Projekte des 14. Zyklus (2023/2024)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Das ECCHR ist eine unabhängige und gemeinnützige Organisation, die vor allem mit juristischen Mitteln arbeitet. Sie initiiert, entwickelt und unterstützt beispielhafte Verfahren, um staatliche und nichtstaaliche Akteure für die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen. Dabei konzentriert sie sich auf ausgewählte Fälle, die als Präzedenzfälle zur Durchsetzung der Menschenrechte geeignet sind.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro e.V.
Amaro Foro e.V. ist ein interkultureller Jugendverband von Roma und Nicht-Roma mit dem Ziel, jungen Menschen durch Empowerment, Mobilisierung, Selbstorganisation und Partizipation Raum zu schaffen, um aktive Bürger*innen werden zu können.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V.
Ban Ying kommt aus dem Thailändischen und heißt „Haus der Frauen“. Neben einer Zufluchtswohnung für Frauen aus Südostasien betreibt der gemeinnützige Verein eine Beratungs- und Koordinationsstelle gegen Menschenhandel, die sich auf der praktischen, theoretischen, wissenschaftlichen und politischen Ebene mit Gewalterfahrungen von Frauen in der Migration befasst. In der Bekämpfung des Menschenhandels liegt der Schwerpunkt der Vereinsarbeit.
Kooperationspartner_in: Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS)
Die Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS) ist eine unabhängige Beratungsstelle für Schüler*innen, Eltern/ Sorgeberechtigte, Lehrkräfte und Schulbeschäftigte aller Berliner Bezirke, die an einer Schule diskriminiert wurden.
Kooperationspartner_in: FragDenStaat
FragDenStaat ist die zentrale Anlaufstelle für Informationsfreiheit in Deutschland.
Wir bringen Informationen an die Öffentlichkeit, die bisher in Aktenschränken verstaubten. Egal ob Lobbyisten-Mail, Umweltgutachten, Sitzungsprotokoll oder Kalendereintrag: FragDenStaat hilft dabei, sie mithilfe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) zu befreien und zu veröffentlichen.
Das Projekt besteht aus vier Säulen: der Anfrage-Plattform, Mitmach-Kampagnen, strategischen Klagen und investigativen Recherchen. Dabei setzen wir auf enge Partnerschaften mit Journalist:innen, Aktivist:innen, NGOs und Initiativen.
Kooperationspartner_in: Transgender Europe
Transgender Europe (TGEU) envisions a Europe free from all discrimination – especially including discrimination on grounds of gender identity and gender expression; a Europe where transgender people are respected and valued, a Europe where each and every person can freely choose to live in whichever gender they prefer, without interference.
Kooperationspartner_in: Deutscher Juristinnenbund e.V.
Der sich als unabhängig, überparteilich und überkonfessionell begreifende Zusammenschluss von Juristinnen und Wirtschaftswissenschaftlerinnen hat mit Bundesgeschäftsstelle in Berlin ist der wichtigste juristische Verband in Deutschland, der sich für die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen einsetzt.
Kooperationspartner_in: LARA – Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt gegen Frauen* und RAin Christina Clemm
„LARA – Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Frauen*“ ist eine Fachstelle, die sich gegen sexualisierte Gewalt an Frauen, trans*, inter* und nicht-binären Personen richtet. Die Arbeit von LARA basiert auf der Überzeugung, dass die Ursachen für sexualisierte Gewalttaten tief in gesellschaftlichen Strukturen verankert sind, die Frauen, trans*, inter* und nicht-binäre Personen benachteiligen und marginalisieren. LARA vertritt eine parteiische Grundhaltung zugunsten dieser Gruppen und betont, dass die Verantwortung für sexuelle Übergriffe niemals bei den Betroffenen liegt.
Christina Clemm ist Rechtsanwältin in Berlin für Straf-und Familienrecht. Sie vertritt insbesondere Opfer von sexualisierter und rassistischer Gewalt.
Kooperationspartner_in: ClientEarth
ClientEarth setzt sich mit Mitteln des Rechts für Umweltschutz ein, um einen systematischen Wandel herbeizuführen und um den Klimawandel zu bekämpfen. Mithilfe von Partnerorganisationen in über 50 Ländern versucht ClientEarth Umweltrecht mitzugestalten, seine effektive Durchsetzung zu gewährleisten und den Zugang von Bürger*innen zum Umweltrecht zu verbessern
Kooperationspartner_in: Diversity Arts Culture
„Diversity Arts Culture“ ist eine Konzeptions- und Beratungsstelle für Diversitätsentwicklung im Kulturbetrieb. „Diversity Arts Culture“ wurde im April 2017 mit dem Ziel gegründet, einen diversitätsorientierten Strukturwandel im Berliner Kulturbetrieb anzuregen und zu fördern. Dabei ist es das Ziel von „Diversity Arts Culture“ Kunst und Kultur für alle zugänglich zu machen und bestehende Barrieren abzubauen.
Kooperationspartner_in: Jumen e.V.
JUMEN steht für Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland. Die neu gegründete Organisation ist gemeinnützig und setzt rechtliche Impulse für die praktische Umsetzung der Grund- und Menschenrechte in Deutschland. Konkret unterstützt sie zum Beispiel Klagen vor Gericht, um soziale Veränderungen zu erreichen (impact litigation). Der Fokus liegt aktuell auf den Rechten von Geflüchteten und Frauenrechten.
Projekte des 13. Zyklus (2021/2022)
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist eine unabhängige, an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angegliederte Stelle, die auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) arbeitet. Zentrale Aufgaben der ADS sind Öffentlichkeitsarbeit, Beratung bei Diskriminierung, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie Berichte an den Bundestag. Bei Beratung und Unterstützung von diskriminierungsbetroffenen Personen kann die ADS insbesondere über Ansprüche nach dem AGG informieren, Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen aufzeigen, Beratungen durch andere Stellen vermitteln und eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten anstreben.
In dem Schriftstück steht der Schutz vor sexueller Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG im Vordergrund. Eine sexuelle Belästigung liegt nach dem AGG vor, „wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten […], bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird […]“. Dabei ist der sachliche Schutzbereich nur „in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ AGG eröffnet. Ein Benachteiligungsverbot gegen eine sexuelle Belästigung gilt ausschließlich gem. § 7 AGG für das Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus greift das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gem. § 19 AGG nicht. Betroffene einer sexuellen Belästigung außerhalb des Arbeitsverhältnisses werden daher nicht durch das AGG geschützt.
Kern der Arbeit ist aus diesem Grund – nach einer Auseinandersetzung mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen – die Frage, wie diese Schutzlücke rechtshistorisch zu erklären ist, inwiefern bereits jetzt Umsetzungsverpflichtungen des deutschen Gesetzgebers bestehen sowie ob und in welcher Hinsicht ein Schutzbedürfnis außerhalb des Arbeitsverhältnisses beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht. Besonderheit der Ausarbeitung ist, dass den Schlussfolgerungen Beratungsfälle aus der Praxis der ADS zugrunde liegen, bei denen sexuelle Belästigungen außerhalb eines arbeitsbezogenen Kontextes gemeldet wurden. Anhand dieser kleinen Fallstudie zeigt sich das Schutzbedürfnis, das über den Kontext „Arbeit“ weit hinausgeht. Im Übrigen werden auch europa- und völkerrechtliche Gedankengänge in das Schriftstück einbezogen, ersteres insbesondere, da das Inkrafttreten des AGG maßgeblich auf den europäischen Rechtskreis zurückzuführen ist.
Die Ausarbeitung kommt zu dem Schluss, dass ein praktisches Schutzbedürfnis hinsichtlich des Zugangs zu Güter- und Dienstleistungen gegeben ist und dieser Schutz nicht befriedigend durch bestehende Auslegungsmethoden gewährleistet werden kann. Eine Ergänzung des AGG ist daher im Sinne der Rechtssicherheit für von sexueller Belästigung Betroffenen notwendig.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro e. V.
Amaro Foro e.V. ist ein transkultureller Jugendverband von Rom*nja und Nicht-Rom*nja. Sie engagieren sich gegen Antiziganismus und für Teilhabe und Chancengerechtigkeit. Sie organisieren Bildungs- und Freizeitangebote für Jugendliche, bieten Unterstützung im sozialen Bereich und sensibilisieren in Bildungsarbeit und politischen Debatte zum Thema Antiziganismus. „Amaro Foro“ ist Romanes und bedeutet „Unsere Stadt“.
Kinder nicht-deutscher Herkunftssprache werden in Berlin in sogenannten „Willkommensklassen“ beschult. Diese wurden 2011 im Kontext der EU-Osterweiterung und dem damit einhergehenden Zuzug aus Bulgarien und Rumänien (wieder-)eingeführt. Im öffentlichen und politischen Diskurs wurden diese Zuziehenden als Roma und Willkommensklassen als ‚Roma-Klassen‘ markiert. Das Ziel von Willkommensklassen ist es, Kindern und Jugendlichen die deutsche Sprache beizubringen und sie nach Möglichkeit auch in Regelfachinhalten zu unterrichten, bis sie in die Regelklassen wechseln.
Die Beschulung in Willkommensklassen erfolgt aufgrund von Sprachstandsfestellung, die durch schuleigene Förderkonzepte durchgeführt werden. Evaluationen der Klassen aus den Jahren 2018/19 und 2016 zeigen, dass die gesonderte Beschulung von Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse mit zahlreichen Problemen verbunden ist. Insbesondere die Qualität des Unterrichts und der potenzielle Erfolg im Sinne des Spracherwerbs und der Integration lassen sich hier in Frage stellen. Aus dem Völker- und Verfassungsrecht ergibt sich für den Berliner Senat die Pflicht, ein funktionierendes Angebot für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse bereit zu stellen. Eine besondere Rolle spielt in diesem Kontext Antiziganismus, der in Deutschland seit dem Nationalsozialismus eng mit diskriminierenden Bildungsausschlüssen verschränkt ist. Prüfungsmaßstab war das auf völkerrechtlicher Ebene sowohl das Recht auf Bildung aus Art 28 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), sowie das Bildungsrecht aus Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) iVm Art 2 1. Zusatzprotokoll EMRK und zudem das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Bildung aus Art. 2 I iVm Art 7 I GG. Darüber hinaus beschäftigten wir uns im Kontext dieses Rechts mit den Auswirkungen von ungleichwertiger Bildung, die insbesondere Menschen betrifft die als ‚nicht-deutsch‘ markiert werden.
Im Ergebnis hielten wir fest, dass die W-Klassen in ihrer aktuellen Form antiziganistische bzw. rassistische Zustände perpetuieren und den Bedürfnissen der Schüler*innen nicht gerecht werden. Die Begründung der Wiedereinführung, die im direkten Zusammenhang mit dem vermeintlichen Zuzug von Rom*nja aus Rumänien und Bulgarien steht sowie die damit einhergehende Annahme, bestimmte Kinder müssten erst schulfähig gemacht werden, ist in rassistisch-antiziganistischen Denkmustern begründet. Sie werden durch den ungleichen Zugang auf Bildung im Verlaufe ihres Lebens auch auf ungleiche Zugänge im Erwerbsleben stoßen. Somit werden bestimmte Gruppen auch in benachteiligten ökonomischen Positionen festgeschrieben. Die W-Klassen stehen insb. im Widerspruch zur Rechtsprechungslinie des EGMR, der bereits den Einsatz unterschiedsloser Einstufungstests und die inhaltlich unzureichende Bildung wiederholt für rechtswidrig erklärte.
Kooperationspartner_in: Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS)
Die Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS) ist eine unabhängige Beratungsstelle. Sie beraten und unterstützen Schüler*innen, Eltern/Sorgeberechtigte, Lehrkräfte, Schulbeschäftigte und Vertrauenspersonen des Schulumfelds aller Berliner Bezirke, die an einer Schule diskriminiert wurden oder gegen eine Diskriminierung vorgehen möchten.
In dem Schriftstück wird untersucht, ob und inwiefern das Konzept der angemessenen Vorkehrungen Anwendung finden kann auf die Situation muslimisch-gläubiger Schüler*innen an Schulen in Berlin und Deutschland.
Ausgangspunkt sind Feststellungen von ADAS, wonach muslimisch-gläubige Schüler*innen besonders häufig Diskriminierungserfahrungen mit Religionsbezug machen. Hierbei stechen neben strukturellen/normativen Diskriminierungen, wie beispielsweise sogenannten „Kopftuchverboten“ für Schüler*innen in Schulordnungen, auch Beispiele heraus, bei denen das Praktizieren der eigenen Religion im schulischen Alltag erschwert wird. So wird muslimisch-gläubigen Schüler*innen das Beten in Pausenzeiten sowie das religiöse Fasten verwehr.
Das Schriftstück nähert sich der Fragestellung in einem ersten Teil aus der Perspektive des Völker- und Europarechts sowie der Rechtsvergleichung an. So wird festgestellt, dass das Konzept der angemessenen Vorkehrungen ursprünglich dem anglo-amerikanischen Rechtsraum entstammt, wo es entwickelt wurde, um die Religionsausübungsfreiheit von Arbeitnehmer*innen an ihren Arbeitsstätten zu gewährleisten.
Erst mit der UN-BRK hat das Konzept ausdrücklich Eingang in das internationale Recht gefunden und ist dort Teil des Antidiskriminierungsrechts hinsichtlich des Merkmals der „Behinderung“ geworden. Das Schriftstück untersucht somit, ob und inwiefern das Konzept somit auch (wieder) im Bereich des Antidiskriminierungsrechts hinsichtlich des Merkmals der Religion angewandt werden kann.
In einem zweiten Teil wird das Konzept der angemessenen Vorkehrungen aus nationalrechtlicher Perspektive analysiert, wobei sich hier auch einige Überschneidungen zum Völker- und Europarecht aufgrund der Bindungswirkungen der einschlägigen Abkommen ergeben. Insbesondere wird das Konzept auch aus grundrechtlicher Perspektive untersucht und die Fragestellung eröffnet, ob das Konzept der angemessenen Vorkehrungen bei Zugrundelegung eines materiellen Gleichheitsverständnisses nicht bereits im Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG enthalten ist.
In einem abschließenden Teil werden die Erkenntnisse aus den Analysen auf ausgewählte Fallbeispiele angewandt, welche der Arbeit und den Erfahrungen von ADAS entlehnt sind. Insbesondere wird gezeigt, wie das Konzept der angemessenen Vorkehrungen praktisch aussehen kann und welche Nachbesserungen für einen umfassenderen Diskriminierungsschutz an Schulen hinsichtlich des Diskriminierungsmerkmals der Religion notwendig sind.
Kooperationspartner_in: Deutsches Komitee für UNICEF e.V.
Unter dem Leitsatz „Für jedes Kind“ setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen wurde 1946 gegründet und arbeitet heute in über 190 Ländern. UNICEF versorgt jedes zweite Kind weltweit mit Impfstoffen, baut Brunnen und stellt Schulmaterial für Millionen Kinder bereit. Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein, um die Lebenssituation der Kinder nachhaltig zu verbessern – auch in Deutschland. Eine der wichtigsten Stützen der weltweiten UNICEF-Arbeit ist das Deutsche Komitee für UNICEF e.V.
Das Schriftstück behandelt den Zugang zu Bildung bis zur Sekundarstufe I von begleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Nach einer Analyse des bildungsrechtlichen Rahmens werden Problemlagen beim tatsächlichen Bildungszugang aufgezeigt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen fokussiert sich das Schriftstück auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Genfer Flüchtlingskonvention. Sie bilden für Kinder bzw. geflüchtete Menschen das jeweils wichtigste Rechtsinstrument und mandatieren das UN-Kinderhilfswerk bzw. das UN-Flüchtlingskommissariat.
Für geflüchtete Kinder und Jugendliche stellt der Bildungszugang im Aufnahmestaat die Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration dar. Diese Erkenntnis liegt auch dem Art. 22 GFK und den Art. 28, 29 in Verbindung mit 22 KRK zugrunde, die das Recht auf Bildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche statuieren.
Nach verbreiteter Ansicht wohne keinen der beiden Regelungen ein Individualrechtscharakter inne. Hierfür wird der jeweilige Wortlaut angeführt. Eine Auslegung anhand des Telos, der Systematik und der Historie ergibt bei beiden Rechtsquellen hingegen, dass sie ein individuell einklagbares Recht auf Bildung beinhalten. Der Blick auf die Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland offenbart einige Probleme beim tatsächlichen Zugang zu Bildungsangeboten von geflüchteten Kindern und Jugendlichen.
So werden sie nach ihrer Ankunft in Deutschland für einen – je nach Bundesland unterschiedlich langen – Zeitraum de facto nicht beschult. Dadurch werden oftmals fluchtbedingt bestehende Lücken in den Bildungsbiografien der Kinder und Jugendlichen vergrößert. Der Zugang zu Bildung erfolgt entgegen den menschenrechtlichen Vorgaben auch nicht diskriminierungsfrei, wenn Geflüchtete lange Zeit nicht in Regelklassen aufgenommen werden oder wenn Kinder und Jugendliche mit relativ guten Bleibeperspektiven im Asylverfahren schneller als andere Geflüchtete in Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der seit Langem bestehende Mangel sowohl an Lehrkräften und psycho-sozial geschultem Personal als auch an Schulplätzen und Räumlichkeiten steht einer konventionskonformen Umsetzung des Rechts auf Bildung entgegen.
Insgesamt befindet sich der Bildungszugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher in einem Spannungsfeld zwischen dem vielseitig verankerten Recht auf Bildung und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen in den asyl- und bildungsrechtlich relevanten Institutionen. Die aktuellen Bemühungen, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine einen schnellen Zugang zur Regelbeschulung zu ermöglichen, zeigen immerhin, dass der politische Wille vorhanden sein kann, das Recht auf Bildung effektiv umzusetzen.
Kooperationspartner_in: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V.
Ban Ying e.V. ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin. Sie unterstützen Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen für Behördenmitarbeiter*innen, wissenschaftliche Auswertung und Advocacyarbeit setzen sie sich für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen ein. Durch sozialarbeiterische Beratung und Begleitung werden die Migrantinnen in der Durchsetzung ihrer Anliegen und Rechte unterstützt.
Die Vorstellung vom „Missbrauch” der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit dient seit Jahren als Schreckgespenst konservativer und rechter Parteien. Dabei wird oft der Anschein erweckt, es handele sich um ein drängendes Problem großen Ausmaßes. Immer wieder ist von Männern die Rede, die gegen große Geldsummen eine Vielzahl von Kindern anerkennen, um damit den Müttern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen. Belastbare Zahlen zu der tatsächlichen Prävalenz dieses Vorgehens gibt es jedoch bis heute nicht. Einzelne Zahlen, die sich aus kleinen Anfragen auf Landesebene ergeben, weisen darauf hin, dass die Feststellung einer “missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen erfolgt.
Dennoch bleibt in der öffentlichen Debatte weitgehend unhinterfragt, dass die Erlangung eines Aufenthaltsrechts durch Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen verwerflich ist, wenn kein soziales Familienleben angestrebt wird oder keine biologische Verwandtschaft besteht. Das Schriftstück kann Anhaltspunkte bieten, um diese Annahme zumindest zu hinterfragen – denn menschenrechtliche Werte, die in völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich garantierten Rechten widergespiegelt werden, wie beispielsweise das Kindeswohl oder der Schutz von Müttern, sind durchaus auch mit rein aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaften zu stärken. Viel zu wenig Beachtung findet in der Diskussion außerdem die Perspektive der betroffenen Familien, die unter den Verdacht einer „Missbräuchlichkeit” geraten. Zwar werden die meisten Prüfverfahren eingestellt, da sich der Verdacht in der weiteren Prüfung nicht erhärtet. Doch bereits das Verfahren an sich und die Verzögerung bis zur Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen haben erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Familien.
