfarbe, Sprache oder religiös konnotierter Kleidung als kontrollwürdig ansehen. Der Fokus des Schriftstücks liegt auf der Herausarbeitung der Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer strukturbezogenen Verbandsklage im Bereich Racial Profiling. Es soll als Leitfaden klageberechtigten Verbänden helfen, auf wesentliche Voraussetzungen zu achten und einen wissenschaftlichen Hintergrund zu Racial Profiling bieten. Die strukturbezogene Verbandsklage dient der Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns. Dazu zählt insbesondere Racial Profiling.
Die Unterscheidung zwischen prozessstandschaftlicher und strukturbezogener Verbandsklage als zwei separate Rechtsmittel verwischt zwar die Tatsache, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln insbesondere im Bereich Racial Profiling kein individuelles Problem ist, sondern trotzdem auf einen strukturell wirkenden Rassismus gründet. Dennoch liegt in beiden Klagearten die Chance, nicht nur auf strukturellen Rassismus aufmerksam zu machen, sondern diesen auch aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu beleuchten und rechtlich dagegen vorzugehen. Zwar wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Klagen im Bereich Racial Profiling auf Grundlage des LADG erhoben – dies liegt unter anderem an den außergerichtlichen Klärungsmöglichkeiten durch die LADG-Ombudsstelle – dieser Essay soll dennoch die potenzielle Wirkweise einer solchen Klage aufzeigen und klageberechtigten Verbänden einen rechtlichen Ausblick für zukünftige Klagen ermöglichen.
Projects of the 11th Cycle of HLCMR (2019/2020)
Kooperationspartner_in: Jumen e.V.
JUMEN arbeitet zur Vorbereitung von strategischer Prozessführung mit einer menschenrechtlichen Argumentation zu Genderstereotypen in der Justiz und konkret zu Sexualstrafverfahren in Deutschland, bei denen es um Gewalt gegen Frauen geht. Für einen effektiven Schutz vor Gewalt ist es wichtig, Vorurteile und Zuschreibungen aufgrund des Geschlechts aufzubrechen. Frauen müssen sich in Strafverfahren wegen sexualisierter Gewalt auf ein Justizsystem verlassen können, das vorurteilsfrei handelt. Gewaltbetroffene Frauen zu unterstützen, statt ihnen den juristischen Weg zu erschweren, ist Voraussetzung für eine geschlechtergerechte Gesellschaft. Mit den menschenrechtlichen Interventionen arbeitet JUMEN am Erreichen dieses Ziels mit.
Inhalt des Projekts ist die Ausarbeitung möglicher Inhalte für Fortbildungen von Richter*innen zum Thema Genderstereotype in Sexualstrafverfahren. Ziel des Projekts ist die Erarbeitung eines Fortbildungscurriculums. Die konkrete Themenzusammenstellung sowie die vertiefte Ausarbeitung ausgewählter Fortbildungsinhalte sollen in engem Austausch mit einer JUMEN-Kooperationsanwältin erfolgen. Ein weiterer Ausgangspunkt soll der Vergleich mit bestehenden Fortbildungen in anderen Ländern sein.
Kooperationspartner_in: Deutsches Kinderhilfswerk (DKHW)
Das Deutsche Kinderhilfswerk setzt sich seit über 45 Jahren für Kinder in Deutschland ein. Die Kinderrechte nach der UN-Kinderrechtskonvention bilden dafür die Grundlage. Ihre Bekanntmachung und Umsetzung ist Schwerpunkt der Arbeit.
Die Koordinierungsstelle Kinderrechte im Deutschen Kinderhilfswerk möchte gemeinsam mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) auf die Bedürfnisse von Kindern im Justizsystem und die noch vorhandenen Lücken aufmerksam machen. Ziel ist, die Umsetzung der Leitlinien des Europarates zur kindgerechten Justiz durch Analysen und Handlungsimpulse zu unterstützen.
Die Studierenden werden in dem Projekt zu den Themen kindgerechte Informationen über das Justizsystem, Fortbildung von in das Justizsystem involvierten Akteur_innen und die Vernetzung dieser Akteur_innen arbeiten. Als relevante Akteur_innen sollen vor allem Richter_innen, Staatsanwält_innen und Verfahrensbeistände einbezogen werden.
Kooperationspartner_in: Bundesgeschäftsstelle Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL
Die ISL ist eine menschrechtsorientierte Selbstvertretungsorganisation und der Dachverband der Zentren für selbtbestimmtes Leben. Aktuell beschäftigt sich die ISL auch mit der Umsetzung der EU-Fahrgastrechteverordnungen in Deutschland.
Die EU-Fahrgastrechteverordnung 1371/2007 bezüglich des Eisenbahnverkehrs in Deutschland stärkt die Rechte von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Sie regelt, dass es mobilitätseingeschränkten Menschen möglich sein muss, die Einrichtungen des Bahnunternehmens zum Eisenbahnverkehr problemlos zu erreichen. Damit steht sie mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Einklang. Die Mitgliedstaaten dürfen für die Bereitstellung von Hilfeleistung und die Entschädigung für beschädigte Mobilitätshilfen keine Ausnahmen mehr vorsehen. Informationen müssen in barrierefrei zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Das Eisenbahnpersonal muss entsprechend geschult werden.
Aufgabe der Studierenden ist es, die Umsetzung der EU-Fahrgastrechte-VO mit Blick auf die Rechte behinderter Menschen zu untersuchen. Kernfragen sind dabei das Bestehen von Umsetzungsdefiziten, die Wirksamkeit in der Rechtspraxis sowie die bestehenden Handlungsbefugnisse des Eisenbahnbundesamts. Zu prüfen ist, inwiefern eine mangelnde Umsetzung gegen die UN-BRK verstößt. Möglicher Reformbedarf soll mit möglichst konkreten Empfehlungen verdeutlicht werden.
Kooperationspartner_in: Deutscher Gewerkschaftsbund: Projekt Faire Mobilität
Das Projekt Faire Mobilität hilft gerechte Löhne und faire Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer*innen aus den mittel- und osteuropäischen EU-Staaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt durchzusetzen. Dazu zählen zum Beispiel die Logistikbranche, die Arbeit auf Baustellen und die Pflegebranche.
Im Rahmen des Projekts sind acht Beratungsstellen aufgebaut worden, wo mobile Beschäftigte in ihren Landessprachen arbeitsrechtlich und sozialrechtlich informiert und unterstützt werden. Die Geschäftsstelle in Berlin koordiniert diese Arbeit.
Außerdem werden Studien erstellt, in der die regelmäßig auftauchenden Probleme mittel- und osteuropäischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herausgearbeitet, deren Bedarfe an sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beratung untersucht und politische Handlungsempfehlungen entwickelt wurden.
Die Studierenden der HLCMR sollen die Geschäftsstelle bei der Analyse ausgewählter rechtlicher Problemkomplexe die von den Beratungsstellen identifiziert wurden, unterstützen.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro e.V.