Wie dieses Schriftstück zeigt, ist das Verfahren zur Verhinderung „missbräuchlicher“ Vaterschaftsanerkennungen sowohl aus menschen- als auch grundrechtlicher Perspektive sehr kritisch zu beurteilen. Insgesamt ist vor allem festzuhalten, dass eine grund- und menschenrechtlich konforme Auslegung der Reglungen dazu führt, dass die Zahl der tatsächlich möglichen Anwendungsfälle extrem klein ist. So hat die Regelung praktisch vor allem symbolischen Wert und soll eine abschreckende Wirkung gegenüber Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus entfalten. Das Ergebnis ist ein oft rassistisch motivierter Generalverdacht gegenüber bestimmten Familienkonstellationen, der ihnen verfahrensbedingte Hürden bei dem Versuch der Vaterschaftsanerkennung in den Weg legt, dabei aber auch tatsächliche negative Auswirkungen durch das Prüfverfahren und die verspätete Anerkennung der Vaterschaft mit sich bringt.
Kooperationspartner_in: ECCHR
Das ECCHR ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2007 von Wolfgang Kaleck und weiteren internationalen Jurist*innen gegründet, um die Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und nationalen Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln durchzusetzen.
Im Rahmen unseres Schriftstücks haben wir untersucht, inwiefern das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) genutzt werden kann, um Menschenrechte entlang der Lieferkette im Saatgut- und Pestizidgeschäft in Argentinien zu schützen. Die Ausbeutung landwirtschaftlicher Flächen durch die Gewinnung von Biomasse und das exponentielle Wachstum von gentechnisch veränderten Pflanzen hat in mehreren lateinamerikanischen Ländern rapide zugenommen. Die Folgen für die lokalen Gesellschaften sind oft gravierend. Kleinbauern werden aus dem Geschäft gedrängt, die Anbauflächen für nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gehen zurück, und die Artenvielfalt ist gefährdet. Die für das Business typischen Menschenrechtsverletzungen (z.B. Verletzung des Rechts auf Gesundheit, auf Wasser etc.) werden vom LkSG erfasst. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei der länderübergreifenden Durchsetzung, da Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen des LkSG nur begrenzt Unterstützung leisten können. Eine besondere Herausforderung beim Schutz der Menschenrechte im Saatgut- und Pestizidgeschäft ist, dass die negativen Folgen der Produkte erst bei ihrer Nutzung – also nach Lieferung an den Endkunden – auftreten. Das weicht von der klassischen Lieferkettenkonstellation ab. In dem Schriftstück wird argumentiert, dass die Lieferkette auch solche sogenannten „Downstream Activities“ umfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen auch nach der Lieferung an den Endkunden für die Verwendung ihrer Produkte zur Verantwortung gezogen werden können. Entscheidend für den Umfang der Sorgfaltspflichten ist die Nähe zwischen dem Mutterunternehmen und der Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette. Für die Durchsetzung des LkSG ist allein das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das deutsche Zivilrecht hingegen unterstützt die Betroffenen nicht, da es derzeit keine umfassende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten bietet. Das LkSG ist ein wichtiger Schritt, hat aber noch viel Entwicklungspotenzial. Vor allem fehlt es an einer zivilrechtlichen Haftung für deutsche Muttergesellschaften, es erfasst zu wenige Unternehmen nach den falschen Kriterien, und es fehlt eine schlagkräftige Durchsetzungsbehörde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Punkte im laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Sorgfaltspflicht in Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 DIMR-Gesetz. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 als unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK, eingerichtet. Sie wirkt an der Schnittstelle von Gesetzgebung, Wohlfahrt und Selbstvertretungsverbänden.
Für die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention stellte sich die Frage, welche Schutzansprüche Wohnungslose mit psychischen Behinderungen aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive haben und ob das deutsche Sozialrecht und die Rechtswirklichkeit diesen Anforderungen gerecht wird. In der Folge haben wir in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle ein Rechtsgutachten erarbeitet, das die Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe und die Auswirkungen ihrer Leistungen analysiert, Problembereiche in der Umsetzung skizziert und grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten an der Intersektion von Wohnungslosigkeit und Behinderung rekonstruiert.
Obwohl mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das System der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich umgestaltet und an die völkerrechtlichen Vorgaben der UN-BRK angepasst werden sollte, zeigte sich in unserer Untersuchung, dass die Reformen für einen Großteil der Betroffenen wirkungslos bleiben. Etwa wurde weiterhin an unzeitgemäßen medizinischen Modellen von Behinderung festgehalten und der Zugang zu Leistungen zum Teil sogar erschwert. Für die Wohnungslosenhilfe ergab sich zudem, dass eine Reihe an rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten praktisch keine Anwendung finden oder normwidrig nicht geleistet werden. Darüber hinaus sind die beiden Hilfesysteme kaum miteinander vernetzt und ambulante oder modularisierte Hilfen für psychisch kranke Menschen in Wohnungslosigkeit nur in wenigen Kommunen vorhanden. So fallen Betroffene entweder zwischen die Hilfen in eine Grauzone oder werden institutionalisiert.
Dieser Umstand war in der darauffolgenden Prüfung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht haltbar. Zum einen verletzt die Institutionalisierung von Menschen mit psychischen Behinderungen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Art. 5, 12, 14 und 19 UN-BRK. Zum anderen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 IPwskR und den Art. 5 und 9 UN-BRK menschenrechtliche sowie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtliche Schutzpflichten, die in dieser Konstellation den Staat zur Erbringung ambulanter und inklusiver Leistungen der Wohnungslosenhilfe für alle Wohnungslosen mit psychischen Behinderungen im Sinne der UN-BRK ohne weitere Antragserfordernis verpflichten. Dazu ist eine Anpassung des Behinderungsbegriffs des SGB IX an die UN-BRK und ein umfassender inklusiver Umbau der Wohnungslosenhilfe unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe notwendig.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V.
Das Schriftstück bietet Argumentationslinien für Nebenklagevertretungen in Sexualstrafverfahren, bei denen die Betroffenen während der Tat in den Zustand der Schockstarre gefallen sind. Kommt es zu einer Schockstarre, werden die Fälle sexualisierter Gewalt immer noch unzureichend strafrechtlich verfolgt. Die Texte sollen eine Argumentation unterstützen, die eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung der Schockstarre in Strafrechtsverfahren von Fällen sexualisierter Gewalt und den Betroffenen zum Ziel hat.
Dazu führt der Beitrag zunächst in den wissenschaftlichen Diskurs um das Phänomen der Schockstarre (tonische Immobilität) ein. Nach einer kurzen Einführung zu Genderstereotypen und Vergewaltigungsmythen wird anhand von Ausschnitten aus Gerichtsurteilen und Einstellungsbescheiden aufgezeigt, wie diese die Wertung einer Schockstarre während Angriffen sexualisierter Gewalt in Sexualstrafverfahren beeinflussen. Im Anschluss folgen juristische Argumentationslinien, die aufzeigen sollen, wie das geltende Recht anzuwenden ist, um Fälle sexualisierter Gewalt, in denen die Betroffenen in einen Zustand der Schockstarre verfallen sind, strafrechtlich angemessen zu würdigen. Bei der rechtlichen Einordnung von Tatkonstellationen mit Schockstarre wird eine Einordnung der „Widerstandsunfähigkeit“ unter dem 50. StrÄG durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Auseinandersetzung mit Konstellationen, in denen eine Äußerung des entgegenstehenden Willens angenommen werden muss (§ 177 Abs.1 StGB). Hierbei liegt der Fokus auf dem maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung des entgegenstehenden Willens, denn eine Schockstarre darf nicht als ein Widerruf dessen verstanden werden. Darauffolgende Analysen der Problematik des Vorsatzes des Täters und von Konstellationen, bei denen keine Äußerung des entgegenstehenden Willens vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), zeigen auf, wie durch eine hinreichende Anwendung des Gesetzes auch Fälle der Schockstarre strafrechtlich verfolgt werden müssen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle Berlin
Die LADG-Ombudsstelle unterstützt und berät Personen, die sich an sie wenden, kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Sie ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiterzuvermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Mit der Einführung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) im Juni 2020 wurde die Möglichkeit der antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage im Falle diskriminierenden Verwaltungshandelns eingeführt. Gemäß § 9 LADG kann ein klageberechtigter Verband – unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner – einen objektiven Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die strukturbezogene Verbandsklage ist das vorherig durchgeführte Beanstandungsverfahren. Nach Durchführung der Beanstandung wird der öffentlichen Stelle die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Die strukturbezogene Verbandsklage zielt dabei auf die Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns ab.
Racial Profiling stellt ein solches strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln dar. In den meisten diskutierten Racial Profiling-Fällen handelt es sich um polizeiliche Fahndungsmuster, die ohne konkrete Indizien eine Behandlung mit nachteiligen Effekten an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, wobei die Beamt*innen die Betroffenen hinsichtlich rassifizierter phänotypischer oder sozialer Merkmale wie dunkler Haut- und Haarfarbe, Sprache oder religiös konnotierter Kleidung als kontrollwürdig ansehen. Der Fokus des Schriftstücks liegt auf der Herausarbeitung der Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer strukturbezogenen Verbandsklage im Bereich Racial Profiling. Es soll als Leitfaden klageberechtigten Verbänden helfen, auf wesentliche Voraussetzungen zu achten und einen wissenschaftlichen Hintergrund zu Racial Profiling bieten. Die strukturbezogene Verbandsklage dient der Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns. Dazu zählt insbesondere Racial Profiling.
Die Unterscheidung zwischen prozessstandschaftlicher und strukturbezogener Verbandsklage als zwei separate Rechtsmittel verwischt zwar die Tatsache, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln insbesondere im Bereich Racial Profiling kein individuelles Problem ist, sondern trotzdem auf einen strukturell wirkenden Rassismus gründet. Dennoch liegt in beiden Klagearten die Chance, nicht nur auf strukturellen Rassismus aufmerksam zu machen, sondern diesen auch aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu beleuchten und rechtlich dagegen vorzugehen. Zwar wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Klagen im Bereich Racial Profiling auf Grundlage des LADG erhoben – dies liegt unter anderem an den außergerichtlichen Klärungsmöglichkeiten durch die LADG-Ombudsstelle – dieser Essay soll dennoch die potenzielle Wirkweise einer solchen Klage aufzeigen und klageberechtigten Verbänden einen rechtlichen Ausblick für zukünftige Klagen ermöglichen.
Projekte des 12. Zyklus (2020/2021)
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat als nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen die Aufgabe, zu Schutz und Förderung der Menschenrechte in Deutschland beizutragen. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Darüber hinaus verbreitet es Informationen über Menschenrechte und stärkt die Zivilgesellschaft in der Nutzung nationaler und internationaler Instrumente zur Verwirklichung der Menschenrechte.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention wurde im Sommer 2015 am Institut eingerichtet. Ihre Aufgabe als unabhängige Stelle ist es, die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland zu beobachten und zu überwachen sowie an der Schnittstelle zwischen Gesetzgebung und der Lebenswirklichkeit von Kindern zu wirken.
Kooperationspartner_in: RAin Barbara Wessel
Barbara Wessel ist seit 2002 als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Migrationsrecht und Familienrecht in Berlin tätig. Außerdem berät sie beim LSVD und bei der Lesbenberatung Berlin e.V. zu asyl-, aufenthalts- und familienrechtlichen Fragen. Sie war schon mehrmals Kooperationspartnerin der HLCMR.
In vielen Ländern erfahren queere Personen Ausgrenzung, Stigmatisierung, Verfolgung, Gewalt, Kriminalisierung, Haft und/oder Folter bis hin zur Todesstrafe. Repression nimmt dabei in unterschiedlichen Ländern unterschiedlichen Formen und Intensitäten an. Schwere Repressionen veranlassen immer wieder auch queere Menschen zur Flucht aus ihren Herkunftsländern. Isoliert und oft traumatisiert flüchten einige von ihnen mit Hoffnung auf Schutz und ein selbstbestimmtes Leben nach Deutschland. Leider erfahren sie hier häufig Mehrfachdiskriminierungen als Geflüchtete und aufgrund von Homo- oder Transfeindlichkeit.
In dem Projekt beschäftigen sich die Studierenden mit der rechtlichen Situation von bisexuellen und trans*-identen Geflüchteten im Asylverfahren.
Kooperationspartner_in: Ban Ying
Ban Ying unterstützt Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Der 1988 gegründete Verein, dessen Name aus dem Thailändischen übersetzt „Haus der Frauen“ heißt, ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin.
Ban Ying berät auch immer wieder Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und in Deutschland Asyl suchen. Asylsuchende müssen, um in Deutschland Asyl erhalten zu können, in einer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihre Asylgründe darlegen. Dabei werden den Asylsuchenden von den Anhörer*innen unterschiedliche Fragen gestellt, um die rechtliche Schutzwürdigkeit der Personen zu ermitteln. Für einige Verfolgungsgründe und für besonders vulnerable Gruppen gibt es beim BAMF sogenannte Sonderbeauftrage. Es gibt unter anderem auch Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel, deren Aufgabe es auch ist, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren zu identifizieren. Für Ban Ying ist jedoch unklar, welchen Einfluss und welche Funktion diese Identifikation für das Asylverfahren hat und was die Rolle der Sonderbeauftragten ist.
Die Studierenden werden für ihr Schriftstück Anhörungsprotokolle und Asylbescheide auswerten, um zu ermitteln, in welcher Weise Menschenhandel in der Anhörung thematisiert wird, ob bzw. wie in der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag berücksichtigt wird, dass die asylsuchende Person
Opfer von Menschenhandel geworden ist und welche Rolle die Sonderbeauftragten in dem Verfahren haben. Zudem soll normativ herausgearbeitet werden, welche Rolle Menschenhandel in der Anhörung und für die Entscheidung des BAMF spielen sollte und welche rechtlichen Ansatzpunkte es gibt, um Opfern von Menschenhandel einen asylrechtlichen Aufenthaltsstatus zu gewähren.
Kooperationspartner_in: Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS)
Seit Januar 2015 existiert die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin (RIAS Berlin). Zusammen mit jüdischen und nichtjüdischen Organisationen hat RIAS Berlin ein berlinweites Meldenetzwerk für antisemitische Vorfälle aufgebaut. RIAS dokumentiert Fälle, wertet eigene Statistiken im Vergleich zu den amtlichen Statistiken zu politisch motivierter Kriminalität aus und unterstützt die Betroffenen.
Es soll herausgefunden werden, wie Berliner Gerichte und Staatsanwält*innen antisemitische Motivlagen in Strafverfahren tatsächlich berücksichtigen.
Kooperationspartner_in Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Das ECCHR initiiert, führt und unterstützt juristische Verfahren als strategisches Mittel, um staatliche und nichtstaatliche Akteure für schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten zur Verantwortung zu ziehen. Es konzentriert sich dabei auf Fälle, bei denen vor allem europäisches und internationales Recht angewendet werden kann und die besonders geeignet sind, als Präzedenzfälle den Schutz von Menschenrechten in Europa und in der Welt voranzubringen.
In dem Projekt sollen die Studierenden sich mit dem deutschen Aktionrecht beschäftigen und dabei herausarbeiten, in welcher Weise Aktionär*innen auf die Unternehmen einwirken können. Insbesondere soll der Fokus auf der Durchsetzung von Verpflichtungen der Unternehmen zum Menschenrechts- und Umweltschutz liegen.
Kooperationspartner_in: Deutsches Kinderhilfswerk (DKHW)
Das Deutsche Kinderhilfswerk setzt sich seit über 45 Jahren für Kinder in Deutschland ein. Die Kinderrechte nach der UN-Kinderrechtskonvention bilden dafür die Grundlage. Ihre Bekanntmachung und Umsetzung ist Schwerpunkt der Arbeit des DKHW.
Das DKHW setzt sich mit politischer Lobbyarbeit für Kinderinteressen ein. Es veröffentlicht Stellungnahmen zu Anträgen, Gesetzentwürfen des Bundestages und der Landesparlamente, führt Gespräche mit Entscheidungsträger*innen und Politiker*innen oder stellt Forderungen an die Politik. Ziel ist es, die Interessen und Rechte der Kinder und Jugendlichen auf politischer Ebene weiter durchzuset- zen und strukturelle gesellschaftliche Veränderungen zum Wohle von Kindern herbeizuführen. Darüber hinaus ist das Deutsche Kinderhilfswerk in mehreren Bündnissen und Initiativen aktiv, um die Belange von Kindern in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken.
Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für ein neues Jugendschutzgesetz beschlossen, welcher derzeit parlamentarisch beraten wird. Innerhalb des Gesetzes wird der Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes novelliert. Dafür wurden im Gesetzentwurf neue Schutzziele definiert und neue Sachverhalte beschrieben. Neben Aspekten, welche im Rahmen der Medienkonvergenz auch das Fernsehen betreffen, liegt der Schwerpunkt der Novelle auf dem digitalen Raum, welcher nach Auffassung kinderrechtlicher Expert*innen bislang nicht hinreichend reguliert ist.
Mit dem Entwurf wird der Begriff der „persönlichen Integrität“ neu in das Jugendschutzgesetz aufgenommen und als Schutzziel ausgewiesen. Da der Begriff erstmalig eingeführt wird, bestehen Unklarheiten und eine mangelnde Schärfe bezüglich der Tragweite und des Umfangs dieses Schutzzieles. Die Koordinierungsstelle Kinderrecht des DKHW möchte daher mit juristischer Unterstützung eine Klärung herbeiführen, was mit diesem Begriff gemeint sein kann und eine kinderrechtsfreundliche Definition und Auslegung erarbeiten. Ein weiteres Anliegen der Koordinierungsstelle Kinderrechte ist darauf aufbauend die Erarbeitung von Empfehlungen dahingehend, was im Kinder- und Jugendmedienschutz praktisch unternommen werden kann und sollte, um dieses Schutzziel möglichst umfassend zu realisieren.
Kooperationspartner_in: Jumen e.V.
Jumen ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Menschenrechte in Deutschland einsetzt. Dafür nutzt er insbesondere strategische Prozessführung. Jumen begleitet Menschen in ausgewählten Einzelfällen, berät Anwält*innen und Beratungsstellen und erstellt gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen Parallelberichte an internationale Gremien. Jumen arbeitet zu den Themen Gewalt gegen Frauen, insbesondere Geschlechterstereotypen in Strafprozessen wegen sexualisierter Gewalt, Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, Geburtenregistrierung von Kindern Geflüchteter und Recht auf Wohnen.
In dem Projekt geht es um die Rechte von Kindern in geschlossener Unterbringung. Dabei werden sowohl die generelle Vereinbarkeit der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen, als auch einzelne Verfahren und Praktiken insbesondere anhand der UN-KRK untersucht.
Kooperationspartner_in: Anlaufstelle Diskriminierungsstelle an Schulen (ADAS)
ADAS ist eine schulunabhängige Beratungsstelle bei Diskriminierungen in Schule, die bei der Bildungs- organisation LIFE e.V. angesiedelt ist. Das Beratungs- und Unterstützungsangebot von ADAS richtet sich seit 2015 an Schüler*innen, Eltern/Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Schulbeschäftigte und Vertrauenspersonen des Schulumfelds und ist horizontal ausgerichtet, d.h. ADAS berät und unterstützt gleichermaßen bei allen Diskriminierungsdimensionen (ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Behinderung, Lebensalter, sozialer Status).
Im Rahmen des Projekts werden die Studierenden eine rechtliche Einschätzung/ Beurteilung von ein bis drei typischen rassistischen Diskriminierungskonstellationen aus der Beratungspraxis erarbeiten. Ziel ist eine rechtlich abgesicherte Argumentationsbasis für ADAS im Kontakt mit der Schulleitung, den Schulämtern und der Schulaufsicht. Schwerpunkt liegt dabei auf sogenannten „Sprachverboten“ für nicht-deutsche Sprachen in der Schule und auf dem Schulhof sowie die fehlende Sprachmittlung für Eltern, deren Erstsprache nicht Deutsch ist bei wichtigen schulischen Terminen.
Kooperationspartner_in Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V. (KuB)
Die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant*innen e. V. (KuB) ist ein gemeinnütziger Verein in Berlin-Kreuzberg, der seit 1983 Geflüchtete und Migrant*innen in verschiedenen Lebensbereichen unterstützt. Der Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Beratungstätigkeit im Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie bei psychischen und sozialen Problemen. Die KuB bietet zudem eine Frauen*beratung an, die sich insbesondere an geflüchtete Frauen*, Frauen* mit unsicherem Aufenthaltstitel und Frauen* ohne Aufenthaltserlaubnis richtet und am besonderen Schutzbedarf vulnerabler Personen ausgerichtet ist.
Am 23. September 2020 hat die EU Kommission mit ihrem „New Pact on Ayslum and Migration“ eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vorgeschlagen. Neben vielen weiteren Einschränkungen des Grundrechts auf Asyl enthalten die Vorschläge eine verschärfte Handhabung des Konzepts der sog. sicheren Drittstaaten. Nach der Drittstaatenregelung können Personen in einem EU-Staat kein Asyl erhalten, wenn sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Explizit geregelt ist so ein Verfahren derzeit im EU-Türkei-Deal, auf dessen Grundlage Personen aus Griechenland ohne materielles Asylverfahren in Griechenland in die Türkei abgeschoben werden. Mit der Reform werden nun die Kriterien für die Anerkennung als vermeintlich sicherer Drittstaat gesenkt. So soll es nicht mehr erforderlich sein, dass in dem Staat, in den abgeschoben wird, die Möglichkeit besteht, Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu erlangen. Zudem soll nun die Durchreise ausreichen, um zu etablieren, dass der durchreiste Staat für die Person einen sicheren Drittstaat darstelle. Die Studierenden werden in diesem Projekt diese Neuregelungen menschenrechtlich bewerten. Als Länderbeispiel wird dabei Tunesien im Mittelpunkt stehen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle des Landes Berlin
2020 trat in Berlin das erste Landes-Antidiskriminierungsgesetz in Kraft. Gleichzeitig wurde die LADG-Ombudsstelle eingerichtet, die Bürger*innen kostenlos bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach dem LADG unterstützt. Dabei arbeitet die Ombudsstelle unabhängig und ist kann insbesondere auf eine gütliche Streitbeilegung mit der Behörde oder Einrichtung des Landes Berlin hinwirken, von der sich der*die Bürger*in diskriminiert fühlt.
Im Rahmen des Projekts beschäftigen sich die Studierenden insbesondere mit dem Diskriminierungsmerkmal „Sprache“ aus § 2 LADG. Hierbei untersuchen sie die Vereinbarkeit des § 23 I VwVfG („Die Amtssprache ist deutsch“) mit dem im LADG statuierten Diskrimnierungsverbot entlang der Sprache.
Kooperationspartner_in: Deutsches Komitee für UNICEF e.V. Unter dem Leitsatz „Für jedes Kind“ setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen wurde 1946 gegründet und arbeitet heute in über 190 Ländern. UNICEF versorgt jedes zweite Kind weltweit mit Impfstoffen, baut Brunnen und stellt Schulmaterial für Millionen Kinder bereit. Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein, um die Lebenssituation der Kinder nachhaltig zu verbessern – auch in Deutschland. Eine der wichtigsten Stützen der weltweiten UNICEF-Arbeit ist das Deutsche Komitee für UNICEF e.V. Das Schriftstück behandelt den Zugang zu Bildung bis zur Sekundarstufe I von begleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Nach einer Analyse des bildungsrechtlichen Rahmens werden Problemlagen beim tatsächlichen Bildungszugang aufgezeigt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen fokussiert sich das Schriftstück auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Genfer Flüchtlingskonvention. Sie bilden für Kinder bzw. geflüchtete Menschen das jeweils wichtigste Rechtsinstrument und mandatieren das UN-Kinderhilfswerk bzw. das UN-Flüchtlingskommissariat. Für geflüchtete Kinder und Jugendliche stellt der Bildungszugang im Aufnahmestaat die Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration dar. Diese Erkenntnis liegt auch dem Art. 22 GFK und den Art. 28, 29 in Verbindung mit 22 KRK zugrunde, die das Recht auf Bildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche statuieren. Nach verbreiteter Ansicht wohne keinen der beiden Regelungen ein Individualrechtscharakter inne. Hierfür wird der jeweilige Wortlaut angeführt. Eine Auslegung anhand des Telos, der Systematik und der Historie ergibt bei beiden Rechtsquellen hingegen, dass sie ein individuell einklagbares Recht auf Bildung beinhalten. Der Blick auf die Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland offenbart einige Probleme beim tatsächlichen Zugang zu Bildungsangeboten von geflüchteten Kindern und Jugendlichen. So werden sie nach ihrer Ankunft in Deutschland für einen – je nach Bundesland unterschiedlich langen – Zeitraum de facto nicht beschult. Dadurch werden oftmals fluchtbedingt bestehende Lücken in den Bildungsbiografien der Kinder und Jugendlichen vergrößert. Der Zugang zu Bildung erfolgt entgegen den menschenrechtlichen Vorgaben auch nicht diskriminierungsfrei, wenn Geflüchtete lange Zeit nicht in Regelklassen aufgenommen werden oder wenn Kinder und Jugendliche mit relativ guten Bleibeperspektiven im Asylverfahren schneller als andere Geflüchtete in Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der seit Langem bestehende Mangel sowohl an Lehrkräften und psycho-sozial geschultem Personal als auch an Schulplätzen und Räumlichkeiten steht einer konventionskonformen Umsetzung des Rechts auf Bildung entgegen. Insgesamt befindet sich der Bildungszugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher in einem Spannungsfeld zwischen dem vielseitig verankerten Recht auf Bildung und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen in den asyl- und bildungsrechtlich relevanten Institutionen. Die aktuellen Bemühungen, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine einen schnellen Zugang zur Regelbeschulung zu ermöglichen, zeigen immerhin, dass der politische Wille vorhanden sein kann, das Recht auf Bildung effektiv umzusetzen.
Kooperationspartner_in: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wurde im Februar 1982 gegründet und ist der unabhängige Dachverband von 19 Landes- und Mitgliedsverbänden. Er ist die bürgerrechtliche und politische Interessenvertretung der deutschen Sintizze und Romnja mit Sitz in Heidelberg. Der Zentralrat setzt sich ein für die gleichberechtigte Teilhabe der Sinti und Roma in Politik und Gesellschaft und den Schutz und die Förderung als nationale Minderheit. In unserer Projektarbeit haben wir uns mit der Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der deutschen Wiedergutmachungspolitik auseinandergesetzt. Dabei haben wir Einsicht in zahlreiche Akten von Entschädigungsämtern bekommen, um die ungerechten Verfahren nachvollziehen zu können. Zwar ist die Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der Nachkriegszeit unbestritten: Die Ausmaße allerdings sind kaum bekannt. Bevor wir in unserem Schriftstück einige Zitate der damaligen Entschädigungsbehörden eingearbeitet haben und auch die Rechtsprechung analysiert haben, finden sich einige allgemeine Ausführungen zu der Entwicklung des Entschädigungsrechts. Schon hier zeigt sich die Schwierigkeit eines angemessenen Umgangs mit den Opfern des größten Verbrechens der Menschlichkeit. Zwar sind die Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz bereits abgeschlossen und auch neue Anträge können hiernach nicht mehr gestellt werden. Allerdings hat sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. für die Einführung von Härtefallrichtlinien eingesetzt, wodurch ein Entschädigungsverfahren auch heute noch möglich ist. Danach ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig und erwägt in einer Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Einmalzahlungen sowie laufende (monatliche) Leistungen. Hierbei kritisiert der Zentralrat heute folgende Punkte: Erstens scheint das BMF die Verfahren zu verzögern. So wurde beispielsweise 39 von 40 Anträgen aus dem Jahr 2019 im Jahr 2022 abgelehnt mit der Begründung, die Antragsbegründungen seien nicht ausführlich genug gewesen. Anstatt aber einfach neue Begründungen einreichen zu dürfen, sollen ganz neue Anträge gestellt werden, mit einer erneuten Bearbeitungszeit von 3-4 Jahren, wie das BMF mitteilte. Von diesen 39 Personen sind 32 in der Zwischenzeit verstorben. Zweitens kritisiert der Zentralrat, dass das BMF grundsätzlich keine laufenden Leistungen auf Grundlage der Festsetzung als freiheitsentziehende Maßnahme gewährt, obwohl sie dies in einem politisch bedeutsamen Fall bereits bewilligt hat. Und drittens finden noch immer keine laufenden Zahlungen an im Ausland lebende Rom*nja statt, die laufenden Entschädigungszahlungen sind an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Im Ergebnis können wir diese Kritikpunkte bestätigen und mit aussagekräftigen Quellen unterlegen. Gerade im Hinblick auf das von der Bundesregierung ausgerufene Gedenkjahr 2022 „70 Jahre Wiedergutmachungspolitik“ und der umfassenden Diskriminierung in der Nachkriegszeit sollte das BMF mehr Engagement für die Entschädigung von noch lebenden Opfern des NS-Regimes zeigen.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V. Ban Ying e.V. ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin. Sie unterstützen Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen für Behördenmitarbeiter*innen, wissenschaftliche Auswertung und Advocacyarbeit setzen sie sich für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen ein. Durch sozialarbeiterische Beratung und Begleitung werden die Migrantinnen in der Durchsetzung ihrer Anliegen und Rechte unterstützt. Die Vorstellung vom „Missbrauch” der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit dient seit Jahren als Schreckgespenst konservativer und rechter Parteien. Dabei wird oft der Anschein erweckt, es handele sich um ein drängendes Problem großen Ausmaßes. Immer wieder ist von Männern die Rede, die gegen große Geldsummen eine Vielzahl von Kindern anerkennen, um damit den Müttern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen. Belastbare Zahlen zu der tatsächlichen Prävalenz dieses Vorgehens gibt es jedoch bis heute nicht. Einzelne Zahlen, die sich aus kleinen Anfragen auf Landesebene ergeben, weisen darauf hin, dass die Feststellung einer “missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen erfolgt. Dennoch bleibt in der öffentlichen Debatte weitgehend unhinterfragt, dass die Erlangung eines Aufenthaltsrechts durch Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen verwerflich ist, wenn kein soziales Familienleben angestrebt wird oder keine biologische Verwandtschaft besteht. Das Schriftstück kann Anhaltspunkte bieten, um diese Annahme zumindest zu hinterfragen – denn menschenrechtliche Werte, die in völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich garantierten Rechten widergespiegelt werden, wie beispielsweise das Kindeswohl oder der Schutz von Müttern, sind durchaus auch mit rein aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaften zu stärken. Viel zu wenig Beachtung findet in der Diskussion außerdem die Perspektive der betroffenen Familien, die unter den Verdacht einer „Missbräuchlichkeit” geraten. Zwar werden die meisten Prüfverfahren eingestellt, da sich der Verdacht in der weiteren Prüfung nicht erhärtet. Doch bereits das Verfahren an sich und die Verzögerung bis zur Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen haben erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Familien. Wie dieses Schriftstück zeigt, ist das Verfahren zur Verhinderung „missbräuchlicher“ Vaterschaftsanerkennungen sowohl aus menschen- als auch grundrechtlicher Perspektive sehr kritisch zu beurteilen. Insgesamt ist vor allem festzuhalten, dass eine grund- und menschenrechtlich konforme Auslegung der Reglungen dazu führt, dass die Zahl der tatsächlich möglichen Anwendungsfälle extrem klein ist. So hat die Regelung praktisch vor allem symbolischen Wert und soll eine abschreckende Wirkung gegenüber Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus entfalten. Das Ergebnis ist ein oft rassistisch motivierter Generalverdacht gegenüber bestimmten Familienkonstellationen, der ihnen verfahrensbedingte Hürden bei dem Versuch der Vaterschaftsanerkennung in den Weg legt, dabei aber auch tatsächliche negative Auswirkungen durch das Prüfverfahren und die verspätete Anerkennung der Vaterschaft mit sich bringt.
Kooperationspartner_in: ECCHR Das ECCHR ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2007 von Wolfgang Kaleck und weiteren internationalen Jurist*innen gegründet, um die Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und nationalen Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Im Rahmen unseres Schriftstücks haben wir untersucht, inwiefern das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) genutzt werden kann, um Menschenrechte entlang der Lieferkette im Saatgut- und Pestizidgeschäft in Argentinien zu schützen. Die Ausbeutung landwirtschaftlicher Flächen durch die Gewinnung von Biomasse und das exponentielle Wachstum von gentechnisch veränderten Pflanzen hat in mehreren lateinamerikanischen Ländern rapide zugenommen. Die Folgen für die lokalen Gesellschaften sind oft gravierend. Kleinbauern werden aus dem Geschäft gedrängt, die Anbauflächen für nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gehen zurück, und die Artenvielfalt ist gefährdet. Die für das Business typischen Menschenrechtsverletzungen (z.B. Verletzung des Rechts auf Gesundheit, auf Wasser etc.) werden vom LkSG erfasst. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei der länderübergreifenden Durchsetzung, da Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen des LkSG nur begrenzt Unterstützung leisten können. Eine besondere Herausforderung beim Schutz der Menschenrechte im Saatgut- und Pestizidgeschäft ist, dass die negativen Folgen der Produkte erst bei ihrer Nutzung – also nach Lieferung an den Endkunden – auftreten. Das weicht von der klassischen Lieferkettenkonstellation ab. In dem Schriftstück wird argumentiert, dass die Lieferkette auch solche sogenannten „Downstream Activities“ umfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen auch nach der Lieferung an den Endkunden für die Verwendung ihrer Produkte zur Verantwortung gezogen werden können. Entscheidend für den Umfang der Sorgfaltspflichten ist die Nähe zwischen dem Mutterunternehmen und der Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette. Für die Durchsetzung des LkSG ist allein das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das deutsche Zivilrecht hingegen unterstützt die Betroffenen nicht, da es derzeit keine umfassende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten bietet. Das LkSG ist ein wichtiger Schritt, hat aber noch viel Entwicklungspotenzial. Vor allem fehlt es an einer zivilrechtlichen Haftung für deutsche Muttergesellschaften, es erfasst zu wenige Unternehmen nach den falschen Kriterien, und es fehlt eine schlagkräftige Durchsetzungsbehörde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Punkte im laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Sorgfaltspflicht in Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 DIMR-Gesetz. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 als unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK, eingerichtet. Sie wirkt an der Schnittstelle von Gesetzgebung, Wohlfahrt und Selbstvertretungsverbänden.
Für die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention stellte sich die Frage, welche Schutzansprüche Wohnungslose mit psychischen Behinderungen aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive haben und ob das deutsche Sozialrecht und die Rechtswirklichkeit diesen Anforderungen gerecht wird. In der Folge haben wir in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle ein Rechtsgutachten erarbeitet, das die Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe und die Auswirkungen ihrer Leistungen analysiert, Problembereiche in der Umsetzung skizziert und grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten an der Intersektion von Wohnungslosigkeit und Behinderung rekonstruiert.
Obwohl mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das System der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich umgestaltet und an die völkerrechtlichen Vorgaben der UN-BRK angepasst werden sollte, zeigte sich in unserer Untersuchung, dass die Reformen für einen Großteil der Betroffenen wirkungslos bleiben. Etwa wurde weiterhin an unzeitgemäßen medizinischen Modellen von Behinderung festgehalten und der Zugang zu Leistungen zum Teil sogar erschwert. Für die Wohnungslosenhilfe ergab sich zudem, dass eine Reihe an rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten praktisch keine Anwendung finden oder normwidrig nicht geleistet werden. Darüber hinaus sind die beiden Hilfesysteme kaum miteinander vernetzt und ambulante oder modularisierte Hilfen für psychisch kranke Menschen in Wohnungslosigkeit nur in wenigen Kommunen vorhanden. So fallen Betroffene entweder zwischen die Hilfen in eine Grauzone oder werden institutionalisiert.
Dieser Umstand war in der darauffolgenden Prüfung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht haltbar. Zum einen verletzt die Institutionalisierung von Menschen mit psychischen Behinderungen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Art. 5, 12, 14 und 19 UN-BRK. Zum anderen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 IPwskR und den Art. 5 und 9 UN-BRK menschenrechtliche sowie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtliche Schutzpflichten, die in dieser Konstellation den Staat zur Erbringung ambulanter und inklusiver Leistungen der Wohnungslosenhilfe für alle Wohnungslosen mit psychischen Behinderungen im Sinne der UN-BRK ohne weitere Antragserfordernis verpflichten. Dazu ist eine Anpassung des Behinderungsbegriffs des SGB IX an die UN-BRK und ein umfassender inklusiver Umbau der Wohnungslosenhilfe unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe notwendig.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V.
Das Schriftstück bietet Argumentationslinien für Nebenklagevertretungen in Sexualstrafverfahren, bei denen die Betroffenen während der Tat in den Zustand der Schockstarre gefallen sind. Kommt es zu einer Schockstarre, werden die Fälle sexualisierter Gewalt immer noch unzureichend strafrechtlich verfolgt. Die Texte sollen eine Argumentation unterstützen, die eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung der Schockstarre in Strafrechtsverfahren von Fällen sexualisierter Gewalt und den Betroffenen zum Ziel hat.
Dazu führt der Beitrag zunächst in den wissenschaftlichen Diskurs um das Phänomen der Schockstarre (tonische Immobilität) ein. Nach einer kurzen Einführung zu Genderstereotypen und Vergewaltigungsmythen wird anhand von Ausschnitten aus Gerichtsurteilen und Einstellungsbescheiden aufgezeigt, wie diese die Wertung einer Schockstarre während Angriffen sexualisierter Gewalt in Sexualstrafverfahren beeinflussen. Im Anschluss folgen juristische Argumentationslinien, die aufzeigen sollen, wie das geltende Recht anzuwenden ist, um Fälle sexualisierter Gewalt, in denen die Betroffenen in einen Zustand der Schockstarre verfallen sind, strafrechtlich angemessen zu würdigen. Bei der rechtlichen Einordnung von Tatkonstellationen mit Schockstarre wird eine Einordnung der „Widerstandsunfähigkeit“ unter dem 50. StrÄG durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Auseinandersetzung mit Konstellationen, in denen eine Äußerung des entgegenstehenden Willens angenommen werden muss (§ 177 Abs.1 StGB). Hierbei liegt der Fokus auf dem maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung des entgegenstehenden Willens, denn eine Schockstarre darf nicht als ein Widerruf dessen verstanden werden. Darauffolgende Analysen der Problematik des Vorsatzes des Täters und von Konstellationen, bei denen keine Äußerung des entgegenstehenden Willens vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), zeigen auf, wie durch eine hinreichende Anwendung des Gesetzes auch Fälle der Schockstarre strafrechtlich verfolgt werden müssen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle Berlin
Die LADG-Ombudsstelle unterstützt und berät Personen, die sich an sie wenden, kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Sie ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiterzuvermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Mit der Einführung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) im Juni 2020 wurde die Möglichkeit der antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage im Falle diskriminierenden Verwaltungshandelns eingeführt. Gemäß § 9 LADG kann ein klageberechtigter Verband – unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner – einen objektiven Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die strukturbezogene Verbandsklage ist das vorherig durchgeführte Beanstandungsverfahren. Nach Durchführung der Beanstandung wird der öffentlichen Stelle die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Die strukturbezogene Verbandsklage zielt dabei auf die Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns ab.