Amaro Foro in Berlin bietet eine Beratungsstelle für rumänische und bulgarische EU-Bürger*innen, für Rom*njia und Nicht-Rom*njia mit Sprachmittlung, aufsuchender Arbeit, Sozialberatung und Antidiskriminierungsberatung. Zudem sensibilisiert der Verein die Mehrheitsgesellschaft für die soziale Lage der Migrant*innen, interveniert gegen Antiziganismus und dokumentiert diskriminierende Vorfälle. Im Rahmen der Sozialberatung und der Antidiskriminierungsberatung von Amaro Foro e.V. werden Berater*innen mit Beratungsfragen aus den Bereichen Sozialrecht, Strafrecht und Antidiskriminierungsrecht konfrontiert.
Ziel des Praktikums ist es, einen Überblick über antiziganistische Stereotype in Fällen des vorgeworfenen Leistungsmissbrauchs durch Jobcenter zu bekommen. Die Fälle aus der Beratung sollen gesammelt und analysiert werden. Zusätzlich sollen Expert*innengespräche mit Rechtsanwält*innen geführt werden, die mit Amaro Foro zusammenarbeiten. Auch eine Online Recherche und Datenbankanalyse (juris, beck online) sollen durchgeführt werden, um Gerichtsentscheidungen zu finden und zu analysieren. Die analysierten Fälle sollen schließlich einer europarechtlichen und grundrechtlichen Prüfung (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, rassistische Diskriminierung) zugeführt werden.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das einheitliche zentrale Regelungswerk in Deutschland zur Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, die seit dem Jahr 2000 erlassen worden sind. Erstmals wurde in Deutschland ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure umfassend regelt. Auch bei Geschäften des täglichen Lebens wie dem Einkaufen, bei Versicherungs- und Bankgeschäften und bei Restaurant- oder Clubbesuchen gilt der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes arbeitet auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zentrale Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sind
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung bei Diskriminierung
- Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
Ein aktuelles Forschungsprojekt der ADS fragt nach Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Betroffene bei Diskriminierung im Bereich des privaten Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Es wird unter der Einbeziehung von Expert_innen (wie Rechtsanwält_innen, Wissenschaftler_innen, Verbraucherschutz, Ombudsstellen, AD-Beratung etc.) durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang sollen die Studierenden zu typischen Fallkonstellationen aus dem Bereich Diskriminierung im Bereich private Dienstleistungen und Güterzuarbeiten.
Kooperationspartner_in: Queer Beratungsteam der Refugee Law Clinic Berlin und Rechtsanwältin Barbara Wessel
Das Queer Beratungsteam der Refugee Law Clinic Berlin berät seit Ende 2018. Das Angebot ist in Kooperation mit MILES entstanden, dem Projekt des Lesben- und Schwulenverbands Berlin-Brandenburg (LSVD) für LSBTI*-Geflüchtete und Personen mit Migrationsgeschichte. Die Beratenden haben sich innerhalb des Asylrechts auf den Bezug zu LSBTI* spezialisiert.
Barbara Wessel ist seit 2002 als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Migrationsrecht und Familienrecht in Berlin tätig. Außerdem berät sie beim LSVD und bei der Lesbenberatung Berlin e.V. zu asyl-, aufenthalts- und familienrechtlichen Fragen.
Die beiden Studierenden in diesem Projekt sollen über eine Entscheidungsrecherche versuchen herauszufinden, welche Kriterien Richter*innen in Deutschland an die Glaubhaftmachung von Homosexualität anlegen. Diese sollen zusammenfassend im Schriftstück dargestellt werden. Möglich ist allerdings, dass kaum Entscheidungen gefunden werden können. Daher ist Aufgabe der Studierenden in diesem Projekt ebenso, einen Überblick über die zulässigen Kriterien bei der Überprüfung einer tatsächlichen oder zugeschriebenen sexuellen Orientierung zu erarbeiten. Solche Richtlinien können sich aus nationaler, unionsrechtlicher und internationaler Rechtsprechung ergeben. Dieser Überblick soll dem Queer Beratungsteam der Refugee Law Clinic bei ihrer Beratungsarbeit helfen. Ziel ist, den Berater*innen Textblöcke zur Verfügung zu stellen, die diese bei Widersprüchen und Klagen verwenden können.
Kooperationspartner_in: Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS)
Seit Januar 2015 existiert die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin (RIAS Berlin). Zusammen mit jüdischen und nichtjüdischen Organisationen hat RIAS Berlin ein berlinweites Meldenetzwerk für antisemitische Vorfälle aufgebaut. RIAS dokumentiert Fälle, wertet eigene Statistiken im Vergleich zu den amtlichen Statistiken zu politisch motivierter Kriminalität aus und unterstützt die Betroffenen.
Es soll herausgefunden werden, wie Berliner Gerichte und Staatsanwält*innen antisemitische Motivlagen in Strafverfahren tatsächlich berücksichtigen.
Die Studierenden der HLCMR werden auf Grundlage einer von RIAS entwickelten Bewertungsmatrix und mit Hilfe der Software MaxQda Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen die Berliner Polizei bei der Aufnahme der Anzeige/Einleitung von Ermittlungen ein antisemitisches Tatmotiv annimmt, auswerten.
Die Akten stellt RIAS zur Verfügung. Zunächst werden nur die Urteilsbegründungen ausgewertet. Im zweiten und dritten Schritt gegebenenfalls auch die Strafbefehle und Einstellungsbegründungen.
Hierbei soll ein besonderer Fokus auf die von Richter*innen und Staatsanwält*innen angewendeten Antisemitismus-Begriffe, die Berücksichtigung von § 46 Abs. 2 StGB, sowie die einschlägigen Vorgaben aus der RiSt-BV in dem jeweiligen Verfahren gelegt werden.
Kooperationspartner_in: Gesellschaft für Freiheitsrechte
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist eine juristische NGO mit Sitz in Berlin. Wir erstreiten Grundsatzurteile, die das deutsche und europäische Recht menschlicher und gerechter machen.
Von besonderer Bedeutung für unsere Arbeit sind dabei ihre drei Säulen:
- eine langfristige Strategie für die Grund- und Menschenrechte,
- die sorgsame Auswahl unserer Fälle im Lichte dieser Strategie und
- die richtigen Klägerinnen und Kläger.
Die strategische Prozessführung der GFF hat dabei einen klaren Fokus: Wir stärken die Freiheitsrechte gegen staatliche Verletzungen. Die GFF verteidigt beispielsweise die Privatsphäre, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit gegen unrechtmäßige Eingriffe. Zudem setzt sie sich für die Freiheit von Diskriminierung ein. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.
Im Rahmen ihres Praktikums werden die Studierenden aktuelle Polizeigesetzesnovellen (vermutlich Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) auf verdeckte Überwachungsmaßnahmen sowie besonders gravierende Eingriffsbefugnisse prüfen. Dazu gehören Online-Durchsuchungen, Quellen-TKÜ, Befugnisse zum Explosivmitteleinsatz und Daten-Analyse. Nur hier ist der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, ohne vorherigen Weg durch die Instanzen.