Racial Profiling stellt ein solches strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln dar. In den meisten diskutierten Racial Profiling-Fällen handelt es sich um polizeiliche Fahndungsmuster, die ohne konkrete Indizien eine Behandlung mit nachteiligen Effekten an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, wobei die Beamt*innen die Betroffenen hinsichtlich rassifizierter phänotypischer oder sozialer Merkmale wie dunkler Haut- und Haarfarbe, Sprache oder religiös konnotierter Kleidung als kontrollwürdig ansehen. Der Fokus des Schriftstücks liegt auf der Herausarbeitung der Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer strukturbezogenen Verbandsklage im Bereich Racial Profiling. Es soll als Leitfaden klageberechtigten Verbänden helfen, auf wesentliche Voraussetzungen zu achten und einen wissenschaftlichen Hintergrund zu Racial Profiling bieten. Die strukturbezogene Verbandsklage dient der Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns. Dazu zählt insbesondere Racial Profiling.
Die Unterscheidung zwischen prozessstandschaftlicher und strukturbezogener Verbandsklage als zwei separate Rechtsmittel verwischt zwar die Tatsache, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln insbesondere im Bereich Racial Profiling kein individuelles Problem ist, sondern trotzdem auf einen strukturell wirkenden Rassismus gründet. Dennoch liegt in beiden Klagearten die Chance, nicht nur auf strukturellen Rassismus aufmerksam zu machen, sondern diesen auch aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu beleuchten und rechtlich dagegen vorzugehen. Zwar wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Klagen im Bereich Racial Profiling auf Grundlage des LADG erhoben – dies liegt unter anderem an den außergerichtlichen Klärungsmöglichkeiten durch die LADG-Ombudsstelle – dieser Essay soll dennoch die potenzielle Wirkweise einer solchen Klage aufzeigen und klageberechtigten Verbänden einen rechtlichen Ausblick für zukünftige Klagen ermöglichen.
Kooperationspartner_in: Deutsches Komitee für UNICEF e.V. Unter dem Leitsatz „Für jedes Kind“ setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen wurde 1946 gegründet und arbeitet heute in über 190 Ländern. UNICEF versorgt jedes zweite Kind weltweit mit Impfstoffen, baut Brunnen und stellt Schulmaterial für Millionen Kinder bereit. Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein, um die Lebenssituation der Kinder nachhaltig zu verbessern – auch in Deutschland. Eine der wichtigsten Stützen der weltweiten UNICEF-Arbeit ist das Deutsche Komitee für UNICEF e.V. Das Schriftstück behandelt den Zugang zu Bildung bis zur Sekundarstufe I von begleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Nach einer Analyse des bildungsrechtlichen Rahmens werden Problemlagen beim tatsächlichen Bildungszugang aufgezeigt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen fokussiert sich das Schriftstück auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Genfer Flüchtlingskonvention. Sie bilden für Kinder bzw. geflüchtete Menschen das jeweils wichtigste Rechtsinstrument und mandatieren das UN-Kinderhilfswerk bzw. das UN-Flüchtlingskommissariat. Für geflüchtete Kinder und Jugendliche stellt der Bildungszugang im Aufnahmestaat die Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration dar. Diese Erkenntnis liegt auch dem Art. 22 GFK und den Art. 28, 29 in Verbindung mit 22 KRK zugrunde, die das Recht auf Bildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche statuieren. Nach verbreiteter Ansicht wohne keinen der beiden Regelungen ein Individualrechtscharakter inne. Hierfür wird der jeweilige Wortlaut angeführt. Eine Auslegung anhand des Telos, der Systematik und der Historie ergibt bei beiden Rechtsquellen hingegen, dass sie ein individuell einklagbares Recht auf Bildung beinhalten. Der Blick auf die Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland offenbart einige Probleme beim tatsächlichen Zugang zu Bildungsangeboten von geflüchteten Kindern und Jugendlichen. So werden sie nach ihrer Ankunft in Deutschland für einen – je nach Bundesland unterschiedlich langen – Zeitraum de facto nicht beschult. Dadurch werden oftmals fluchtbedingt bestehende Lücken in den Bildungsbiografien der Kinder und Jugendlichen vergrößert. Der Zugang zu Bildung erfolgt entgegen den menschenrechtlichen Vorgaben auch nicht diskriminierungsfrei, wenn Geflüchtete lange Zeit nicht in Regelklassen aufgenommen werden oder wenn Kinder und Jugendliche mit relativ guten Bleibeperspektiven im Asylverfahren schneller als andere Geflüchtete in Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der seit Langem bestehende Mangel sowohl an Lehrkräften und psycho-sozial geschultem Personal als auch an Schulplätzen und Räumlichkeiten steht einer konventionskonformen Umsetzung des Rechts auf Bildung entgegen. Insgesamt befindet sich der Bildungszugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher in einem Spannungsfeld zwischen dem vielseitig verankerten Recht auf Bildung und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen in den asyl- und bildungsrechtlich relevanten Institutionen. Die aktuellen Bemühungen, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine einen schnellen Zugang zur Regelbeschulung zu ermöglichen, zeigen immerhin, dass der politische Wille vorhanden sein kann, das Recht auf Bildung effektiv umzusetzen.
Kooperationspartner_in: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wurde im Februar 1982 gegründet und ist der unabhängige Dachverband von 19 Landes- und Mitgliedsverbänden. Er ist die bürgerrechtliche und politische Interessenvertretung der deutschen Sintizze und Romnja mit Sitz in Heidelberg. Der Zentralrat setzt sich ein für die gleichberechtigte Teilhabe der Sinti und Roma in Politik und Gesellschaft und den Schutz und die Förderung als nationale Minderheit. In unserer Projektarbeit haben wir uns mit der Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der deutschen Wiedergutmachungspolitik auseinandergesetzt. Dabei haben wir Einsicht in zahlreiche Akten von Entschädigungsämtern bekommen, um die ungerechten Verfahren nachvollziehen zu können. Zwar ist die Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der Nachkriegszeit unbestritten: Die Ausmaße allerdings sind kaum bekannt. Bevor wir in unserem Schriftstück einige Zitate der damaligen Entschädigungsbehörden eingearbeitet haben und auch die Rechtsprechung analysiert haben, finden sich einige allgemeine Ausführungen zu der Entwicklung des Entschädigungsrechts. Schon hier zeigt sich die Schwierigkeit eines angemessenen Umgangs mit den Opfern des größten Verbrechens der Menschlichkeit. Zwar sind die Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz bereits abgeschlossen und auch neue Anträge können hiernach nicht mehr gestellt werden. Allerdings hat sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. für die Einführung von Härtefallrichtlinien eingesetzt, wodurch ein Entschädigungsverfahren auch heute noch möglich ist. Danach ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig und erwägt in einer Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Einmalzahlungen sowie laufende (monatliche) Leistungen. Hierbei kritisiert der Zentralrat heute folgende Punkte: Erstens scheint das BMF die Verfahren zu verzögern. So wurde beispielsweise 39 von 40 Anträgen aus dem Jahr 2019 im Jahr 2022 abgelehnt mit der Begründung, die Antragsbegründungen seien nicht ausführlich genug gewesen. Anstatt aber einfach neue Begründungen einreichen zu dürfen, sollen ganz neue Anträge gestellt werden, mit einer erneuten Bearbeitungszeit von 3-4 Jahren, wie das BMF mitteilte. Von diesen 39 Personen sind 32 in der Zwischenzeit verstorben. Zweitens kritisiert der Zentralrat, dass das BMF grundsätzlich keine laufenden Leistungen auf Grundlage der Festsetzung als freiheitsentziehende Maßnahme gewährt, obwohl sie dies in einem politisch bedeutsamen Fall bereits bewilligt hat. Und drittens finden noch immer keine laufenden Zahlungen an im Ausland lebende Rom*nja statt, die laufenden Entschädigungszahlungen sind an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Im Ergebnis können wir diese Kritikpunkte bestätigen und mit aussagekräftigen Quellen unterlegen. Gerade im Hinblick auf das von der Bundesregierung ausgerufene Gedenkjahr 2022 „70 Jahre Wiedergutmachungspolitik“ und der umfassenden Diskriminierung in der Nachkriegszeit sollte das BMF mehr Engagement für die Entschädigung von noch lebenden Opfern des NS-Regimes zeigen.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V. Ban Ying e.V. ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin. Sie unterstützen Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen für Behördenmitarbeiter*innen, wissenschaftliche Auswertung und Advocacyarbeit setzen sie sich für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen ein. Durch sozialarbeiterische Beratung und Begleitung werden die Migrantinnen in der Durchsetzung ihrer Anliegen und Rechte unterstützt. Die Vorstellung vom „Missbrauch” der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit dient seit Jahren als Schreckgespenst konservativer und rechter Parteien. Dabei wird oft der Anschein erweckt, es handele sich um ein drängendes Problem großen Ausmaßes. Immer wieder ist von Männern die Rede, die gegen große Geldsummen eine Vielzahl von Kindern anerkennen, um damit den Müttern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen. Belastbare Zahlen zu der tatsächlichen Prävalenz dieses Vorgehens gibt es jedoch bis heute nicht. Einzelne Zahlen, die sich aus kleinen Anfragen auf Landesebene ergeben, weisen darauf hin, dass die Feststellung einer “missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen erfolgt. Dennoch bleibt in der öffentlichen Debatte weitgehend unhinterfragt, dass die Erlangung eines Aufenthaltsrechts durch Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen verwerflich ist, wenn kein soziales Familienleben angestrebt wird oder keine biologische Verwandtschaft besteht. Das Schriftstück kann Anhaltspunkte bieten, um diese Annahme zumindest zu hinterfragen – denn menschenrechtliche Werte, die in völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich garantierten Rechten widergespiegelt werden, wie beispielsweise das Kindeswohl oder der Schutz von Müttern, sind durchaus auch mit rein aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaften zu stärken. Viel zu wenig Beachtung findet in der Diskussion außerdem die Perspektive der betroffenen Familien, die unter den Verdacht einer „Missbräuchlichkeit” geraten. Zwar werden die meisten Prüfverfahren eingestellt, da sich der Verdacht in der weiteren Prüfung nicht erhärtet. Doch bereits das Verfahren an sich und die Verzögerung bis zur Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen haben erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Familien. Wie dieses Schriftstück zeigt, ist das Verfahren zur Verhinderung „missbräuchlicher“ Vaterschaftsanerkennungen sowohl aus menschen- als auch grundrechtlicher Perspektive sehr kritisch zu beurteilen. Insgesamt ist vor allem festzuhalten, dass eine grund- und menschenrechtlich konforme Auslegung der Reglungen dazu führt, dass die Zahl der tatsächlich möglichen Anwendungsfälle extrem klein ist. So hat die Regelung praktisch vor allem symbolischen Wert und soll eine abschreckende Wirkung gegenüber Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus entfalten. Das Ergebnis ist ein oft rassistisch motivierter Generalverdacht gegenüber bestimmten Familienkonstellationen, der ihnen verfahrensbedingte Hürden bei dem Versuch der Vaterschaftsanerkennung in den Weg legt, dabei aber auch tatsächliche negative Auswirkungen durch das Prüfverfahren und die verspätete Anerkennung der Vaterschaft mit sich bringt.
Kooperationspartner_in: ECCHR Das ECCHR ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2007 von Wolfgang Kaleck und weiteren internationalen Jurist*innen gegründet, um die Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und nationalen Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Im Rahmen unseres Schriftstücks haben wir untersucht, inwiefern das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) genutzt werden kann, um Menschenrechte entlang der Lieferkette im Saatgut- und Pestizidgeschäft in Argentinien zu schützen. Die Ausbeutung landwirtschaftlicher Flächen durch die Gewinnung von Biomasse und das exponentielle Wachstum von gentechnisch veränderten Pflanzen hat in mehreren lateinamerikanischen Ländern rapide zugenommen. Die Folgen für die lokalen Gesellschaften sind oft gravierend. Kleinbauern werden aus dem Geschäft gedrängt, die Anbauflächen für nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gehen zurück, und die Artenvielfalt ist gefährdet. Die für das Business typischen Menschenrechtsverletzungen (z.B. Verletzung des Rechts auf Gesundheit, auf Wasser etc.) werden vom LkSG erfasst. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei der länderübergreifenden Durchsetzung, da Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen des LkSG nur begrenzt Unterstützung leisten können. Eine besondere Herausforderung beim Schutz der Menschenrechte im Saatgut- und Pestizidgeschäft ist, dass die negativen Folgen der Produkte erst bei ihrer Nutzung – also nach Lieferung an den Endkunden – auftreten. Das weicht von der klassischen Lieferkettenkonstellation ab. In dem Schriftstück wird argumentiert, dass die Lieferkette auch solche sogenannten „Downstream Activities“ umfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen auch nach der Lieferung an den Endkunden für die Verwendung ihrer Produkte zur Verantwortung gezogen werden können. Entscheidend für den Umfang der Sorgfaltspflichten ist die Nähe zwischen dem Mutterunternehmen und der Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette. Für die Durchsetzung des LkSG ist allein das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das deutsche Zivilrecht hingegen unterstützt die Betroffenen nicht, da es derzeit keine umfassende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten bietet. Das LkSG ist ein wichtiger Schritt, hat aber noch viel Entwicklungspotenzial. Vor allem fehlt es an einer zivilrechtlichen Haftung für deutsche Muttergesellschaften, es erfasst zu wenige Unternehmen nach den falschen Kriterien, und es fehlt eine schlagkräftige Durchsetzungsbehörde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Punkte im laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Sorgfaltspflicht in Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 DIMR-Gesetz. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 als unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK, eingerichtet. Sie wirkt an der Schnittstelle von Gesetzgebung, Wohlfahrt und Selbstvertretungsverbänden.
Für die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention stellte sich die Frage, welche Schutzansprüche Wohnungslose mit psychischen Behinderungen aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive haben und ob das deutsche Sozialrecht und die Rechtswirklichkeit diesen Anforderungen gerecht wird. In der Folge haben wir in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle ein Rechtsgutachten erarbeitet, das die Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe und die Auswirkungen ihrer Leistungen analysiert, Problembereiche in der Umsetzung skizziert und grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten an der Intersektion von Wohnungslosigkeit und Behinderung rekonstruiert.
Obwohl mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das System der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich umgestaltet und an die völkerrechtlichen Vorgaben der UN-BRK angepasst werden sollte, zeigte sich in unserer Untersuchung, dass die Reformen für einen Großteil der Betroffenen wirkungslos bleiben. Etwa wurde weiterhin an unzeitgemäßen medizinischen Modellen von Behinderung festgehalten und der Zugang zu Leistungen zum Teil sogar erschwert. Für die Wohnungslosenhilfe ergab sich zudem, dass eine Reihe an rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten praktisch keine Anwendung finden oder normwidrig nicht geleistet werden. Darüber hinaus sind die beiden Hilfesysteme kaum miteinander vernetzt und ambulante oder modularisierte Hilfen für psychisch kranke Menschen in Wohnungslosigkeit nur in wenigen Kommunen vorhanden. So fallen Betroffene entweder zwischen die Hilfen in eine Grauzone oder werden institutionalisiert.
Dieser Umstand war in der darauffolgenden Prüfung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht haltbar. Zum einen verletzt die Institutionalisierung von Menschen mit psychischen Behinderungen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Art. 5, 12, 14 und 19 UN-BRK. Zum anderen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 IPwskR und den Art. 5 und 9 UN-BRK menschenrechtliche sowie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtliche Schutzpflichten, die in dieser Konstellation den Staat zur Erbringung ambulanter und inklusiver Leistungen der Wohnungslosenhilfe für alle Wohnungslosen mit psychischen Behinderungen im Sinne der UN-BRK ohne weitere Antragserfordernis verpflichten. Dazu ist eine Anpassung des Behinderungsbegriffs des SGB IX an die UN-BRK und ein umfassender inklusiver Umbau der Wohnungslosenhilfe unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe notwendig.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V.
Das Schriftstück bietet Argumentationslinien für Nebenklagevertretungen in Sexualstrafverfahren, bei denen die Betroffenen während der Tat in den Zustand der Schockstarre gefallen sind. Kommt es zu einer Schockstarre, werden die Fälle sexualisierter Gewalt immer noch unzureichend strafrechtlich verfolgt. Die Texte sollen eine Argumentation unterstützen, die eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung der Schockstarre in Strafrechtsverfahren von Fällen sexualisierter Gewalt und den Betroffenen zum Ziel hat.
Dazu führt der Beitrag zunächst in den wissenschaftlichen Diskurs um das Phänomen der Schockstarre (tonische Immobilität) ein. Nach einer kurzen Einführung zu Genderstereotypen und Vergewaltigungsmythen wird anhand von Ausschnitten aus Gerichtsurteilen und Einstellungsbescheiden aufgezeigt, wie diese die Wertung einer Schockstarre während Angriffen sexualisierter Gewalt in Sexualstrafverfahren beeinflussen. Im Anschluss folgen juristische Argumentationslinien, die aufzeigen sollen, wie das geltende Recht anzuwenden ist, um Fälle sexualisierter Gewalt, in denen die Betroffenen in einen Zustand der Schockstarre verfallen sind, strafrechtlich angemessen zu würdigen. Bei der rechtlichen Einordnung von Tatkonstellationen mit Schockstarre wird eine Einordnung der „Widerstandsunfähigkeit“ unter dem 50. StrÄG durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Auseinandersetzung mit Konstellationen, in denen eine Äußerung des entgegenstehenden Willens angenommen werden muss (§ 177 Abs.1 StGB). Hierbei liegt der Fokus auf dem maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung des entgegenstehenden Willens, denn eine Schockstarre darf nicht als ein Widerruf dessen verstanden werden. Darauffolgende Analysen der Problematik des Vorsatzes des Täters und von Konstellationen, bei denen keine Äußerung des entgegenstehenden Willens vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), zeigen auf, wie durch eine hinreichende Anwendung des Gesetzes auch Fälle der Schockstarre strafrechtlich verfolgt werden müssen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle Berlin
Die LADG-Ombudsstelle unterstützt und berät Personen, die sich an sie wenden, kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Sie ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiterzuvermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Mit der Einführung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) im Juni 2020 wurde die Möglichkeit der antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage im Falle diskriminierenden Verwaltungshandelns eingeführt. Gemäß § 9 LADG kann ein klageberechtigter Verband – unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner – einen objektiven Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die strukturbezogene Verbandsklage ist das vorherig durchgeführte Beanstandungsverfahren. Nach Durchführung der Beanstandung wird der öffentlichen Stelle die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Die strukturbezogene Verbandsklage zielt dabei auf die Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns ab.
Racial Profiling stellt ein solches strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln dar. In den meisten diskutierten Racial Profiling-Fällen handelt es sich um polizeiliche Fahndungsmuster, die ohne konkrete Indizien eine Behandlung mit nachteiligen Effekten an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, wobei die Beamt*innen die Betroffenen hinsichtlich rassifizierter phänotypischer oder sozialer Merkmale wie dunkler Haut- und Haarfarbe, Sprache oder religiös konnotierter Kleidung als kontrollwürdig ansehen. Der Fokus des Schriftstücks liegt auf der Herausarbeitung der Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer strukturbezogenen Verbandsklage im Bereich Racial Profiling. Es soll als Leitfaden klageberechtigten Verbänden helfen, auf wesentliche Voraussetzungen zu achten und einen wissenschaftlichen Hintergrund zu Racial Profiling bieten. Die strukturbezogene Verbandsklage dient der Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns. Dazu zählt insbesondere Racial Profiling.
Die Unterscheidung zwischen prozessstandschaftlicher und strukturbezogener Verbandsklage als zwei separate Rechtsmittel verwischt zwar die Tatsache, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln insbesondere im Bereich Racial Profiling kein individuelles Problem ist, sondern trotzdem auf einen strukturell wirkenden Rassismus gründet. Dennoch liegt in beiden Klagearten die Chance, nicht nur auf strukturellen Rassismus aufmerksam zu machen, sondern diesen auch aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu beleuchten und rechtlich dagegen vorzugehen. Zwar wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Klagen im Bereich Racial Profiling auf Grundlage des LADG erhoben – dies liegt unter anderem an den außergerichtlichen Klärungsmöglichkeiten durch die LADG-Ombudsstelle – dieser Essay soll dennoch die potenzielle Wirkweise einer solchen Klage aufzeigen und klageberechtigten Verbänden einen rechtlichen Ausblick für zukünftige Klagen ermöglichen.
Kooperationspartner_in: Deutsches Komitee für UNICEF e.V. Unter dem Leitsatz „Für jedes Kind“ setzt sich UNICEF weltweit dafür ein, die Kinderrechte für jedes Kind zu verwirklichen. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen wurde 1946 gegründet und arbeitet heute in über 190 Ländern. UNICEF versorgt jedes zweite Kind weltweit mit Impfstoffen, baut Brunnen und stellt Schulmaterial für Millionen Kinder bereit. Gleichzeitig setzt sich UNICEF politisch ein, um die Lebenssituation der Kinder nachhaltig zu verbessern – auch in Deutschland. Eine der wichtigsten Stützen der weltweiten UNICEF-Arbeit ist das Deutsche Komitee für UNICEF e.V. Das Schriftstück behandelt den Zugang zu Bildung bis zur Sekundarstufe I von begleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Nach einer Analyse des bildungsrechtlichen Rahmens werden Problemlagen beim tatsächlichen Bildungszugang aufgezeigt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen fokussiert sich das Schriftstück auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Genfer Flüchtlingskonvention. Sie bilden für Kinder bzw. geflüchtete Menschen das jeweils wichtigste Rechtsinstrument und mandatieren das UN-Kinderhilfswerk bzw. das UN-Flüchtlingskommissariat. Für geflüchtete Kinder und Jugendliche stellt der Bildungszugang im Aufnahmestaat die Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration dar. Diese Erkenntnis liegt auch dem Art. 22 GFK und den Art. 28, 29 in Verbindung mit 22 KRK zugrunde, die das Recht auf Bildung für geflüchtete Kinder und Jugendliche statuieren. Nach verbreiteter Ansicht wohne keinen der beiden Regelungen ein Individualrechtscharakter inne. Hierfür wird der jeweilige Wortlaut angeführt. Eine Auslegung anhand des Telos, der Systematik und der Historie ergibt bei beiden Rechtsquellen hingegen, dass sie ein individuell einklagbares Recht auf Bildung beinhalten. Der Blick auf die Umsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland offenbart einige Probleme beim tatsächlichen Zugang zu Bildungsangeboten von geflüchteten Kindern und Jugendlichen. So werden sie nach ihrer Ankunft in Deutschland für einen – je nach Bundesland unterschiedlich langen – Zeitraum de facto nicht beschult. Dadurch werden oftmals fluchtbedingt bestehende Lücken in den Bildungsbiografien der Kinder und Jugendlichen vergrößert. Der Zugang zu Bildung erfolgt entgegen den menschenrechtlichen Vorgaben auch nicht diskriminierungsfrei, wenn Geflüchtete lange Zeit nicht in Regelklassen aufgenommen werden oder wenn Kinder und Jugendliche mit relativ guten Bleibeperspektiven im Asylverfahren schneller als andere Geflüchtete in Bildungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der seit Langem bestehende Mangel sowohl an Lehrkräften und psycho-sozial geschultem Personal als auch an Schulplätzen und Räumlichkeiten steht einer konventionskonformen Umsetzung des Rechts auf Bildung entgegen. Insgesamt befindet sich der Bildungszugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher in einem Spannungsfeld zwischen dem vielseitig verankerten Recht auf Bildung und den tatsächlich verfügbaren Ressourcen in den asyl- und bildungsrechtlich relevanten Institutionen. Die aktuellen Bemühungen, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine einen schnellen Zugang zur Regelbeschulung zu ermöglichen, zeigen immerhin, dass der politische Wille vorhanden sein kann, das Recht auf Bildung effektiv umzusetzen.
Kooperationspartner_in: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wurde im Februar 1982 gegründet und ist der unabhängige Dachverband von 19 Landes- und Mitgliedsverbänden. Er ist die bürgerrechtliche und politische Interessenvertretung der deutschen Sintizze und Romnja mit Sitz in Heidelberg. Der Zentralrat setzt sich ein für die gleichberechtigte Teilhabe der Sinti und Roma in Politik und Gesellschaft und den Schutz und die Förderung als nationale Minderheit. In unserer Projektarbeit haben wir uns mit der Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der deutschen Wiedergutmachungspolitik auseinandergesetzt. Dabei haben wir Einsicht in zahlreiche Akten von Entschädigungsämtern bekommen, um die ungerechten Verfahren nachvollziehen zu können. Zwar ist die Diskriminierung von Sintizze und Romnja in der Nachkriegszeit unbestritten: Die Ausmaße allerdings sind kaum bekannt. Bevor wir in unserem Schriftstück einige Zitate der damaligen Entschädigungsbehörden eingearbeitet haben und auch die Rechtsprechung analysiert haben, finden sich einige allgemeine Ausführungen zu der Entwicklung des Entschädigungsrechts. Schon hier zeigt sich die Schwierigkeit eines angemessenen Umgangs mit den Opfern des größten Verbrechens der Menschlichkeit. Zwar sind die Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz bereits abgeschlossen und auch neue Anträge können hiernach nicht mehr gestellt werden. Allerdings hat sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V. für die Einführung von Härtefallrichtlinien eingesetzt, wodurch ein Entschädigungsverfahren auch heute noch möglich ist. Danach ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig und erwägt in einer Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Einmalzahlungen sowie laufende (monatliche) Leistungen. Hierbei kritisiert der Zentralrat heute folgende Punkte: Erstens scheint das BMF die Verfahren zu verzögern. So wurde beispielsweise 39 von 40 Anträgen aus dem Jahr 2019 im Jahr 2022 abgelehnt mit der Begründung, die Antragsbegründungen seien nicht ausführlich genug gewesen. Anstatt aber einfach neue Begründungen einreichen zu dürfen, sollen ganz neue Anträge gestellt werden, mit einer erneuten Bearbeitungszeit von 3-4 Jahren, wie das BMF mitteilte. Von diesen 39 Personen sind 32 in der Zwischenzeit verstorben. Zweitens kritisiert der Zentralrat, dass das BMF grundsätzlich keine laufenden Leistungen auf Grundlage der Festsetzung als freiheitsentziehende Maßnahme gewährt, obwohl sie dies in einem politisch bedeutsamen Fall bereits bewilligt hat. Und drittens finden noch immer keine laufenden Zahlungen an im Ausland lebende Rom*nja statt, die laufenden Entschädigungszahlungen sind an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Im Ergebnis können wir diese Kritikpunkte bestätigen und mit aussagekräftigen Quellen unterlegen. Gerade im Hinblick auf das von der Bundesregierung ausgerufene Gedenkjahr 2022 „70 Jahre Wiedergutmachungspolitik“ und der umfassenden Diskriminierung in der Nachkriegszeit sollte das BMF mehr Engagement für die Entschädigung von noch lebenden Opfern des NS-Regimes zeigen.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V. Ban Ying e.V. ist eines der ältesten Frauenprojekte gegen Menschenhandel in Berlin. Sie unterstützen Migrantinnen, die Erfahrungen von Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel gemacht haben. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen für Behördenmitarbeiter*innen, wissenschaftliche Auswertung und Advocacyarbeit setzen sie sich für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen ein. Durch sozialarbeiterische Beratung und Begleitung werden die Migrantinnen in der Durchsetzung ihrer Anliegen und Rechte unterstützt. Die Vorstellung vom „Missbrauch” der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit dient seit Jahren als Schreckgespenst konservativer und rechter Parteien. Dabei wird oft der Anschein erweckt, es handele sich um ein drängendes Problem großen Ausmaßes. Immer wieder ist von Männern die Rede, die gegen große Geldsummen eine Vielzahl von Kindern anerkennen, um damit den Müttern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen. Belastbare Zahlen zu der tatsächlichen Prävalenz dieses Vorgehens gibt es jedoch bis heute nicht. Einzelne Zahlen, die sich aus kleinen Anfragen auf Landesebene ergeben, weisen darauf hin, dass die Feststellung einer “missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen erfolgt. Dennoch bleibt in der öffentlichen Debatte weitgehend unhinterfragt, dass die Erlangung eines Aufenthaltsrechts durch Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen verwerflich ist, wenn kein soziales Familienleben angestrebt wird oder keine biologische Verwandtschaft besteht. Das Schriftstück kann Anhaltspunkte bieten, um diese Annahme zumindest zu hinterfragen – denn menschenrechtliche Werte, die in völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich garantierten Rechten widergespiegelt werden, wie beispielsweise das Kindeswohl oder der Schutz von Müttern, sind durchaus auch mit rein aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaften zu stärken. Viel zu wenig Beachtung findet in der Diskussion außerdem die Perspektive der betroffenen Familien, die unter den Verdacht einer „Missbräuchlichkeit” geraten. Zwar werden die meisten Prüfverfahren eingestellt, da sich der Verdacht in der weiteren Prüfung nicht erhärtet. Doch bereits das Verfahren an sich und die Verzögerung bis zur Herstellung rechtlicher Familienbeziehungen haben erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Familien. Wie dieses Schriftstück zeigt, ist das Verfahren zur Verhinderung „missbräuchlicher“ Vaterschaftsanerkennungen sowohl aus menschen- als auch grundrechtlicher Perspektive sehr kritisch zu beurteilen. Insgesamt ist vor allem festzuhalten, dass eine grund- und menschenrechtlich konforme Auslegung der Reglungen dazu führt, dass die Zahl der tatsächlich möglichen Anwendungsfälle extrem klein ist. So hat die Regelung praktisch vor allem symbolischen Wert und soll eine abschreckende Wirkung gegenüber Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus entfalten. Das Ergebnis ist ein oft rassistisch motivierter Generalverdacht gegenüber bestimmten Familienkonstellationen, der ihnen verfahrensbedingte Hürden bei dem Versuch der Vaterschaftsanerkennung in den Weg legt, dabei aber auch tatsächliche negative Auswirkungen durch das Prüfverfahren und die verspätete Anerkennung der Vaterschaft mit sich bringt.
Kooperationspartner_in: ECCHR Das ECCHR ist eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin. Sie wurde 2007 von Wolfgang Kaleck und weiteren internationalen Jurist*innen gegründet, um die Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie anderen Menschenrechtsdeklarationen und nationalen Verfassungen garantiert werden, mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Im Rahmen unseres Schriftstücks haben wir untersucht, inwiefern das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettenschutzgesetz (LkSG) genutzt werden kann, um Menschenrechte entlang der Lieferkette im Saatgut- und Pestizidgeschäft in Argentinien zu schützen. Die Ausbeutung landwirtschaftlicher Flächen durch die Gewinnung von Biomasse und das exponentielle Wachstum von gentechnisch veränderten Pflanzen hat in mehreren lateinamerikanischen Ländern rapide zugenommen. Die Folgen für die lokalen Gesellschaften sind oft gravierend. Kleinbauern werden aus dem Geschäft gedrängt, die Anbauflächen für nicht gentechnisch veränderte Pflanzen gehen zurück, und die Artenvielfalt ist gefährdet. Die für das Business typischen Menschenrechtsverletzungen (z.B. Verletzung des Rechts auf Gesundheit, auf Wasser etc.) werden vom LkSG erfasst. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei der länderübergreifenden Durchsetzung, da Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen des LkSG nur begrenzt Unterstützung leisten können. Eine besondere Herausforderung beim Schutz der Menschenrechte im Saatgut- und Pestizidgeschäft ist, dass die negativen Folgen der Produkte erst bei ihrer Nutzung – also nach Lieferung an den Endkunden – auftreten. Das weicht von der klassischen Lieferkettenkonstellation ab. In dem Schriftstück wird argumentiert, dass die Lieferkette auch solche sogenannten „Downstream Activities“ umfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen auch nach der Lieferung an den Endkunden für die Verwendung ihrer Produkte zur Verantwortung gezogen werden können. Entscheidend für den Umfang der Sorgfaltspflichten ist die Nähe zwischen dem Mutterunternehmen und der Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette. Für die Durchsetzung des LkSG ist allein das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das deutsche Zivilrecht hingegen unterstützt die Betroffenen nicht, da es derzeit keine umfassende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten bietet. Das LkSG ist ein wichtiger Schritt, hat aber noch viel Entwicklungspotenzial. Vor allem fehlt es an einer zivilrechtlichen Haftung für deutsche Muttergesellschaften, es erfasst zu wenige Unternehmen nach den falschen Kriterien, und es fehlt eine schlagkräftige Durchsetzungsbehörde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Punkte im laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Sorgfaltspflicht in Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 DIMR-Gesetz. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 als unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht gem. Art. 33 Abs. 2 UN-BRK, eingerichtet. Sie wirkt an der Schnittstelle von Gesetzgebung, Wohlfahrt und Selbstvertretungsverbänden.
Für die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention stellte sich die Frage, welche Schutzansprüche Wohnungslose mit psychischen Behinderungen aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive haben und ob das deutsche Sozialrecht und die Rechtswirklichkeit diesen Anforderungen gerecht wird. In der Folge haben wir in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle ein Rechtsgutachten erarbeitet, das die Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe und die Auswirkungen ihrer Leistungen analysiert, Problembereiche in der Umsetzung skizziert und grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten an der Intersektion von Wohnungslosigkeit und Behinderung rekonstruiert.
Obwohl mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das System der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich umgestaltet und an die völkerrechtlichen Vorgaben der UN-BRK angepasst werden sollte, zeigte sich in unserer Untersuchung, dass die Reformen für einen Großteil der Betroffenen wirkungslos bleiben. Etwa wurde weiterhin an unzeitgemäßen medizinischen Modellen von Behinderung festgehalten und der Zugang zu Leistungen zum Teil sogar erschwert. Für die Wohnungslosenhilfe ergab sich zudem, dass eine Reihe an rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten praktisch keine Anwendung finden oder normwidrig nicht geleistet werden. Darüber hinaus sind die beiden Hilfesysteme kaum miteinander vernetzt und ambulante oder modularisierte Hilfen für psychisch kranke Menschen in Wohnungslosigkeit nur in wenigen Kommunen vorhanden. So fallen Betroffene entweder zwischen die Hilfen in eine Grauzone oder werden institutionalisiert.
Dieser Umstand war in der darauffolgenden Prüfung aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive nicht haltbar. Zum einen verletzt die Institutionalisierung von Menschen mit psychischen Behinderungen in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Art. 5, 12, 14 und 19 UN-BRK. Zum anderen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 IPwskR und den Art. 5 und 9 UN-BRK menschenrechtliche sowie aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtliche Schutzpflichten, die in dieser Konstellation den Staat zur Erbringung ambulanter und inklusiver Leistungen der Wohnungslosenhilfe für alle Wohnungslosen mit psychischen Behinderungen im Sinne der UN-BRK ohne weitere Antragserfordernis verpflichten. Dazu ist eine Anpassung des Behinderungsbegriffs des SGB IX an die UN-BRK und ein umfassender inklusiver Umbau der Wohnungslosenhilfe unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe notwendig.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V.
Das Schriftstück bietet Argumentationslinien für Nebenklagevertretungen in Sexualstrafverfahren, bei denen die Betroffenen während der Tat in den Zustand der Schockstarre gefallen sind. Kommt es zu einer Schockstarre, werden die Fälle sexualisierter Gewalt immer noch unzureichend strafrechtlich verfolgt. Die Texte sollen eine Argumentation unterstützen, die eine angemessene Berücksichtigung und Würdigung der Schockstarre in Strafrechtsverfahren von Fällen sexualisierter Gewalt und den Betroffenen zum Ziel hat.
Dazu führt der Beitrag zunächst in den wissenschaftlichen Diskurs um das Phänomen der Schockstarre (tonische Immobilität) ein. Nach einer kurzen Einführung zu Genderstereotypen und Vergewaltigungsmythen wird anhand von Ausschnitten aus Gerichtsurteilen und Einstellungsbescheiden aufgezeigt, wie diese die Wertung einer Schockstarre während Angriffen sexualisierter Gewalt in Sexualstrafverfahren beeinflussen. Im Anschluss folgen juristische Argumentationslinien, die aufzeigen sollen, wie das geltende Recht anzuwenden ist, um Fälle sexualisierter Gewalt, in denen die Betroffenen in einen Zustand der Schockstarre verfallen sind, strafrechtlich angemessen zu würdigen. Bei der rechtlichen Einordnung von Tatkonstellationen mit Schockstarre wird eine Einordnung der „Widerstandsunfähigkeit“ unter dem 50. StrÄG durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Auseinandersetzung mit Konstellationen, in denen eine Äußerung des entgegenstehenden Willens angenommen werden muss (§ 177 Abs.1 StGB). Hierbei liegt der Fokus auf dem maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung des entgegenstehenden Willens, denn eine Schockstarre darf nicht als ein Widerruf dessen verstanden werden. Darauffolgende Analysen der Problematik des Vorsatzes des Täters und von Konstellationen, bei denen keine Äußerung des entgegenstehenden Willens vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), zeigen auf, wie durch eine hinreichende Anwendung des Gesetzes auch Fälle der Schockstarre strafrechtlich verfolgt werden müssen.
Kooperationspartner_in: LADG-Ombudsstelle Berlin
Die LADG-Ombudsstelle unterstützt und berät Personen, die sich an sie wenden, kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann sie auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Sie ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen, Beschwerden weiterzuvermitteln und Handlungsempfehlungen auszusprechen. Mit der Einführung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) im Juni 2020 wurde die Möglichkeit der antidiskriminierungsrechtlichen Verbandsklage im Falle diskriminierenden Verwaltungshandelns eingeführt. Gemäß § 9 LADG kann ein klageberechtigter Verband – unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner – einen objektiven Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die strukturbezogene Verbandsklage ist das vorherig durchgeführte Beanstandungsverfahren. Nach Durchführung der Beanstandung wird der öffentlichen Stelle die Möglichkeit der Abhilfe gegeben. Die strukturbezogene Verbandsklage zielt dabei auf die Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns ab.