Auf Grundlage ihrer Analyse werden die Studierenden ggf. eine Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesnovelle vorbereiten. Dazu werden sie Beschwerdeführer*innen im Bundesland nach vorgegebenem Profil suchen und einen Schriftsatz entwerfen, der unsere etablierte Argumentation auf die individuellen Kläger*innen und das Gesetz anwendet.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat als nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen die Aufgabe, zu Schutz und Förderung der Menschenrechte in Deutschland beizutragen. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Darüber hinaus verbreitet es Informationen über Menschenrechte und stärkt die Zivilgesellschaft in der Nutzung nationaler und internationaler Instrumente zur Verwirklichung der Menschenrechte.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention wurde im Sommer 2015 am Institut eingerichtet. Ihre Aufgabe als unabhängige Stelle ist es, die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland zu beobachten und zu überwachen sowie an der Schnittstelle zwischen Gesetzgebung und der Lebenswirklichkeit von Kindern zu wirken.
Das Working Paper soll darauf abzielen, einen konkreten Gesetzesänderungsvorschlag für eine Verankerung von Besuchs- und Kontaktrechten von Kindern zu ihren inhaftierten Elternteilen zu formulieren und diesen substanziell zu begründen. Bisher gibt es ein solches Besuchs- und Kontaktrecht für Kinder nicht. Bei den Besuchszeiten in den Justizvollzugsgesetzen handelt es sich um ein Recht der Inhaftierten. Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention beabsichtigt, den zu erarbeiteten Formulierungsvorschlag im Rahmen der politikberatenden Tätigkeit zu verwenden
Projects of the 10th Cycle of HLCMR (2018/2019)
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
For several years ECCHR has been concerned with the human rights consequences of the use of pesticides, particularly in the Global South, and the possibilities of legal action against them. In a Monitoring Report 2015, ECCHR drew attention to double standards in the distribution of pesticides in India and Europe. In 2016 a complaint was filed against Bayer Crop Science AG and Bayer AG. The reason: pesticide labels must contain warnings about health and environmental risks. In Europe, the Bayer Group sells the toxic product Nativo 75 WG with the obligatory warning: “may potentially harm unborn life.” This warning is missing on products exported to India.
The aim of the cooperation is now to explore the possibility of strategic legal action against the negative consequences of the use of pesticides.
Cooperation partner: pro familia
In two decisions from 1975 and 1993, the Federal Constitutional Court found that pregnant women were obliged to carry their embryos and thus constructed a duty of the state to protect the embryo against its “mother”. In Germany, therefore, abortion can only be carried out within the first three months of pregnancy in accordance with the Pregnancy Conflict Act (SchKG) and after mandatory consultation. Nevertheless, there are clinics that refuse to carry out abortions.
The project is about checking whether this refusal is compatible with the German constitution and with Human Rights.
Cooperation partner: Amaro Foro
Antiziganism is one of the most deeply rooted forms of racist prejudice in society in Germany. It affects Sinti and Roma, as well as EU citizens from Romania and Bulgaria. Such antiziganist prejudices are also widespread in state institutions. This is evident in the form of racial profiling in police operations, unfavourable decisions by social welfare authorities and disproportionate criminal proceedings.
There is no case evaluation on discrimination in the judiciary so far, so the aim of the project is to provide an overview of antiziganist stereotypes in judicial proceedings.
Cooperation partner: The Federal Anti-Discrimination Agency (ADS)
In 2018, the Federal Anti-Discrimination Agency (ADS) launched a research project on the question of ways of enforcing rights for those affected by discrimination in the area of private services. In this project, students will work on two typical case constellations in the context of discrimination:
1. refusing or making it more difficult to open a basic account despite an existing right to do so
2. sexualised and other harassment of workers by customers.
Cooperation partner: Ban Ying
Ban Ying’s coordination and counselling centre deals with women’s experiences of violence in migration. Frequent problems arise in this context in connection with § 25 para. 4 a of the Residence Act, according to which victims of human trafficking, forced prostitution, forced labour and exploitative labour are to be granted a residence permit if, among other things, they are willing to testify as witnesses. In many cases, those affected are only granted a toleration despite statements made to the police, or they are not informed about the commencement of proceedings, so that they cannot testify and therefore cannot obtain a residence permit.
In order to support Ban Ying’s advice on residence law as well as its lobbying and advocacy work, this project aims to develop a document that describes the legal and actual situation, examines concrete cases and provides arguments for the residence procedure.
Cooperation partner: Monitoring-Stelle zur UN- Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Radicalization processes with different ideological backgrounds have increased significantly in recent years and have already led to attacks in Germany. The security authorities are also focusing on underage children. But dealing with (supposedly) radicalised children poses significant challenges to government agencies: This is a new subject area for which there is little reliable basic research. There is therefore a danger that human rights guarantees will not receive sufficient attention, because even in the prevention of radicalisation it is necessary to respect the relevant rights of children – such as the right to freedom of opinion, the right to freedom of religion or the right to privacy.
The project aims to make a contribution on Human Rights requirements at work with supposedly radicalised children.
Cooperation partner: Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
The Children’s Rights Coordination Unit of the German Children’s Fund, together with the Monitoring Center UN Convention on the Rights of the Child (DIMR), would like to draw attention to the needs of children in the justice system and the remaining gaps – with the aim of implementing the Council of Europe’s guidelines to support child-friendly justice through analyses and impulses for action.
In October 2017, an expert consultation in cooperation with the DIMR took place, followed by a conference on child-friendly justice in September 2018. The topics were barriers for children in the justice system, the implementation of their right to participation and the consideration of their interests in the justice system.
Building on these conferences, concrete recommendations for action are to be worked out for different actors..
Cooperation partner: contact point for anti-discrimination and diversity in schools (ADAS)
A first analysis of the discrimination data from ADAS counselling practice shows that a large part of the reports are racist discrimination emanating from teachers and educational staff. Discrimination at schools in Berlin based on racist ascriptions and origin (skin colour, language, etc.) and/or religion played a role in 83% of all discrimination cases reported to ADAS. Muslim pupils as well as pupils perceived as Muslims formed a particularly frequently affected group.
In this project, students are now to be given a legal assessment of some typical racist discrimination constellations.
Cooperation partner: RA Carsten Ilius
The Turkish government is trying to intimidate left-wing and democratic opposition activists through comprehensive criminal prosecution in order to prevent them from continuing their political activities. In this way, political activity is criminalized. Thus critical journalists and especially politically active members of the left-wing opposition party HDP are constantly exposed to the danger of criminal prosecution. Such endangered persons, who have not yet been the subject of any criminal proceedings in Turkey, often have difficulties in convincing the German Federal Office for Migration and Refugees of the political persecution that threatens them.
The task of the students in this project is to develop a definition of the danger of political persecution and to create danger profiles for left-wing opposition members from Turkey.
Cooperation partner: Berlin’s Gay Counselling Center
LSBTI* often experience exclusion, stigmatisation, persecution, violence, criminalisation, imprisonment and/or torture, including the death penalty, in their countries of origin. Isolated and often traumatised, they fled to Germany with the hope of protection and a self-determined life. For this reason, the LSBTI* Fugitives Unit has the task of identifying LSBTI* fugitives and recognising their needs.