Racial Profiling stellt ein solches strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln dar. In den meisten diskutierten Racial Profiling-Fällen handelt es sich um polizeiliche Fahndungsmuster, die ohne konkrete Indizien eine Behandlung mit nachteiligen Effekten an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, wobei die Beamt*innen die Betroffenen hinsichtlich rassifizierter phänotypischer oder sozialer Merkmale wie dunkler Haut- und Haarfarbe, Sprache oder religiös konnotierter Kleidung als kontrollwürdig ansehen. Der Fokus des Schriftstücks liegt auf der Herausarbeitung der Möglichkeiten und Schwierigkeiten einer strukturbezogenen Verbandsklage im Bereich Racial Profiling. Es soll als Leitfaden klageberechtigten Verbänden helfen, auf wesentliche Voraussetzungen zu achten und einen wissenschaftlichen Hintergrund zu Racial Profiling bieten. Die strukturbezogene Verbandsklage dient der Unterbindung strukturell wirkenden und diskriminierenden Verwaltungshandelns. Dazu zählt insbesondere Racial Profiling.
Die Unterscheidung zwischen prozessstandschaftlicher und strukturbezogener Verbandsklage als zwei separate Rechtsmittel verwischt zwar die Tatsache, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln insbesondere im Bereich Racial Profiling kein individuelles Problem ist, sondern trotzdem auf einen strukturell wirkenden Rassismus gründet. Dennoch liegt in beiden Klagearten die Chance, nicht nur auf strukturellen Rassismus aufmerksam zu machen, sondern diesen auch aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu beleuchten und rechtlich dagegen vorzugehen. Zwar wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Klagen im Bereich Racial Profiling auf Grundlage des LADG erhoben – dies liegt unter anderem an den außergerichtlichen Klärungsmöglichkeiten durch die LADG-Ombudsstelle – dieser Essay soll dennoch die potenzielle Wirkweise einer solchen Klage aufzeigen und klageberechtigten Verbänden einen rechtlichen Ausblick für zukünftige Klagen ermöglichen.
Projekte des 11. Zyklus (2019/2020)
Kooperationspartner_in: Jumen e.V.
JUMEN arbeitet zur Vorbereitung von strategischer Prozessführung mit einer menschenrechtlichen Argumentation zu Genderstereotypen in der Justiz und konkret zu Sexualstrafverfahren in Deutschland, bei denen es um Gewalt gegen Frauen geht. Für einen effektiven Schutz vor Gewalt ist es wichtig, Vorurteile und Zuschreibungen aufgrund des Geschlechts aufzubrechen. Frauen müssen sich in Strafverfahren wegen sexualisierter Gewalt auf ein Justizsystem verlassen können, das vorurteilsfrei handelt. Gewaltbetroffene Frauen zu unterstützen, statt ihnen den juristischen Weg zu erschweren, ist Voraussetzung für eine geschlechtergerechte Gesellschaft. Mit den menschenrechtlichen Interventionen arbeitet JUMEN am Erreichen dieses Ziels mit.
Inhalt des Projekts ist die Ausarbeitung möglicher Inhalte für Fortbildungen von Richter*innen zum Thema Genderstereotype in Sexualstrafverfahren. Ziel des Projekts ist die Erarbeitung eines Fortbildungscurriculums. Die konkrete Themenzusammenstellung sowie die vertiefte Ausarbeitung ausgewählter Fortbildungsinhalte sollen in engem Austausch mit einer JUMEN-Kooperationsanwältin erfolgen. Ein weiterer Ausgangspunkt soll der Vergleich mit bestehenden Fortbildungen in anderen Ländern sein.
Kooperationspartner_in: Deutsches Kinderhilfswerk (DKHW)
Das Deutsche Kinderhilfswerk setzt sich seit über 45 Jahren für Kinder in Deutschland ein. Die Kinderrechte nach der UN-Kinderrechtskonvention bilden dafür die Grundlage. Ihre Bekanntmachung und Umsetzung ist Schwerpunkt der Arbeit.
Die Koordinierungsstelle Kinderrechte im Deutschen Kinderhilfswerk möchte gemeinsam mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) auf die Bedürfnisse von Kindern im Justizsystem und die noch vorhandenen Lücken aufmerksam machen. Ziel ist, die Umsetzung der Leitlinien des Europarates zur kindgerechten Justiz durch Analysen und Handlungsimpulse zu unterstützen.
Die Studierenden werden in dem Projekt zu den Themen kindgerechte Informationen über das Justizsystem, Fortbildung von in das Justizsystem involvierten Akteur_innen und die Vernetzung dieser Akteur_innen arbeiten. Als relevante Akteur_innen sollen vor allem Richter_innen, Staatsanwält_innen und Verfahrensbeistände einbezogen werden.
Kooperationspartner_in: Bundesgeschäftsstelle Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL
Die ISL ist eine menschrechtsorientierte Selbstvertretungsorganisation und der Dachverband der Zentren für selbtbestimmtes Leben. Aktuell beschäftigt sich die ISL auch mit der Umsetzung der EU-Fahrgastrechteverordnungen in Deutschland.
Die EU-Fahrgastrechteverordnung 1371/2007 bezüglich des Eisenbahnverkehrs in Deutschland stärkt die Rechte von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Sie regelt, dass es mobilitätseingeschränkten Menschen möglich sein muss, die Einrichtungen des Bahnunternehmens zum Eisenbahnverkehr problemlos zu erreichen. Damit steht sie mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Einklang. Die Mitgliedstaaten dürfen für die Bereitstellung von Hilfeleistung und die Entschädigung für beschädigte Mobilitätshilfen keine Ausnahmen mehr vorsehen. Informationen müssen in barrierefrei zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Das Eisenbahnpersonal muss entsprechend geschult werden.
Aufgabe der Studierenden ist es, die Umsetzung der EU-Fahrgastrechte-VO mit Blick auf die Rechte behinderter Menschen zu untersuchen. Kernfragen sind dabei das Bestehen von Umsetzungsdefiziten, die Wirksamkeit in der Rechtspraxis sowie die bestehenden Handlungsbefugnisse des Eisenbahnbundesamts. Zu prüfen ist, inwiefern eine mangelnde Umsetzung gegen die UN-BRK verstößt. Möglicher Reformbedarf soll mit möglichst konkreten Empfehlungen verdeutlicht werden.
Kooperationspartner_in: Deutscher Gewerkschaftsbund: Projekt Faire Mobilität
Das Projekt Faire Mobilität hilft gerechte Löhne und faire Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer*innen aus den mittel- und osteuropäischen EU-Staaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt durchzusetzen. Dazu zählen zum Beispiel die Logistikbranche, die Arbeit auf Baustellen und die Pflegebranche.
Im Rahmen des Projekts sind acht Beratungsstellen aufgebaut worden, wo mobile Beschäftigte in ihren Landessprachen arbeitsrechtlich und sozialrechtlich informiert und unterstützt werden. Die Geschäftsstelle in Berlin koordiniert diese Arbeit.
Außerdem werden Studien erstellt, in der die regelmäßig auftauchenden Probleme mittel- und osteuropäischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herausgearbeitet, deren Bedarfe an sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beratung untersucht und politische Handlungsempfehlungen entwickelt wurden.
Die Studierenden der HLCMR sollen die Geschäftsstelle bei der Analyse ausgewählter rechtlicher Problemkomplexe die von den Beratungsstellen identifiziert wurden, unterstützen.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro e.V.
Amaro Foro in Berlin bietet eine Beratungsstelle für rumänische und bulgarische EU-Bürger*innen, für Rom*njia und Nicht-Rom*njia mit Sprachmittlung, aufsuchender Arbeit, Sozialberatung und Antidiskriminierungsberatung. Zudem sensibilisiert der Verein die Mehrheitsgesellschaft für die soziale Lage der Migrant*innen, interveniert gegen Antiziganismus und dokumentiert diskriminierende Vorfälle. Im Rahmen der Sozialberatung und der Antidiskriminierungsberatung von Amaro Foro e.V. werden Berater*innen mit Beratungsfragen aus den Bereichen Sozialrecht, Strafrecht und Antidiskriminierungsrecht konfrontiert.
Ziel des Praktikums ist es, einen Überblick über antiziganistische Stereotype in Fällen des vorgeworfenen Leistungsmissbrauchs durch Jobcenter zu bekommen. Die Fälle aus der Beratung sollen gesammelt und analysiert werden. Zusätzlich sollen Expert*innengespräche mit Rechtsanwält*innen geführt werden, die mit Amaro Foro zusammenarbeiten. Auch eine Online Recherche und Datenbankanalyse (juris, beck online) sollen durchgeführt werden, um Gerichtsentscheidungen zu finden und zu analysieren. Die analysierten Fälle sollen schließlich einer europarechtlichen und grundrechtlichen Prüfung (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, rassistische Diskriminierung) zugeführt werden.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das einheitliche zentrale Regelungswerk in Deutschland zur Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, die seit dem Jahr 2000 erlassen worden sind. Erstmals wurde in Deutschland ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch private Akteure umfassend regelt. Auch bei Geschäften des täglichen Lebens wie dem Einkaufen, bei Versicherungs- und Bankgeschäften und bei Restaurant- oder Clubbesuchen gilt der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes arbeitet auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zentrale Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sind
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung bei Diskriminierung
- Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
Ein aktuelles Forschungsprojekt der ADS fragt nach Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Betroffene bei Diskriminierung im Bereich des privaten Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Es wird unter der Einbeziehung von Expert_innen (wie Rechtsanwält_innen, Wissenschaftler_innen, Verbraucherschutz, Ombudsstellen, AD-Beratung etc.) durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang sollen die Studierenden zu typischen Fallkonstellationen aus dem Bereich Diskriminierung im Bereich private Dienstleistungen und Güterzuarbeiten.
Kooperationspartner_in: Queer Beratungsteam der Refugee Law Clinic Berlin und Rechtsanwältin Barbara Wessel
Das Queer Beratungsteam der Refugee Law Clinic Berlin berät seit Ende 2018. Das Angebot ist in Kooperation mit MILES entstanden, dem Projekt des Lesben- und Schwulenverbands Berlin-Brandenburg (LSVD) für LSBTI*-Geflüchtete und Personen mit Migrationsgeschichte. Die Beratenden haben sich innerhalb des Asylrechts auf den Bezug zu LSBTI* spezialisiert.
Barbara Wessel ist seit 2002 als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Migrationsrecht und Familienrecht in Berlin tätig. Außerdem berät sie beim LSVD und bei der Lesbenberatung Berlin e.V. zu asyl-, aufenthalts- und familienrechtlichen Fragen.
Die beiden Studierenden in diesem Projekt sollen über eine Entscheidungsrecherche versuchen herauszufinden, welche Kriterien Richter*innen in Deutschland an die Glaubhaftmachung von Homosexualität anlegen. Diese sollen zusammenfassend im Schriftstück dargestellt werden. Möglich ist allerdings, dass kaum Entscheidungen gefunden werden können. Daher ist Aufgabe der Studierenden in diesem Projekt ebenso, einen Überblick über die zulässigen Kriterien bei der Überprüfung einer tatsächlichen oder zugeschriebenen sexuellen Orientierung zu erarbeiten. Solche Richtlinien können sich aus nationaler, unionsrechtlicher und internationaler Rechtsprechung ergeben. Dieser Überblick soll dem Queer Beratungsteam der Refugee Law Clinic bei ihrer Beratungsarbeit helfen. Ziel ist, den Berater*innen Textblöcke zur Verfügung zu stellen, die diese bei Widersprüchen und Klagen verwenden können.
Kooperationspartner_in: Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS)
Seit Januar 2015 existiert die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin (RIAS Berlin). Zusammen mit jüdischen und nichtjüdischen Organisationen hat RIAS Berlin ein berlinweites Meldenetzwerk für antisemitische Vorfälle aufgebaut. RIAS dokumentiert Fälle, wertet eigene Statistiken im Vergleich zu den amtlichen Statistiken zu politisch motivierter Kriminalität aus und unterstützt die Betroffenen.
Es soll herausgefunden werden, wie Berliner Gerichte und Staatsanwält*innen antisemitische Motivlagen in Strafverfahren tatsächlich berücksichtigen.
Die Studierenden der HLCMR werden auf Grundlage einer von RIAS entwickelten Bewertungsmatrix und mit Hilfe der Software MaxQda Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen die Berliner Polizei bei der Aufnahme der Anzeige/Einleitung von Ermittlungen ein antisemitisches Tatmotiv annimmt, auswerten.
Die Akten stellt RIAS zur Verfügung. Zunächst werden nur die Urteilsbegründungen ausgewertet. Im zweiten und dritten Schritt gegebenenfalls auch die Strafbefehle und Einstellungsbegründungen.
Hierbei soll ein besonderer Fokus auf die von Richter*innen und Staatsanwält*innen angewendeten Antisemitismus-Begriffe, die Berücksichtigung von § 46 Abs. 2 StGB, sowie die einschlägigen Vorgaben aus der RiSt-BV in dem jeweiligen Verfahren gelegt werden.
Kooperationspartner_in: Gesellschaft für Freiheitsrechte
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist eine juristische NGO mit Sitz in Berlin. Wir erstreiten Grundsatzurteile, die das deutsche und europäische Recht menschlicher und gerechter machen.
Von besonderer Bedeutung für unsere Arbeit sind dabei ihre drei Säulen:
- eine langfristige Strategie für die Grund- und Menschenrechte,
- die sorgsame Auswahl unserer Fälle im Lichte dieser Strategie und
- die richtigen Klägerinnen und Kläger.
Die strategische Prozessführung der GFF hat dabei einen klaren Fokus: Wir stärken die Freiheitsrechte gegen staatliche Verletzungen. Die GFF verteidigt beispielsweise die Privatsphäre, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit gegen unrechtmäßige Eingriffe. Zudem setzt sie sich für die Freiheit von Diskriminierung ein. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.
Im Rahmen ihres Praktikums werden die Studierenden aktuelle Polizeigesetzesnovellen (vermutlich Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) auf verdeckte Überwachungsmaßnahmen sowie besonders gravierende Eingriffsbefugnisse prüfen. Dazu gehören Online-Durchsuchungen, Quellen-TKÜ, Befugnisse zum Explosivmitteleinsatz und Daten-Analyse. Nur hier ist der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, ohne vorherigen Weg durch die Instanzen.
Auf Grundlage ihrer Analyse werden die Studierenden ggf. eine Verfassungsbeschwerde gegen die Gesetzesnovelle vorbereiten. Dazu werden sie Beschwerdeführer*innen im Bundesland nach vorgegebenem Profil suchen und einen Schriftsatz entwerfen, der unsere etablierte Argumentation auf die individuellen Kläger*innen und das Gesetz anwendet.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat als nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen die Aufgabe, zu Schutz und Förderung der Menschenrechte in Deutschland beizutragen. Es berät Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Darüber hinaus verbreitet es Informationen über Menschenrechte und stärkt die Zivilgesellschaft in der Nutzung nationaler und internationaler Instrumente zur Verwirklichung der Menschenrechte.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention wurde im Sommer 2015 am Institut eingerichtet. Ihre Aufgabe als unabhängige Stelle ist es, die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland zu beobachten und zu überwachen sowie an der Schnittstelle zwischen Gesetzgebung und der Lebenswirklichkeit von Kindern zu wirken.
Das Working Paper soll darauf abzielen, einen konkreten Gesetzesänderungsvorschlag für eine Verankerung von Besuchs- und Kontaktrechten von Kindern zu ihren inhaftierten Elternteilen zu formulieren und diesen substanziell zu begründen. Bisher gibt es ein solches Besuchs- und Kontaktrecht für Kinder nicht. Bei den Besuchszeiten in den Justizvollzugsgesetzen handelt es sich um ein Recht der Inhaftierten. Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention beabsichtigt, den zu erarbeiteten Formulierungsvorschlag im Rahmen der politikberatenden Tätigkeit zu verwenden
Projekte des 10. Zyklus (2018/2019)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Seit mehreren Jahren beschäftigt sich das ECCHR mit den Menschenrechtsfolgen des Pestizideinsatzes insbesondere im Globalen Süden und den Möglichkeiten des juristischen Vorgehens dagegen. So prangerte das ECCHR in einem Monitoring- Report 2015 etwa Doppelstandards beim Vertrieb von Pestiziden in Indien und Europa an. 2016 wurde eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen die Bayer Crop Science AG und die Bayer AG erstattet. Der Grund: Pestizid-Etiketten müssen Warnungen über Gesundheits- und Umweltrisiken enthalten. In Europa verkauft der Bayer-Konzern das giftige Produkt Nativo 75 WG mit der obligatorischen Warnung: „kann möglicherweise das ungeborene Leben schädigen“. Auf den nach Indien exportierten und dort erhältlichen Produkten fehlt diese Warnung.
Im Rahmen der Kooperation soll es nun darum gehen, die Möglichkeit strategischer Klagen gegen die negativen Folgen des Pestizideinsatzes und weitere Aspekte des Agribusiness auszuloten und sofern möglich, konkrete gemeinsame Projekte in diesem Bereich zu entwickeln.
Kooperationspartner_in: pro familia
In zwei Entscheidungen aus den Jahren 1975 und 1993 konstatierte das Bundesverfassungsgericht eine Austragungspflicht schwangerer Frauen und konstruierte somit eine Pflicht des Staates zum Schutz des Embryos gegen seine „Mutter“. Ein Schwangerschaftsabbruch kann in Deutschland demzufolge nur nach Maßgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetztes (SchKG) innerhalb der ersten drei Monate nach zwingend vorgeschriebener Beratung vollzogen werden. Dennoch gibt es Kliniken, die sich weigern, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, wobei sich leitendes Personal auf § 12 SchKG beruft. Demnach sei niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruchmitzuwirken.
Nun geht es darum, umfassend zu prüfen, ob diese Weigerung mit der Verfassung und mit menschenrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und ob Grund- und Menschenrechte Schwangerer betroffen sind.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro
Antiziganismus gehört zu den gesellschaftlich am tiefsten verankerten Formen rassistischer Vorurteile in Deutschland. Betroffen sind Sinti und Roma, sowie EU-Bürger_innen aus Rumänien und Bulgarien, denen unterstellt wird, in die deutschen Sozialsysteme einzuwandern. Derartige antiziganistische Vorurteile sind auch in staatlichen Institutionen verbreitet, was sich vor allem in Form von Racial Profiling bei Polizeieinsätzen, nachteiligen Entschediungen durch Sozialbehörden und unverhältnismäßigen Strafverfahren äußert.
Insbesondere zu Diskriminierungen in der Justiz gibt es bisher keine Fallerhebung, sodass es Ziel des Projekts ist, anhand von Urteilsrecherchen und Evaluation von Beratungsfällen einen Überblick über antiziganistische Stereotype in gerichtlichen Verfahren zu schaffen.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Ende 2018 wird die ADS ein Forschungsprojekt zum Schwerpunktthema des Vierten Gemeinsamen Berichts der ADS und der anderen Beauftragten des Bundes ausschreiben, das sich vor allem mit der Frage nach Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Betroffene bei Diskriminierung im Bereich private Dienstleistungen und Güter befassen soll. Im Rahmen des Projektes sollen die Studierenden zu zwei typischen Fallkonstellationen im Kontext von Diskriminierungen zuarbeiten:
1. Verweigerung oder Erschwerung der Eröffnung eines Basiskontos trotz bestehenden Anspruchs gemäß des Zahlungskontogesetzes (ZKG)
2. Sexualisierte und weitere Belästigungen von Arbeitnehmer_innen durch Kund_innen.
Kooperationspartner_in: Ban Ying
Die Koordinations- und Beratungsstelle von Ban Ying befasst sich mit Gewalterfahrungen von Frauen in der Migration. Häufige Probleme stellen sich hierbei in Zusammenhang mit § 25 Absatz 4 a Aufenthaltsgesetz, wonach Opfern von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und ausbeuterische Arbeit ein Aufenthaltstitel verliehen werden soll, sofern sie sich u.a. bereit erklären als Zeug_innen aussagen. In vielen Fällen wird Betroffenen jedoch trotz Aussagen bei der Polizei nur eine Duldung ausgestellt oder Informationen zur Aufnahme eines Verfahrens nicht mitgeteilt, sodass die Erteilung eines Aufenthalts nach § 25 Absatz 4a AufenthG Betroffenen praktisch verwehrt bleibt.