The project will investigate which medical/therapeutic services can be claimed during and after the asylum procedure, which claims exist with regard to accommodation and under which conditions name and marital status changes can be considered.
Projects of the 9th Cycle of HLCMR (2017/2018)
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Since 2011 ECCHR has been working to address the human rights violations at Colonia Dignidad and the sect’s collaboration with the Pinochet dictatorship. The primary aim is to support the judicial proceedings in Chile through legal action in Germany. Colonia Dignidad, founded by the German Paul Schäfer in 1961, was a fortress-like German settlement in central Chile, where grave human rights violations were committed over several decades. Opponents of the Pinochet regime (1973-1990) “disappeared”, were tortured and murdered in the enclave. The former doctor of the settlement Hartmut Hopp was the leader’s right hand and represented the Colonia Dignidad in external affairs. On 14 August 2017 the District Court of Krefeld made the overdue decision to enforce the judgment of Chilean courts against Hopp in Germany.Now it is a matter of urging the German investigative authorities to investigate Hopp’s role as a contact person during the military dictatorship, to analyze the (criminal) law and if necessary also to act against potential accomplices in Germany.
Cooperation partner: JUMEN e.V. (Legal human rights work in Germany) in cooperation with the Federal Association of Women’s Advice Centers and Women’s Emergency Response Women against Violence e.V. (bff)
In the 2016/2017 cycle, two HLCMR students (together with JUMEN and the bff) conducted trial observations at the Criminal Court in Alt-Moabit. This project follows on from the findings.The project has the following aims:
1. Using the existing human rights conventions to identify what is defined as gender stereotypes in the judiciary and how they are legally classified.2. It will be investigated which procedures are available on a national, European and international level, which requirements exist for their admissibility and which (practical) advantages and disadvantages from a strategic litigation perspective appear to be linked to the individual procedures.
Cooperation partner: Amaro Foro
In order to develop competences for legal means of action, the social counselors and anti-discrimination advisers of Amaro Foro e.V. require basic knowledge in the area of criminal law and anti-discrimination law. The internship takes place within the framework of the projects “Contact point for European Roma and non Roma” and “Documentation of anti-Gypsy motivated incidents”. On the basis of the daily counseling cases and the recorded anti-gypsy incidents, a counseling guide on basic knowledge in the area of criminal law and anti-discrimination law is to be developed and used within the counseling work.
Cooperation partner: Senate Department for Justice, consumer protection and anti-discrimination
The project supports the plan to get the draft of an Anti-Discrimination Law for Berlin (LADG) to be approved by the Senate and brought into Parliament within the next six months. Following the last law clinic cycle, in which two students contributed to the drafting process, the aim is to review and evaluate the statements of associations, parliamentary parties and other Senate Administrations. This is done in close coordination with the State Office for Equal Treatment – Against Discrimination (LADS) and the head of the senator’s office Alexander Klose, who the intern will work with.
If all goes well, there may be a brief “comment” on the LADG at the end of the project, which will hopefully just have come into effect by then.
Cooperation partner: Monitoring body for the UN Convention on the Rights of the Child of the German Institute for Human Rights
With the increase in numbers of refugees in Germany in 2015 and 2016, the UN Convention on the Rights of the Child has received reports of problems with the issuing of birth certificates for German-born children of refugees. If the parents do not have sufficient proof of identity, e.g. no own birth certificates, the registry offices do not issue birth certificates for their newborn children.
Within the framework of the cooperation, the monitoring body UN Convention on the Rights of the Child would like to have a wording proposed for changes to the existing provisions in the PStG and in the PStV. For this purpose, a discussion on the topic of birth registration and personal status law as well as the problems occurring in practice should take place first. Subsequently, concrete drafting proposals should be worked out and weighed against each other, in order to improve the current situation.
Cooperation partner: Deutscher Juristinnenbund e.V.
“On average, women have better final grades than men, but perform significantly worse in the legal exam. The reason for this is difficult to identify. Some suspect that it might be because of women being too well- rated in high school. Others raise the question of whether women are discriminated against in the exam. These questions have not yet been considered in the current discussions on the reform of legal education. Discrimination and inequalities have so far not been discussed in this matter. It is time for a change in order to make law studies non-discriminatory and inclusive.” What is said here on the topic of sexism can be transferred onto other types of discrimination, such as racism. In addition, discrimination often happens intersectionally.
Against this background, it is the task of the project to check the following:
1. Can a claim to non-discriminatory legal education be made in a state-monopolized training program such as law school?
2. Which legal counterarguments exist?
3. Which possibilities of law enforcement are there?
Cooperation partner: Berlin Postkolonial e.V.
In German universities, museums and inter alia in the depots of the Prussian Cultural Heritage Foundation (SPK) numerous bones of people from former European and especially from German colonies are still stored. These human remains have generally been brought to Germany for anthropological-ethnological and “racial-scientific research purposes”.The “procurement” took place in different ways (acquisition of “trophy heads”, grave robbery, removal of the bones of the deceased and killed, etc.). In part, this was done on behalf of state museums and directly through the colonial “Schutztruppen” (meaning: protection force).
The project aims to investigate the extent to which repayment claims for human bones exist in international law, which can be made 1.) by the Source Communities and 2.) by relatives / descendants of individually identifiable dead (such as the Tanzanian resistance leader Mangi Meli).
Cooperation partner: Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.
From both, the perspective of intersex people and of human right committees, medically unnecessary interventions on intersexual infants and children without explicit and informed consent are inhumane treatments and harmful practices that must be stopped.
In recent years, primarily the responsibility of parents and the “treating” doctors has been discussed, however, the question of whether health insurance companies should not be allowed to cover such interventions and are therefore responsible for services they assume costs of, has not been raised. This question could be dealt with by the Humboldt Law Clinic regarding basic and human rights.
The first results of the expertise can be presented and discussed at the workshop on the life situations of intersexual people in Germany at the Paritätischer Verbandstag 2018 (meaning: equal association conference). In this sense, the internship is embedded in the annual campaign “man you are right” and this year’s Association Day of the Joint Welfare Association on the topic of human rights.
Cooperation partner: Deutsches Kinderhilfswerk e.V
The Children’s Rights Coordination Unit of the German Children’s Fund, together with the Monitoring Center UN Convention on the Rights of the Child (DIMR), would like to draw attention to the needs of children in the justice system and the remaining gaps – with the aim of implementing the Council of Europe’s guidelines to support child-friendly justice through analyses and impulses for action.
The Coordination Center is now planning a conference on child-friendly justice. At this conference, the situation of children in the justice system in Germany will be presented. Existing child-legal deficiencies will be discussed. The conference will focus on children’s barriers to the justice system, the implementation of their right to participate and the consideration of their interests in the justice system. As a result concrete recommendations for action are to be worked out for different actors.