Um die aufenthaltsrechtliche Beratung und Rechtsdurchsetzung, sowie die Lobby- und Advocacy- Arbeit von Ban Ying zu unterstützen, soll im Rahmen der Kooperation ein Schriftstück entwickelt werden, in dem
- die rechtliche Lage dargestellt werden,
- die tatsächliche Lage dargestellt werden,
- konkrete Fälle vor dem Hintergrund der Rechtslage geprüft werden,
- Argumente für das aufenthaltsrechtliche Verfahren entwickelt werden.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle zur UN- Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Radikalisierungsprozesse mit unterschiedlichen ideologischen Hintergründen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen und auch bereits in Deutschland zu Anschlägen geführt. In den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten hierbei auch minderjährige Kinder. Der Umgang mit (vermeintlich) radikalisierten Kindern stellt staatliche Stellen jedoch vor signifikante Herausforderungen: Es handelt sich um ein neues Themenfeld, zu dem es nur wenig belastbare Grundlagenforschung gibt. Es besteht daher die Gefahr, dass menschenrechtliche Gewährleistungen nicht hinreichend Beachtung finden, denn auch bei der Radikalisierungsprävention ist es erforderlich, einschlägige Rechte von Kindern – wie beispielsweise das Recht auf Meinungsfreiheit, das Recht auf Religionsfreiheit oder das Recht auf Privatsphäre – zu respektieren und Kindern uneingeschränkt die Möglichkeit zur Resozialisierung anzubieten.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention möchte mit ihrer Arbeit in diesem Themenfeld einen Beitrag für den erforderlichen menschenrechtlichen Rahmen und die entsprechende Sensibilität leisten. In diesen Kontext fügt sich auch das Projekt der HLCMR ein.
Kooperationspartner_in: Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
Die Koordinierungsstelle Kinderrechte im Deutschen Kinderhilfswerk möchte gemeinsam mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) auf die Bedürfnisse von Kindern im Justizsystem und die noch vorhandenen Lücken aufmerksam machen. Ziel ist, die Umsetzung der Leitlinien des Europarates zur kindgerechten Justiz durch Analysen und Handlungsimpulse zu unterstützen.
Dazu fand bereits im Oktober 2017 eine Expert_innenkonsultation in Zusammenarbeit mit dem DIMR statt, gefolgt von einer Konferenz zum Thema kindgerechte Justiz im September 2018. Thematisch ging es um Barrieren für Kinder im Justizsystem, die Umsetzung ihres Rechts auf Partizipation und die Berücksichtigung ihrer Interessen im Justizsystem. Aufbauend auf diese Vorarbeiten steht nun im Fokus des Projektes die Frage, was für kindgerechte Informationen über das Justizsystem erhältlich sind. Als Ergebnis sollen konkrete Handlungsempfehlungen, die sich auf die Themen der multidisziplinären Vernetzung, der kindgerechten Informationen und der Fortbildung beziehen, an verschiedene Akteure – vor allem Richter_innen, Staatsanwält_innen – herausgegeben werden.
Kooperationspartner_in: Anlaufstelle Diskriminierungsstelle an Schulen (ADAS)
Eine erste Auswertungen der Diskriminierungsdaten aus der Beratungspraxis von ADAS zeigt, dass ein Großteil der Meldungen rassistische Diskriminierung, oftmals ausgehend von Schule bzw. Lehrkräften und pädagogischem Personal betrifft. Diskriminierung in Berliner Schulen anknüpfend an rassistische Zuschreibungen und Herkunft (Hautfarbe, Sprache, u.ä.) und/oder die Religion spielten bei 83% aller bei ADAS gemeldeten Diskriminierungen eine Rolle. Muslimische sowie als Muslim_innen wahrgenommene Schüler_innen und Eltern bildeten eine besonders häufig betroffene Gruppe.
Im Rahmen des Projekts sollen Studierenden nun eine rechtliche Einschätzung zu einigen typischen rassistischen Diskriminierungskonstellationen aus der Beratungspraxis erarbeiten – mit dem Ziel, eine rechtlich abgesicherte Argumentationsbasis für ADAS im Kontakt mit der Schulleitung, den Schulämtern und der Schulaufsicht zu entwickeln.
Kooperationspartner_in: RA Carsten Ilius
Die türkische Regierung versucht durch umfassende strafrechtliche Verfolgung linke und demokratische, insbesondere kurdische Oppositionelle einzuschüchtern und von weiterer politischer Tätigkeit abzuhalten. So wird regelmäßig von Art. 10 (Meinungsfreiheit) und Art. 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte politische Tätigkeit kriminalisiert. Damit sind vor allem kritische Journalist_innen oder politisch aktive Mitglieder der linken Oppositionspartei HDP ständig der Gefahr einer politisch motivierten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Derart gefährdete Persönen, bezüglich derer aber noch kein Strafverfahren in der Türkei bekannt geworden ist, haben oft Schwierigkeiten in der asylrechtlichen Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge den/die jeweilige Anhörer_in von der politischen Verfolgung, die ihnen droht zu überzeugen.
Daher soll es Aufgabe der Studierenden sein, in Kooperation mit Rechtsanwält_innen eine Definition der Gefahr politischer Verfolgung und Gefährdungsprofile für linke, insbesondere kurdische Oppositionelle aus der Türkei zu entwickeln.
Kooperationspartner_in: Schwulenberatung Berlin
LSBTI* erfahren in ihren Herkunftsländern oft Ausgrenzung, Stigmatisierung, Verfolgung, Gewalt, Kriminalisierung, Haft und/oder Folter bis hin zur Todesstrafe. Isoliert und oft traumatisiert sind sie mit Hoffnung auf Schutz und einem selbstbestimmten Leben nach Deutschland geflüchtet. Insofern hat die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete die Aufgabe, LSBTI* Geflüchtete zu identifizieren und ihre Bedarfe zu erkennen.
In dem Projekt soll untersucht werden, welche medizinischen/therapeutischen Leistungen während und nach dem Asylverfahren beansprucht werden können, welche Ansprüche hinsichtlich der Unterbringung bestehen und unter welchen Voraussetzungen Namens- und Personenstandsänderungen in Frage kommen.
Projekte des 9. Zyklus (2017/2018)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Seit 2011 arbeitet das ECCHR zu den Menschenrechtsverletzungen in der Colonia Dignidad und deren Kollaboration mit der Pinochet-Diktatur in Chile. Vorrangiges Ziel ist es, durch juristische Schritte in Deutschland die Aufarbeitung in Chile zu unterstützen. Die 1961 von dem Deutschen Paul Schäfer gegründete Colonia Dignidad war ein auslandsdeutsches, festungsartig ausgebautes Siedlungsareal in Chile. Gegner des Pinochet-Regimes (1973-1990) „verschwanden“ dort, wurden gefoltert und ermordet. Der ehemalige Arzt der Siedlung Hartmut Hopp war „rechte Hand“ des Gründers und Führers der Colonia Dignidad und er vertrat die Colonia Dignidad in äußeren Angelegenheiten. Am 14. August 2017 traf das Landgericht Krefeld die Entscheidung, dieses Urteil chilenischer Gerichte gegen Hopp in Deutschland zu vollstrecken.
In dem Projekt ging es darum, die deutschen Ermittlungsbehörden dazu anzuhalten, Hopps Rolle als Kontaktperson während der Militärdiktatur zu untersuchen, (straf-)rechtlich zu analysieren und gegebenenfalls auch gegen potentielle Mittäter in Deutschland vorzugehen.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V. (Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland) in Kooperation mit Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe Frauen gegen Gewalt e.V. (bff)
Im Zyklus 2016/2017 führten zwei Studierende der HLCMR (mit JUMEN und dem bff) Prozessbeobachtungen am Strafgericht in Alt-Moabit durch. Das Projekt im Zyklus 2017/2018 schloß an die dort gesammelten Erkenntnisse an.
Im Projekt wurde:
1. Anhand der existierenden Menschenrechtskonventionen identifiziert, was als Genderstereotype in der Justiz definiert wird und wie sie rechtlich eingeordnet werden.
2. Recherchiert, welche Verfahren auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, welche Anforderungen an deren Zulässigkeit bestehen und welche (praktischen) Vor- und Nachteile aus einer Perspektive strategischer Prozessführung mit den einzelnen Verfahren verbunden zu sein scheinen.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro
Um Kompetenzen zu rechtlichen Interventionsmöglichkeiten und Verweisberatung zu entwickeln, benötigten die Sozial- und Antidiskriminierungsberater*innen von Amaro Foro e.V. Grundlagen im Bereich des Straf- und Antidiskriminierungsrechts.
Das Praktikum fand im Rahmen der Projekte „Anlaufstelle für europäische Roma und nicht Roma“ sowie „Dokumentation antiziganistisch motivierten Vorfälle“ statt. Anhand der täglichen Beratungsfälle und der erfassten antiziganistischen Vorfälle wurde ein Beratungsleitfaden im Bereich Straf- und Antidiskriminierungsrecht erarbeitet, der nun innerhalb der Beratungsarbeit verwendet wird.
Kooperationspartner_in: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Das Projekt unterstützte das Vorhaben den Entwurf für ein Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) durch den Senat und ins Parlament zu bringen. Im Anschluss an den Zyklus 2016/2017, in dem zwei Studierende an der Erarbeitung des Entwurfs mitgewirkt haben, ging es im Zyklus 2017/2018 darum, die Stellungnahmen von Verbänden, Fraktionen und anderen Senatsverwaltungen zu sichten, auszuwerten und den Entwurf zu überarbeiten. Dies erfolgte in enger Abstimmung mit der Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS) und dem Leiter des Senatorenbüros Alexander Klose, bei dem das Praktikum stattfand.
Am Ende des Projekts stand ein kleiner „Kommentar“ zum LADG.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle zur UN- Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Mit dem Anstieg der Flüchtlingszahlen in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland erreichten die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention Berichte über Probleme bei der Ausstellung von Geburtsurkunden für in Deutschland geborene Kinder von geflüchteten Menschen. Haben die Eltern keine ausreichenden Identitätsnachweise, z.B. keine eigenen Geburtsurkunden, stellen die Standesämter für ihre neugeborenen Kinder keine Geburtsurkunden aus.
Im Rahmen der Kooperation mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention wurde von Studierenden ein Formulierungsvorschlag für Änderungen der bestehenden Vorschriften im PStG und in der PStV erstellt. Dafür erfolgte zunächst eine Auseinandersetzung mit dem Thema der Geburtenregistrierung und dem Personenstandsrecht, sowie der hier auftretenden Probleme in der Praxis. Sodann wurden konkrete Formulierungsvorschläge erarbeitet und gegeneinander abgewogen , die eine Verbesserung der aktuellen Situation zum Ziel hatten.
Kooperationspartner_in: Deutscher Juristinnenbund e.V.
„Frauen haben im Durchschnitt bessere Abiturnoten als Männer, schneiden aber im juristischen Examen signifikant schlechter ab. Warum das so ist, lässt sich schwer sagen. Die einen vermuten, es könnte daran liegen, dass Frauen im Abitur zu gut bewertet werden. Andere werfen die Frage auf, ob Frauen im Examen diskriminiert werden. In den aktuellen Diskussionen zur Reform der juristischen Ausbildung spielen diese Fragen bislang keine Rolle. Ein Blick auf Diskriminierung und Ungleichheiten fehlt. Es ist Zeit, dies zu ändern, um das Jurastudium diskriminierungsfrei und inklusiv zu gestalten.“ Was hier für das Thema Sexismus formuliert wird, lässt sich auf andere Diskriminierungsrealitäten übertragen, zum Beispiel auf Rassismus. Zudem äußern sich und wirken Diskriminierungsrealitäten oft intersektional.
Vor diesem Hintergrund war es die Aufgabe des Projektes Folgendes zu prüfen:
1. Lässt sich bei einem staatlich monopolisierten Ausbildungsgang wie dem Jurastudium ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Rechtsunterricht herleiten?
2. Welche juristischen Gegenargumente gibt es?
3. Welche Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt es?
Kooperationspartner_in: Berlin Postkolonial e.V.
Immer noch lagern in Deutschlands Universitäten und Museen, sowie in den Depots der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) zahlreiche Gebeine von Menschen aus ehemaligen europäischen, vor allem aber deutschen Kolonien. Diese human remains sind in der Regel zu anthropologisch- ethnologischen und „rassekundlichen Forschungszwecken“ nach Deutschland gebracht worden. Die „Beschaffung“ erfolgte auf unterschiedlichste Art und Weise (Erwerb von „Trophäenköpfen“, Grabraub, Abtransport der Gebeine von Verstorbenen und Getöteten, etc.). Zum Teil geschah dies im Auftrag staatlicher Museen und direkt über die kolonialen „Schutztruppen“.
Im Rahmen des Projekts wurde untersucht, inwiefern es im geltenden Völkerrecht Rückforderungsansprüche für menschliche Gebeinen gibt, die 1.) von den Source Communities (Herkunftsgesellschaften) und 2.) von Verwandten / Nachfahren einzelner persönlich identifizierbarer Toter (etwa des tansanischen Widerstandsführers Mangi Meli) gestellt werden können.
Kooperationspartner_in: Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.
Sowohl aus Perspektive inter*geschlechtlicher Menschen als auch aus Sicht menschenrechtlicher Gremien sind medizinisch unnötige Eingriffe an intergeschlechtlichen Säuglingen und Kindern ohne ausdrückliche und informierte Einwilligung unmenschliche Behandlungen und schädliche Praktiken, die beendet werden müssen.
In den letzten Jahren wurde vorrangig die Verantwortlichkeit der „behandelnden“ Ärzt_innen und von Eltern diskutiert, nicht aber die Frage aufgeworfen, ob Krankenkassen solche Eingriffe nicht übernehmen dürften und mithin für Leistungen verantwortlich sind, deren Kosten sie übernehmen. Diese Fragestellung wurde durch die Humboldt Law Clinic grund- und menschenrechtlich bearbeitet.
Die Ergebnisse der Expertise wurden bei dem Workshop zu den Lebenslagen inter*geschlechtlicher Menschen in Deutschland auf dem Paritätischen Verbandstag 2018 vorgestellt und diskutiert. In diesem Sinne war das Praktikum eingebettet in die Jahreskampagne „Mensch du hast Recht“ und den Verbandstag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zum Thema Menschenrechte.
Kooperationspartner_in: Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
Die Koordinierungsstelle Kinderrechte im Deutschen Kinderhilfswerk möchte gemeinsam mit der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) auf die Bedürfnisse von Kindern im Justizsystem und die noch vorhandenen Lücken aufmerksam machen – mit der Zielstellung, die Umsetzung der Leitlinien des Europarates zur kindgerechten Justiz durch Analysen und Handlungsimpulse zu unterstützen.
Die Koordinierungsstelle plante daher eine Konferenz zum Thema kindgerechte Justiz. Bei dieser Konferenz wurde die Situation der Kinder im Justizsystem in Deutschland vorgestellt und bestehende, kinderrechtlich begründbare Mängel diskutiert. Die Konferenz konzentrierte sich thematisch auf die Barrieren für Kinder im Justizsystem, die Umsetzung ihres Rechts auf Partizipation und die Berücksichtung ihrer Interessen im Justizsystem. Als Ergebnis wurden konkrete Handlungsempfehlungen an verschiedene Akteure herausgearbeitet.
Kooperationspartner*in: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG)
Projekte des 8. Zyklus (2016/2017)
Kooperationspartner_in: Anlaufstelle Antidiskriminierung und Diversity an Schulen (ADAS)
Das AGG gilt grundsätzlich nur zwischen Vertragspartner*innen. Doch Diskriminierungen finden auch durch Dritte statt. § 12 Abs. 4 AGG eröffnet einen weitergehenden Schutz. Umstritten und ungeklärt ist, inwieweit Arbeitgebende für eigene Organisations- und Interventionspflichtverletzungen nach § 12 AGG oder für nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zurechenbares Drittverhalten haften. Die §§ 19 ff. AGG enthalten gar keine Regelung zur Haftung Dritter oder für Dritte. Organisationspflichten z.B. von Vermieter*innen kennt der zivilrechtliche Teil des AGG nicht. In Betracht kommen hier nur die allgemeinen Zurechnungsvorschriften: eine Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten und damit eine Haftung nach § 280 BGB oder von deliktischen Organisationspflichten, die zum Schutz vor Benachteiligung durch Dritte eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen. In diesem Zusammenhang besteht in der Anwendung des AGG erhebliche Unsicherheit, welche Anspruchsgrundlagen und Zurechnungsregelungen gelten.
In diesem Projekt wurde ein Rechtsgutachten zu Anspruchsgrundlagen und Zurechnungsregelungen im Zusammenhang mit Dreieckskonstellationen nach dem AGG anhand von konkreten, gemeinsam mit der ADS auszuwählenden Fällen erstellt.
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Im Programmbereich “Business and Human Rights” geht es vor allem um die Suche nach juristischen Möglichkeiten, transnational operierende Unternehmen in ihren Heimatländern in Europa, Nordamerika usw. für ihre direkte oder indirekte Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen haftbar zu machen. Dabei kann es um Arbeitsrechte gehen, um Landraub, Gesundheitsschäden, Wasserverschmutzung, Vertreibung, oder auch um die gewaltsame Unterdrückung der sich wehrenden Betroffenen.
Im diesem Projekt ging es um deutsche und europäische Waffenexporte. Die Studierenden haben Verbindungen zu konkreten Menschenrechtsverletzungen ermittelt und nach straf- und verwaltungsrechtlichen oder sonstigen Möglichkeiten der Haftbarmachung gesucht.
Kooperationspartner_in: JUMEN e.V. (Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland) in Kooperation mit Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe Frauen gegen Gewalt e.V. (bff)
Im Sommer 2016 verabschiedete das deutsche Parlament eine grundsätzliche Reform des Sexualstrafrechts. Über das formal festgeschriebene Recht hinaus spielte und spielt in der Praxis die Fortwirkung von Vergewaltigungsmythen und kulturellen Stereotypen über „typisches“ weibliches und männliches Sexualverhalten sowie über „typisches“ Opferverhalten eine sehr große Rolle. Im Rahmen dieses Projekts wurde 1. auf empirischer Ebene untersucht, an welchen konkreten Momenten der Verfahren die Zugrundelegung von androzentrischen Deutungsmustern und Frauen diskriminierenden Stereotypen ein Problem darstellen (qualitative Interviews mit Praktiker_innen, Prozessbeobachtungen), und 2. rechtlich analysiert, ob und inwiefern sich Nebenkläger_innen in strafrechtlichen Verfahren (auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des CEDAW-Ausschusses und des EGMR) gegen die Reproduktion von Vergewaltigungsmythen und Frauen diskriminierenden Stereotypen zur Wehr setzen können. Je nach Ergebnis der Analyse sollte untersucht werden, ob es möglich ist, eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.