Projects of the 8th Cycle of HLCMR (2016/2017)
Cooperation partner: contact point for anti-discrimination and diversity in schools (ADAS)
The AGG basically only applies between contract partners. But discrimination also takes place through third parties. § 12 para. 4 AGG provides for further protection. It is controversial and unclear to what extent employers are liable for their own organizational violations and for violations of their obligation to intervene in accordance with § 12 AGG or for third-party behavior attributable to the general provisions of the BGB. §§ 19 ff. AGG contain no regulation for the liability of third parties. Organizational duties e.g. of landlords are not included in the civil law part of the AGG. Only the general attribution regulations come into consideration here: a violation of contractual obligations to protect and thus a liability under § 280 BGB or tortious organizational duties that trigger liability under § 823 paragraph 1 BGB to protect against discrimination by third parties. In this context, there is considerable uncertainty in the application of the AGG as to which basis for claim and attribution regulations apply.
In this project, a legal opinion on the basis of claims and attribution rules in connection with triangular constellations according to the AGG was drawn up based on specific cases to be selected together with the ADS.
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
The “Business and Human Rights” program area focuses on the search for legal opportunities to hold transnationally operating companies in their home countries in Europe, North America etc. responsible for their direct or indirect involvement in human rights violations. It can be about labor rights, land grabbing, health problems, water pollution, displacement, or even the violent suppression of the resisting victims.
This project was about German and European arms exports. The students have identified links to concrete human rights violations and searched for possible criminal and administrative measures or other means of holding them liable.
Cooperation partner: JUMEN e.V. (Legal human rights work in Germany) in cooperation with Bundesverband Frauenberatungsstellen and Frauennotrufe Frauen gegen Gewalt e.V. (uff)
In the summer of 2016, the German parliament passed a fundamental reform of criminal law relating to sexual offences. Beyond the formally established law, the impact of rape myths and cultural stereotypes on “typical” female and male sexual behavior as well as on “typical” behavior of victims played and plays a very important role in practice. In the framework of this project, it was 1. investigated on an empirical level at which specific moments of the processes taking androcentric interpretative patterns as a basis and stereotypes discriminating women poses a problem (qualitative interviews with trainees, process observations), and 2. legally analyzed whether and to what extent joint plaintiffs in criminal proceedings (also against the background of the decisions of the CEDAW Committee and the ECtHR), they can defend against the reproduction of rape myths and stereotypes discriminating against women. Depending on the outcome of the analysis, it should be examined whether it is possible to file a constitutional complaint before the Federal Constitutional Court.
Cooperation partner: Federal office of Representation of interests self-determined life in Germany e. V. (ISL)
Disabled migrants and asylum seekers belong to several disadvantaged groups, those with a migrant background, refugee status and special status in terms of residence legislation and disabled people. As a result, they are affected by multidimensional discrimination. There are various causes for this: stereotypes and prejudices in the German population, information deficits and racist, ableistian and social Darwinistic discourses. However, there are also legal disadvantages that contradict the human rights obligations of the Federal Republic of Germany. With the new Federal Law on Participation, benefits of the integration assistance should even be expressly withheld from asylum seekers (§ 100 draft of a law to strengthen the participation and self-determination of people with disabilities).
In this work, the discriminatory legal provisions, which violate the human rights of disabled migrants and asylum seekers, were put together in an overview. The need for reform was clarified with as concrete recommendations as possible.
Cooperation partner: Transgender Europe (TGEU)
TGEU’ s work on the representation of trans people and the advocacy of their human rights. Primarily, it addresses the European Union like the European Union and the European Union, and thus has a research project and cooperates on a global level. Currently, EU law covers people in the fields of employment, access to goods and services and as victims of crime and asylum seekers. However, in many other areas trans peoples’ rights need to be enforced. Several measures could help to improve the situation of people living in Europe, as well as the introduction of an EU Roadmap on LGBTI equality to strengthen equality as well as the adoption of an internal human rights strategy adoption of a comprehensive anti-discrimination legislation. This project is about to become a legal problem concerning trans people’s human rights.
Cooperation partner: Monitoring body for the UN Convention on the Rights of the Child of the German Institute for Human Rights
As the national human rights institution of Germany in accordance with the Paris Principles of the United Nations, the German Institute for Human Rights has the task of contributing to the protection and promotion of human rights in Germany. Accordingly, it advises politics and civil society on issues of human rights obligations of the German state. In addition, the institute operates and promotes human rights education in Germany, disseminates information about human rights and strengthens civil society in the use of national and international procedures for the implementation and protection of human rights. The monitoring body for the UN Convention on the Rights of the Child was newly established in the summer of 2015 at the institute. Its task as an independent body is to observe and monitor the implementation of the UN Convention on the Rights of the Child in Germany and to act at the interface between legislation and the reality of children’s lives.
Cooperation partner: Fraction Bündnis 90/Die Grünen in the Berlin House of Representatives
SPD, Die Linke and Bündnis 90/Die Grünen have agreed in their Berlin coalition agreement to the fact that the protection of fundamental rights for them in the next five years will be paramount. A state anti-discrimination law, a representative for the Berlin police, the reform of the protection of the constitution, the prohibition of racial profiling and the revocation of powers of intervention are only a few concrete projects, on whose implementation this claim of the coalition will have to be measured.
The task of the project was to examine, based on selected topics in the area of domestic and legal policy, which changes are required from a fundamental and human rights perspective, which challenges in political and regulatory practice exist and which steps are taken during the first six months.
Cooperation partner: Amaro Foro
In this project, a legal opinion has been prepared, which includes the following questions:
1. What are the benefits of EU citizens, including children who are legally resident in Germany, according to the current legal situation (child allowance, “Kitagutschein”, etc.) depending on the right of free movement in the context of the principle of equal treatment pursuant to Article 24 para. 1 of the directive 2004/38 / EC ( Free Movement Directive) and Article 4 of regulation 883/2004 on the coordination of social security systems
2. What are the requirements for authorities / offices to handle applications for family benefits from EU citizens?
3. Is the establishment of an extra family fund for EU citizens in Nuremberg lawful?
4. Are the recommendations of the documents adopted by the Federal Government in 2014 »Interim Report of the Secretary of State Committee on Legal Questions and Challenges in the Use of Social Security Systems by Members of the EU Member States« and the corresponding final report lawful? If not, how can legal action be taken against them? With which resource applications and prospects of success?
5. Are the described discriminatory practices unlawful? If so, how can legal action be taken against them?
In particular, the following were examined: UN Convention on the Rights of the Child, EU Law, Basic Law (especially Art. 3 GG), § 33 c SGB I.
Projects of the 7th Cycle of HLCMR (2015/2016)
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
The program “Business and Human Rights” ECCHR deals with the search for legal ways to make transnationally operating companies accountable in their home countries (Europe, North America etc.) for their direct or indirect involvement in human rights violations. Topics cover labor rights, land grabbing, health, water pollution, displacement or even violent repression of struggling victims. This year’s project is about the feminization of the textile industry in Bangladesh and evolves around the legal evaluation of this phenomenon on the basis of human rights and feminist perspectives.
Cooperation partners: Hirschfeld-Eddy-Stiftung and Dirk Siegfried
The aim of the project is the discussion about a reformulation of the Yogyakarta principles, based on difficulties for inter*persons. First, experiences of inter*people are being gathered, recorded and presented in order to clarify to what extent the Yogyakarta Principles did not give thought to inter*. In addition, it is planned to organize an event on the subject and to publish an article in an English-speaking magazine making the discussion visible in Germany and contributing to the international debate on human rights for inter*.
Cooperation partner: Carsten Ilius
The aim of the project is to develop the legal and political offered requirements for competencies and obligations of an independent police complaints body for police authorities of federal / state governments. These should include, in particular independent, public and stakeholder involvement. It shall take the experience in other European countries, especially the United Kingdom, into account.
As Carsten Ilius is accessory prosecutor in the NSU process, there ist he possibility of taking a look at the trial, particularly regarding structurally racist police investigations.
Cooperation partner: Monitoring-Stelle zur UN- Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Students are asked to identify in which of the legal complaint bodies, there is particular need for information of children and young people regarding access to the respective appeals.
Finally, the students will develop – in collaboration with a graphic design agency – short explaining video clips (or other child- and youth-friendly information channels). The video clips will be presented through a consultation with various stakeholders in this field at the end of the project and therefore facilitate access to justice for children and young people.
Cooperation partner: Transgender Europe (TGEU)
TGEU´s work focuses on the representation of trans people and the advocacy of their human rights. Primarily, it addresses European institutions (p.e. the Council of Europe), but the general aim is to advance trans peoples’ rights not only in Europe, but globally.
Transgender children and minors are often target of violence, discrimination an stigmatization. On a regular basis they face unsettling challenges, particularly, during their school years, when trying to achieve legal gender recognition or when gaining acces to transrelated health services. The Convention on the Rights of a Child (UN-CRC) states child-specific rights (p.e. the freedom of expression, or the right of protection against the interference with their privacy) as well as obligations for member states to ensure these rights (p.e. measures to ensure protection and care as necessary for a child’s wellbeing).
The objective of this year’s project is to point out the relevant UN-CRC rights and states‘ obligations for transgender minors as well as to demonstrate how these rights can actually be enforced and exercised.
Cooperation partner: Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung und ambulante dienste e. V. in Berlin
With the 2001 summary of the severely disabled and rehabilitation law in SGB IX, a common legal basis for almost all performance areas of rehabilitation and participation was created and evolved into a right to equal participation of people with disabilities in social life. Through the commencement of the UN CRPD, the legal framework has changed.
Against this background, the students deal with the following questions:
- If the manufacture and supply of accessible social services can not be ensured at the level of the Joint Federal Committee or at the state level, can a direct obligation be derived of UN CRPD? What would it mean in concrete problem situations for the responsible service providers?
- How can the framework of the UN CRPD look like in legal arrangements between state level and service providers?
Cooperation partner: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin
In legal policies of the states, the penal system plays an important role. Even more so as Parliament in the course of the federalism reform in the coming year will adopt its own penal code in Berlin. to criticism from fundamental and human rights perspective is i.a. the obligation to work of prisoners and their right to unionize.
In the area of refugee policy, topics range from type and level of benefits for refugees, especially for unaccompanied minors, to questions of accommodation and medical (minimum) supply and the access to education.
The aim of the project is to develop a fundamental and human legally sound answer in the form of a Parliament request, a position paper or discussion points.
Cooperation partner: Ban Ying e.V.
Diplomats in Germany enjoy immunity under international law. This makes it difficult for diplomat’s domestic workers to assert their rights against them as employers. Criticism of the diplomat’s status is aimed primarily against the abuse of diplomatic privileges in connection with the business and private use of these privileges in traffic, with thefts of goods in shops, department stores and gas stations and with the duties of a diplomat as employer. In different countries of the EU and the Council of Europe, people who have been subject to human traficking have filed criminal action.
In the project, these judgments are to be collected and compiled in an overview. The aim of the project is to develop a counseling guide that is specifically tailored to BanYing’s clients.
Cooperation partner: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
In the course of European integration, but also economic crises, civil servants from EU countries are increasingly searching for professional prospects in Germany. Labour migration into German civil service is hampered by bureaucratic procedures and ineffective implementation of EU legislation.
Students are – involved in the preparation of strategically important appeals – in consultation with the affected labor union. Students are also involved in providing the legal and political transfer to other union branches and to other unions sure, for example by products for member magazines and blog posts. In addition, the students are involved when it comes to formulating legal policy demands for the systematic elimination of discrimination in employment law.
Cooperation partners: Anlaufstelle Antidiskriminierung und Diversity an Schulen (ADAS) and Hannah Bischof
The students’ task will be to create a legal guide for school counseling work after evaluating the counseling cases received by contact point and clearing rounds. The focus should be on discrimination at school. This makes it necessary to take into consideration – in addition to the protection against discrimination established in the Basic Law – the Berlin school law. An abridged version of these guidelines should be provided for victims as an information brochure.
Cooperation partner: Antidiskriminierungsberatung Brandenburg bei der Opferperspektive e.V.
The need for support in cases of discrimination is high everywhere in Germany. In Brandenburg, in comparison to other provinces, there are less refugees, migrants and people with migrant backgrounds and those are widely scattered. They all have different origins and stories. What is common is that they often live isolated in a white majority German environment and experience everyday, structural and institutional racism (and multidimensional) discrimination in many areas of their lives.
Students will assist the advisor in legal issues and create several short legal opinions in discrimination-related issues.
Projects of the 6th Cycle of HLCMR (2014/2015)
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
In cooperation with the ECCHR students examine the tortious liability of companies in different countries, in particular the question whether and how human rights-principles could be implemented in the interpretation and application of norms of torts.
Cooperation partner: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG)
This project focusses on § 9 II AGG. According to this norm, discrimination on grounds of religion does not restrict religious communities and their associated facilities if these require a loyal and righteous behaviour from their employees – in terms of the respective self-image of the religious community. Based on a substantive legal analysis – carried out by students of the Law Clinic in 2011/12 – students of this year’s cycle will update, complete and prepare these informations for a possible legal dispute. This includes – in close coordination with the concerned lawyer – procedural and process-strategic considerations as well.
Cooperation partners: Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin (ADNB) of the Türkischen Bundes (TBB)
Students examine the question of who being protected by the discrimination categories of § 1 AGG. What categories/features are symmetrical and protect both marginalized and privileged positions and which of these are asymmetrical. Special attentation is paid to the features of “race and ethnic origin”, and the question of “hostility against Germans” and discrimination on grounds of religional origin within Germany as discrimination by the AGG.
Furthermore, students developed the parallel report for the TBB to the National Report of the Federal Government to the UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination.
Cooperation partner: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
In this project, existing jurisprudence of labour courts concerning harassment/sexual harassment since the entry into force of the AGG is being critically examined.
Cooperation partner: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)
The students’ task is a jurisprudential overview and analysis of cases when people wanted to bring their assistance under the law governing the assistance care needs in hospitals and this assistance was provided by a home care service – as well as an evaluation in light of CRPD and the constitution.
Cooperation partner: Transgender Europe (TGEU)
For this project, students examine the legal situation in Europe concerning the role of psychological treatment in the sex determination of trans*people. The project takes place in English.
Cooperation partner: Ban Ying e.V.
Two students examine how the protection of victims by periods of reflection and stabilization in accordance with §59 VII Residence Act (AufenthG) is ensured for people situated in Germany who are identified as victims of trafficking due to concrete indications.
Cooperation partner: Attorney-at-law Carsten Ilius
The students’ task will be to examine which fundamental and human rights standards exist and how these – regarding their failure in the non-disclosure of the NSU. Furthermore, with regard to the special operating conditions and the experience in other countries, students will pursue the question of what improvements are required for the control of investigative techniques.
Cooperation partner: Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V., National Coalition Deutschland – Netzwerk für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V, Kindernothilfe e.V.
The projects aims to show whether the path of the individual complaints procedure to the UN committee on the rights of the child or of an action to the european court of human rights would be more promising and effective – illustrated by the example of access to health services for refugee children.
Cooperation partner: Attorney-at-law Inken Stern
Working closely with Inken Stern, students will develope a legal report whether trans* women – regardless of their sexual orientation – can receive parental rights in their gender identity and if so, how this can be implemented. This report is based on the recent judgements of the Federal Constitutional Court and shall outline the scope of protection for parents. Furthermore, the report will discuss – under the observance of the child’s best interest- recognition as a parent in their own gender and registration as such in the birth certificate taking into account the child’s best interests.
Projects of the 5th Cycle of HLCMR (2013/2014)
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
In cooperation with the ECCHR and local NGOs students examined how to proceed against human rights violations of a transnational company.
Cooperation partners: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) and iRights.info
In cooperation with students participating in the Humboldt Law Clinic Internetrecht students examine legal questions concerning right to privacy in the context of discriminatory actions on the Internet. In the course of the project guidelines were developed explaining whether there are legal claims and to show legal measures and possibilities out of court. Students developed a Policy Paper illustrating the need for action of legal policy.
Cooperation partner: Zentrale Frauenbeauftragte der Humboldt Universität zu Berlin
Subject of this project was the examination of temporary contract law in science regarding gender and family justice. Students developed recommendations of a possible revision.
Cooperation partner: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG)
Students examined the discriminatory police practice of racial profiling and the connected problems in law enforcement. They developed propositions concerning strategic litigation from a human rights perspective.
Cooperation parter: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)
Students examined the legal requirements for access to education and work for people with disabilities in the context of the General Act for Equal Treatment.
Cooperation partner: Ban Ying e.V.
The students examined from a legal perspective to what extent courts have a duty of disclosure to immigration authorities, for example in cases of labor claims and if this duty is conforming to european and international law.
Cooperation partner: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Landesverband Berlin
After examining previous consulting cases of the Federal Anti-Discrimination Agency, students developed legal guide lines for the Agency’s advisory work. These guide lines focus on discrimination on grounds of age and disability.
Cooperation partners: Papatya – anonyme Kriseneinrichtung für junge Migrantinnen, Berlin and lawyer Sonja Schlecht
Students dealt with the legal situation of girls and women who had faced or were threatened of deportation in Germany.
Cooperation partner: Deutsches Institut für Menschenrechte
Students researched whether the legal means of amicus curiae-letters in the area of sexualised violence had ever been made use of, consulted these persons and organisations and collected their experiences.
Cooperation partner: Attorney-at-law Carsten Ilius
The students’ task was to exmine which possibilties of intervention against structural and institutional racism on grounds of present anti-discrimination law. This required an in-depth term definition that brought together social and legal stocks of knowledge.
Cooperation partners: TransInterQueer e.V. (TrIQ) and Attorney-at-law Barbara Wessel
Students examined in a report whether trans* women and men could obtain parental rights regardless of their sexual orientation and legal sex and if so, how these could be implemented.
Projects of the 4th Cycle of HLCMR (2012/2013)
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Students developed a dossier on a suspect war criminal based on testimonies and extensive research on the Internet. This dossier will be used in the field of universal justice/international criminal law. If you have reasonable interest in this dossier, you can contact: lawclinic@rewi.hu-berlin.de.
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Students developed an OECD complaint to a national contact point to demand compliance to the OECD standard in Uzbekistan as part of the cotton crop and demanding actions from transnational companies trading cotton. I you hace reasonable interest in the complaint, you can contact: lawclinic@rewi.hu-berlin.de.
Cooperation partner: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
A criminal or misdemeanor sanctioning of discriminations is not provided in the General Equal Tretmen Act (AGG). There is, amongst others, the possibility of suing for damages and compensation (§§ 15, 21 AGG) in case of unjustified unequal treatment or harassment. Thus, crucial prerequisite for the effectiveness of non-discrimination is a reasonable amount of this compensation. Students conducted research and developed a table with reasonable proposals for compensation in different discrimination situations that could serve as a guideline for courts regarding the sanctioning of AGG-violations (§§ 15, 21 AGG).
Cooperation partner: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Students examined how the autonomy of religious communities (Art. 140 Basic Law (GG) in conjunction with Art. 137 III Weimar Constitution (WRV), Art. 9 in conjunction with Art. 11 ECHR) behaves regarding the fundamental and human rights of ecclesiastical employees, in particular the right to privacy and family life (Art. 8 ECHR), and gave instructions for lawyers pratice for complaints against wrongful dismissals.
Cooperation partner: Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)
Students developed a legal report regarding adoption rights of same-sex partners. In particular, the different legal situation was compared and discussed in same-sex and mixed-sex partners in various constellations of adoption.
Cooperation partner: Rechte behinderter Menschen (rbm)
Students examined the civil prohibition of discrimination in AGG, paying special attention to the need, effectiveness, limits of justification according to § 20 AGG, enforcement and legal consequences.
Cooperation partner: Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V. (KuB)
Students wrote a legal opinion on the legality of residence rights in an international comparison and compared them with higher-ranking law, as well as with European regulations. In particular, the practice of “repeated toleration certificates” (Kettenduldung) was examined and proposals for a humane right of residence were made.
Cooperation partner: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)
Students examines the German legal situation regarding integration assistance for persons with disabilities and justified why this assistance should be granted unrelated to income and assets. Accordingly, the current practice of income and wealth crediting in the integration assistance for people with disabilities is inconsistent with UN CRPD and contrary to the Constitution.
Publications, press conference and use in court
The legal opinion was used by disability organisations as part of the current campaign for a law on social participation. The report can be found here. It was also published in the journal Sozialrecht aktuell 2/2014.
Recently, the report was introduced to the press in cooperation with the German government’s commissioner for the interests of the disabled. Read more here.
In addition, it was used by plaintiffs in a trial to the Landessozialgericht (LSG) Stuttgart.
Cooperation partner: Intersexuelle Menschen e.V.
After having reviewed many interventions on intersexual diagnosed children to determine a unique sex, the UN Committee stated these as a violation of the UN Convention Against Torture (CAT) (Clinic-Project “Intersexuality” of the first cycle). Now the question arises whether and to what extent individuals may file individual damages or compensation claims against the Federal Republic of Germany. Students developed a legal report and made recommendations for legal changes, for policies and the medical practice.
On the basis of this review, students also developed an essay: In the journal „Forum Recht“ 2/2014, Franziska Brachthäuser and Theresa Richartz analyse and criticize the change of the Personal Status Law, entered into force on 01.11.2013, titled “Das Nicht-Geschlecht”.
In June 2014 they presented their work in London at the international conference “Gender and „the law“ – Limits, Contestations and Beyond“. The lecture entitled “Intersexuality and Violence” on dealing with intersexuality in Germany was accepted with great interest.
Cooperation partner: Zentrale Frauenbeauftragte der Humboldt Universität zu Berlin
Students examined § 59 of the Berlin Higher Education Act (BerlHG) which regulates the responsibilities of the women’s representative on changing needs and potentials as well as the possibilities of going beyond these principles anchoring the issue of equal participation in the BerlHG. They compared different regional regulations and developed a draft for a reform of § 59 BerlHG.
Cooperation partners: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) and Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP)
Racial profiling (or ethnic profiling) describes the discriminatory use of attributes (such as skin color, ethnic/religious affiliation, origin or language) as the basis for creating suspect profiles, identity checks and searches without concrete evidence by the police (or security staff). Students examined these as a form of partice called institutionalized racism. They listed arguments of the authorities for such a pratice, analysed the state and federal statutory legal bases, discussed the control measures in the US and UK and examined the transferability to the German legal area.
Publication in the Juridicum.
On the basis of the review, Sarah Lisa Washington developed an essay which was published in the Juridikum 1/2014.
Projects of the 3rd Cycle of HLCMR (2011/2012)
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Students examined the applicability of the ECHR to out-of-area operations of the German army and chances for success of law suits in concrete cases.
Partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
The Clinic before the US Supreme Court
A team of the Humboldt Law Clinic was involved in the redaction of an amicus curiae brief which supports the claimants in the case of Kiobel v Dutch Petroleum in the US Supreme Court.
In this case, Nigerian claimants seek to bring the Dutch oil company Shell to justice for grave human rights violations committed in the Niger Delta. They base their claim on the Alien Torts Statute (ATS) which allows for aliens to bing tort claims in US courts. Governments from Great Britain, Denmark, and Germany had questioned the jurisdiction of US courts. The Supreme Court therefore exceptionally called for a second oral hearing on the question of jurisdiction for cases without relation to US territory.
Cooperation partner: TransInterQueer e.V. (TriQ)
Since the Federal Constitutional Court declared unconstitutional the requirement of surgery for the chance of legal sex under the Transsexuals Act (TSG), students examined possible claims for damages of individuals affected by this requirement.
Partner: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Students developed a manual for extrajudicial amicable settlement procedures of the Federal Anti-Discriminiation Agency in discrimination cases.
Cooperation partner: Open Society Justice Initiative (OSJI)
Students developed a litigation strategy against the segregation of classes on the basis of native language or ethnicity in German schools as a violation of the constitutional prohibition on discrimination.
Internship with: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
The failure of the German authorities to discover the “NSU murders” – a series of ten killings and a bomb attack, committed by an underground Nazi cell between 2000 and 2007 – because of racist stereotypes against the victim community raised questions of institutional racism. The students drafted a background paper that provides an overview of the debate and recommends measures to combat institutional racism.
Partner: Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (LAKOF)
Since 2011, the Berlin Universities Act (BerlHG) demands that all Berlin universities have by-laws on equal opportunities. The students developed a draft with a focus on structural and individual discrimination, sexualized harassment and violence, as well as mobbing and stalking.
Cooperation partner: Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.
Students produced an expert opinion on the conformity of s. 1903 of the German Civil Code (BGB) with the new UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities. S. 1903 BGB stipulates that individuals placed under care require their guardian’s consent for legal declarations of intent. The Opinion finds a need for reform in accordance with the Convention, in particular with respect to the practice.
Cooperation partner: : Antidiskriminierungsbüro Sachsen (AdB)
Testings conducted by the AdB-Sachsen in 2011 showed that six out of eleven nightclubs in Leipzig denied entry to young non-German men. Students developed a brief to support the plaintiffs’ attorney in damages proceedings for discrimination.
Projects of the 2nd Cycle of HLCMR (2010/2011)
Cooperation partner: Schwulenberatung Berlin
Cooperation partner: Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)
Students examined the ways to enforce the human right against discrimination on the basis of sexual identity for employees of a Church under the German General Equality Act (AGG), the EU antidiscrimination directives and the CJEU’s jurisprudence.
Cooperation partner: Rechte behinderter Menschen gGmbH
Students prepared a law suit – ultimately successful – demanding the conclusion of an insurance contact that had been denied to visually impaired individuals for discriminatory reasons. They further developed a manual for future similar law suits in different constellations.
Cooperation partner: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V.
The students examined the issue of damages amounts for discrimination in relation to multiple discrimination, e.g. when racist, sexist and age-related discrimination intersect in the case of non-admission to a nightclub.
Projects of the 1st Cycle of HLCMR (2009/2010)
Cooperation partner: Verein Intersexuelle Menschen e.V.
The Humboldt Law Clinic at the UN Committee Against Torture
The Humboldt Law Clinic can celebrate a great success: its parallel report, developed in collaboration with the Verein intersexuelle Menschen e.V., put the rights of intersexed individuals on the Committee Against Torture’s agenda. In November 2011, a delegation of the Clinic and the Verein travelled to Geneva to present the report to the Committee.
Click here for a PDF of the Parallel Report (in English).
Parallel Report to the UN Human Rights Council
In Summer 2012, the Clinic and the Verein Intersexuelle Menschen e.V. were also involved in the drafting of a parallel report for the second Universal Periodic Review 2013. The UPR is a reporting procedure of the Human Rights Council, the UN’s main universal human rights forum, to which Germany is reporting for the second time in 2013.
Cooperation partner: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
The students developed a manual for potential plaintiffs and their lawyers before the African Court of Human and Peoples’ Rights (ACHPR) of the African Union. The main issue was the requirement of the exhaustion of remedies.
Cooperation partner: Amnesty International
Students developed a background paper on the question of how human rights can be secured when issuing so-called Hermes guarantees for German private investments abroad.
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Students examined the chances of success for a lawsuit under s. 6 UWG (Unfair Competition Act) against the textile corporation “KiK”. The main issue was whether it constitutes unfair competition for the company to advertise a code of conduct for working conditions in its supply chain which is not being implemented.
Cooperation partner: Ban Ying e.V. and Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Students developed a case-law database on human trafficking from domestic and international sources. Moreover, they summarized the factual and legal background as well as the main findings of their research for the database in an academic paper.
Cooperation partner: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
The Clinic at the UN Security Council
Students supported efforts to strike individuals from the so-called UN terror lists, and analyzed a proposal from “like-minded states” in relation to the ECHR. Their findings were used by an ECCHR representative in his lobby work at the UN Security Council.