Kooperationspartner_in: Bundesgeschäftsstelle Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. (ISL)
Behinderte Migrant*innen und Asylsuchende gehören zu mehreren benachteiligten Gruppen, den Menschen mit Migrationshintergrund, Fluchterfahrung und aufenthaltsrechtlichem Sonderstatus und den behinderten Menschen. Dadurch sind sie von mehrdimensionaler Diskriminierung betroffen. Dafür gibt es verschiedene Ursachen: Stereotype und Vorurteile in der deutschen Bevölkerung, Informationsdefizite und rassistische, ableistische und sozialdarwinistische Diskurse. Es existieren aber auch rechtliche Benachteiligungen, die den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland widersprechen . Mit dem neuen Bundesteilhabegesetz sollen Leistungen der Eingliederungshilfe Asylsuchenden sogar ausdrücklich vorenthalten werden (§ 100 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen).
In dieser Arbeit wurden die diskriminierenden rechtlichen Bestimmungen, durch die die Menschenrechte behinderter Migrant*innen und Asylsuchender verletzt werden, überblicksmäßig zusammengestellt. Der Reformbedarf wurde mit möglichst konkreten Empfehlungen verdeutlicht.
Kooperationspartner_in: Transgender Europe (TGEU)
TGEU ́s work focuses on the representation of trans people and the advocacy of their human rights. Primarily, it addresses European institutions like the Council of Europe and the European Union and European states but also has a research project and cooperations on a global level.Currently, EU law covers trans people in the fields of employment, access to goods and services and as victims of crime and as asylum seekers. However, in many other areas trans peoples’ rights need to be enforced. Several measures could help to improve the situation of trans people living in Europe, such as the introduction of a EU Roadmap on LGBTI equality to strengthen equality as in other areas of discrimination or the adoption of an internal human rights strategy including a watchdog mechanism or the adoption of a comprehensive anti-discrimination legislation. This project focuses on a current legal problem concerning trans people’s human rights.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat als nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen die Aufgabe, zu Schutz und Förderung der Menschenrechte in Deutschland beizutragen. Dementsprechend berät es Politik und Zivilgesellschaft zu Fragen der menschenrechtlichen Verpflichtungen des deutschen Staates. Darüber hinaus betreibt und fördert das Institut Menschenrechtsbildung in Deutschland, verbreitet Informationen über Menschenrechte und stärkt die Zivilgesellschaft in der Nutzung nationaler und internationaler Verfahren zur Umsetzung und zum Schutz der Menschenrechte. Die Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention wurde im Sommer 2015 neu am Institut eingerichtet. Ihre Aufgabe als unabhängige Stelle ist es, die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland zu beobachten und zu überwachen und an der Schnittstelle zwischen Gesetzgebung und der Lebenswirklichkeit von Kindern zu wirken.
Kooperationspartner_in: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus
SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen haben sich in ihrem Berliner Koalitionsvertrag dazu bekannt, dass der Schutz der Grundrechte für sie in den kommenden fünf Jahren an oberster Stelle stehen wird. Ein Landesantidiskriminierungsgesetz, ein Beauftragter für die Berliner Polizei, die Reform des Verfassungsschutzes, das Verbot von Racial Profiling und die Rücknahme von Eingriffsbefugnissen sind nur einige konkrete Vorhaben, an deren Umsetzung sich dieser Anspruch der Koalition wird messen lassen müssen.
Aufgabe des Projekts war es, anhand ausgewählter Themen im Bereich der Innen- und Rechtspolitik zu untersuchen, welche Änderungen aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive erforderlich sind, welche Herausforderungen in der politischen und behördlichen Praxis bestehen und welche Schritte in den ersten sechs Monaten auf den Weg gebracht wurden.
Kooperationspartner_in: Amaro Foro
In diesem Projekt wurde ein Rechtsgutachten erstellt, das folgende Fragen umfasst:
- Welche Leistungen stehen EU-Bürger*innen, mit Kindern mit rechtmäßigem Wohnsitz in Deutschland, nach aktueller Rechtslage zu (Kindergeld, Kitagutschein etc.) je nach Freizügigkeitszweck1 im Kontext des Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und nach Art. 4 der Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit?
- Welche Voraussetzungen dürfen Behörden/Ämter für die Bearbeitung von Anträgen auf Familienleistungen von EU-Bürger*innen stellen?
- Ist die Einrichtung einer Extrafamilienkasse für EU-Bürger*innen Nürnberg rechtmäßig?
- Sind die Empfehlungen der von der Bundesregierung 2014 verabschiedeten Dokumente »Zwischenbericht des Staatssekretärsausschusses zu Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten« sowie der entsprechende Abschlussbericht rechtmäßig? Wenn nicht, wie kann rechtlich gegen sie vorgegangen werden? Mit welchen Ressourceneinsätzen und Erfolgsaussichten?
- Sind die geschilderten benachteiligenden Praktiken rechtswidrig? Wenn ja, wie kann rechtlich gegen sie vorgegangen werden?
Dabei wurden insbesondere geprüft: UN-Kinderrechtskonvention, EU-Recht, Grundgesetz (insbes. Art. 3 GG), § 33 c SGB I.
Projekte des 7. Zyklus (2015/2016)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Im Programmbereich „Business and Human Rights“ des ECCHR geht es vor allem um die Suche nach juristischen Möglichkeiten, transnational operierende Unternehmen in ihren Heimatländern in Europa, Nordamerika usw. für ihre direkte oder indirekte Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen haftbar zu machen. Dabei kann es um Arbeitsrechte gehen, um Landraub, Gesundheitsschäden, Wasserverschmutzung, Vertreibung, oder auch um die gewaltsame Unterdrückung der sich wehrenden Betroffenen.
In diesem Projekt ging es um die faktische Feminisierung der Textilindusterie in Bangladesch und um die (menschen-)rechtliche Bewertung dieses Phänomens unter Zugrundelegung (möglichst lokaler) feministischer Perspektiven.
Kooperationspartner_innen: Hirschfeld-Eddy-Stiftung und RA Dirk Siegfried
Ziel des Projektes war es, unter Anleitung von Sarah Kohrt und Dirk Siegfried die Diskussion um eine Neuformulierung der Yogyakarta- Prinzipien voranzubringen, in dem auf ihre Schwächen bezogen von Inter* hingewiesen wurde. Zuerst wurden die Erfahrungen von Inter* Personen zusammengetragen, aufgezeichnet und dargestellt, um zu verdeutlichen, inwieweit die Yogyakarta Prinzipien Inter* nicht mitgedacht haben.
Kooperationspartner_in: RA Carsten Ilius
Ziel des Projektes war es, die rechts(politisch) gebotenen Anforderungen an Kompetenzen und Pflichten einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle für die Polizeibehörden des Bundes / der Länder zu erarbeiten. Dazu zählen insbesondere Unabhängigkeit, Öffentlichkeit und Einbeziehung der Betroffenen. Dabei wurden auch die Erfahrungen in anderen europäischen Ländern, insbesondere dem Vereinigten Königreich, berücksichtigt.
Da der Kooperationspartner Carsten Ilius Nebenklagevertreter im NSU Prozess ist, wurde im Rahmen des Projekts zugleich die Möglichkeit gegeben, einen Einblick in dieses Gerichtsverfahren, insbesondere hinsichtlich der strukturell rassistischen Polizeiermittlungen zu nehmen.
Kooperationspartner_in: Monitoring-Stelle zur UN- Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Die Studierenden wurden aufgefordert auszumachen, in welchen der im Rechtsgutachten aufgezeigten Beschwerdewege es einen besonderen Informationsbedarf von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich des Zugangs zu dem jeweiligen Beschwerdeweg gibt.
Schließlich wurden dazu durch die Studierenden – in Zusammenarbeit mit einer Grafikagentur – „Erklär-Videos“ (oder andere kinder- und jugendgerechte Informationswege) entwickelt.
Diese Videos haben dann im Rahmen einer Konsultation mit verschiedenen Akteur_innen in diesem Feld am Ende des Projektes eine Verbreitung bei Multiplikator_innen in der Praxis erfahren und damit Kindern und Jugendlichen einen verbesserten Zugang zu vorhandenen Rechtswegen ermöglicht.
Kooperationspartner_in: Transgender Europe (TGEU)
TGEU´s work focuses on the representation of trans people and the advocacy of their human rights. Primarily, it addresses European institutions (p.e. the Council of Europe), but the general aim is to advance trans peoples’ rights not only in Europe, but globally.
Transgender children and minors are often target of violence, discrimination an stigmatization. On a regular basis they face unsettling challenges, particularly, during their school years, when trying to achieve legal gender recognition or when gaining acces to transrelated health services. The Convention on the Rights of a Child (UN-CRC) states child-specific rights (p.e. the freedom of expression, or the right of protection against the interference with their privacy) as well as obligations for member states to ensure these rights (p.e. measures to ensure protection and care as necessary for a child’s wellbeing).
The objective of this project was to point out the relevant UN-CRC rights and states‘ obligations for transgender minors as well as to demonstrate how these rights can actually be enforced and exercised.
Kooperationspartner_in: Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung und ambulante dienste e. V. in Berlin
Mit der 2001 erfolgten Zusammenfassung des Schwerbehinderten- und Rehabilitationsrechtes im SGB IX wurde eine gemeinsame rechtliche Grundlage für fast alle Leistungsbereiche der Rehabilitation und der Teilhabe geschaffen und zu einem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft weiterentwickelt. Durch das In Kraft treten der UN-Behindertenrechtskonvention haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch verändert.
Vor diesem Hintergrund wurden durch die Studierenden folgende Fragestellungen bearbeitet:
- Wenn auf der Ebene des Gemeinsames Bundesausschusses bzw. auf der Landesebene die Herstellung und ein Angebot barrierefreier Sozialleistungen nicht gewährleistet werden, lässt sich dann aus der UN-Behindertenrechtskonvention eine unmittelbare Verpflichtung des Staates für die Herstellung eines barrierefreien Gesundheitswesens ableiten? Was heißt das in der konkreten Problemlage für den Handlungsspielraum der verantwortlichen Leistungsträger?
- Wie kann unter den Rahmenbedingungen der UN-Behindertenrechtskonvention eine rechtliche Regelung zwischen der staatlichen Ebene und den Leistungsträgern in ihrer jeweiligen Struktur- und Fallverantwortung aussehen?
Kooperationspartner_in: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin
In der Rechtspolitik der Länder spielt der Strafvollzug eine wichtige Rolle. Dies in Berlin umso mehr als das Parlament im Zuge der Föderalismusreform im kommenden Jahr ein eigenes Strafvollzugsgesetz verabschieden wird. Aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive kritikwürdig ist dabei u.a. die Arbeitspflicht der Gefangenen und deren Recht sich gewerkschaftlich zu organisieren.
Im Bereich der Flüchtlingspolitik reicht die Spanne der Themen von der Art und Höhe der Leistungen für geflüchtete Menschen, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, über deren Unterbringung und medizinischen (Minimal)Versorgung bis zum Zugang zur Bildung, Stichwort Kita(pflicht).
Ziel des Projektes war es, auf die oben skizzierten Frage(n) eine grund- und menschenrechtlich fundierte Antwort etwa in Form eines Parlamentsantrags, eines Positionspapiers oder eine Argumentationshilfe zu entwickeln. Dabei wurden insbesondere auch auch die Situation in anderen (Bundes-)Ländern in den Blick genommen werden.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V.
Diplomat*innen genießen in Deutschland völkerrechtlich statuiert Immunität. Dies erschwert es Hausangestellten von Diplomat*innen, ihre Rechte gegen sie als Arbeitgeber*innen geltend zu machen. Kritik am Diplomat*innenstatus richtet sich vor allem gegen den Missbrauch diplomatischer Vorrechte im Zusammenhang mit der dienstlichen und privaten Teilnahme am Straßenverkehr, mit Diebstählen von Waren in Läden, Kaufhäusern und an Tankstellen, mit den Pflichten des Diplomat*innen als Arbeitgeber*innen hinsichtlich der privaten Hausangestellten. In den verschiedenen Ländern der EU und des Europarates haben Betroffene von Menschenhandel gegen die von der Immunität geschützten Diplomat*innen strafrechtliche Schritte eingereicht und teilweise die Prozesse gewonnen.
In dem Projekt wurden diese Urteile gesammelt und übersichtsartig zusammengestellt . Anhand der einzelnen Entscheidungsgründe wurde eine Übersicht erstellt, aus der sich ergibt, welche Imunitätsstufen die einzelnen Angeklagten hatten und wie das Verfahren ausging. Ziel des Projektes war es, einen Beratungsleitfaden zu entwickeln, der speziell auf die Klient*innen von Ban Ying zugeschnitten ist, um die Beratungsarbeit stärker strukturiert angehen zu können.
Das aus diesem Projekt entstandene Paper von Lara Sumski und Soraia Da Costa Batista in Kooperation mit Ban Ying e.V. – Koordinations- und Fachberatungsstelle gegen Menschenhandel wurde veröffentlicht und ist hier (PDF) abrufbar.
Betreut wurde das Paper vonseiten der HLCMR von Juana Remus und Karina Theurer.
Kooperationspartner_in: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Im Zuge der europäischen Integration, aber auch ökonomischer Krisen suchen Staatsbedienstete aus EU-Ländern zunehmend berufliche Perspektiven in Deutschland. Die Arbeitsmigration in deutsche Beamt_innenberufe wird jedoch bereits bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen durch ein bürokratisches Verfahren und eine ineffektive Umsetzung des EU-Rechts erschwert.
Die Studierenden wurden – in Abstimmung mit den beteiligten gewerkschaftlichen Rechtsschutzsekretär_innen vor Ort – in die Vorbereitung von strategisch bedeutsamen Rechtsbehelfen eingebunden. Abgesehen von Klageanlässen, die sich ohne weiteres Zutun ergeben werden, konnte dies auch die gezielte Konstruktion bestimmter Anträge an den Dienstherrn und die entsprechende vorherige Sachverhaltsklärung umfassen. Die Studierenden waren außerdem darin eingebunden, den rechtlichen und fachpolitischen Transfer in andere Gewerkschaftsgliederungen und an weitere gewerkschaftliche Rechtsschutzsekretär_innen sicher zu stellen, beispielsweise durch Artikel für Mitgliederzeitschriften und Blogbeiträge. Außerdem waren die Studierenden eingebunden, wenn es darum ging, rechtspolitische Forderungen zur systematischen Beseitigung von Diskriminierungen im Dienstrecht zu formulieren.
Kooperationspartner_in: Anlaufstelle Antidiskriminierung und Diversity an Schulen (ADAS) und RAin Hannah Bischof
Aufgabe der Studierenden war es, nach Auswertung der bei der Anlaufstelle sowie in den Clearing-Runden eingegangenen Beratungsfälle, einen rechtlichen Leitfaden für die schulische Beratungsarbeit zu erstellen. Dem Fokus der Anlaufstelle entsprechend wurde der Fokus dabei auf Diskriminierungen in der Schule gelegt. Dies machte es erforderlich, neben den im Grundgesetz verankerten Diskriminierungsschutz auch das Berliner Schulrecht in den Blick zu nehmen. Eine Kurzfassung dieses Leitfadens sollte dann auch für Betroffene als Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt werden.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsberatung Brandenburg bei der Opferperspektive e.V.
Der Bedarf an Unterstützung in Fällen von Diskriminierung ist überall in Deutschland hoch. In Brandenburg leben, im Vergleich zu anderen Bundesländern weniger Flüchtlinge, Migrant_innen und Menschen mit Migrationshintergrund und diese weit verstreut. Sie alle haben unterschiedliche Herkünfte und Geschichten. Was sie eint ist, dass sie oft vereinzelt in einem weißen mehrheitsdeutschen Umfeld leben und in vielen Bereichen ihres Lebens alltägliche, strukturelle und institutionelle rassistische (und mehrdimensionale) Diskriminierung erfahren.
Die Studierenden unterstützten die Beraterin in rechtlichen Fragestellungen und haben mehrere kurze Rechtsgutachten in diskriminierungsrelevanten Fragen erstellt.
Projekte des 6. Zyklus (2014/2015)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Es wurde gemeinsam mit dem ECCHR die deliktische Haftung von Unternehmen in verschiedenen Ländern geprüft, insbesondere die Frage, ob und wie menschenrechtliche Grundsätze ihren Ausdruck in der Auslegung und Anwendung deliktsrechtlicher Normen finden können.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG)
Schwerpunkt des Projekts war der § 9 Abs. 2 AGG. Danach soll das Diskriminierungsverbot wegen der Religion nicht das Recht von Religionsgemeinschaften und der ihnen zugeordneten Einrichtungen einschränken, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Basierend auf eine bereits im WiSe 2011/2012 an der Law Clinic durchgeführte materielle Prüfung der Rechtslage, war es Aufgabe der Studierenden, diese zu aktualisieren, zu ergänzen und für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung aufzubereiten. Dazu gehörten – in enger Abstimmung mit dem beteiligten Rechtsanwalt – auch verfahrensrechtliche und prozessstrategische Überlegungen.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin (ADNB) des Türkischen Bundes (TBB)
Zentrale Frage des Projekts war, wer von den Diskriminierungskategorien des § 1 AGG geschützt wird. Welche Kategorien/Merkmale sind symmetrisch und schützen sowohl marginalisierte Positionen als auch privilegierte Positionen und welche sind asymmetrisch? Ein besonderes Augenmerk galt den Merkmalen „Rasse und ethnische Herkunft“ und der Frage der „Deutschenfeindlichkeit“ sowie der Diskriminierung wegen regionaler Herkunft innerhalb Deutschlands als Diskriminierung nach dem AGG.
Außerdem erstellten die Studierenden für den TBB einen Parallelbericht zum Staatenbericht der Bundesrepublik beim UN-Antirassismus-Ausschuss.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
In dem Projekt wurde die vorhandene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Belästi-gung/sexuelle Belästigung seit in Kraft treten des AGG kritisch aufbereitet.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)
Aufgabe der Studierenden war es, eine Rechtssprechungsübersicht und -analyse der Fälle zu erstellen, in denen Menschen Assistenz nach dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus haben wollten und diese von einem ambulanten Pflegedienst erbracht wurde, sowie deren Bewertung im Lichte der UN-BRK und des Grundgesetzes.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Transgender Europe (TGEU)
In dem Projekt untersuchten die Studierenden die Rechtslage in Europa zu der Rolle der psychologischen Behandlung bei der Feststellung des Geschlechts von Trans*Personen. Das Projekt fand in englischer Sprache statt.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V.
Die Studierenden untersuchten, inwiefern der Opferschutz durch eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist gemäß § 59 Abs. 7 AufenthG für sich in Deutschland befindende Personen, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte als Betroffene von Menschenhandel identifiziert werden, gewährleistet wird.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner: Rechtsanwalt Carsten Ilius
Aufgabe der Studierenden war es zu prüfen, welche grund- und menschenrechtlichen Maßstäbe für den Einsatz von V-Personen bestehen und wie diese – angesichts ihres Versagens bei der Nicht-aufdeckung des NSU – weiterzuentwickeln sind. Dabei war – mit Blick auf die speziellen Einsatzbedingungen und die Erfahrungen in anderen Staaten – auch der Frage nachzugehen, welche Verbesserungen bei der Kontrolle dieser Ermittlungsmethoden erforderlich sind.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_innen: Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V., National Coalition Deutschland – Netzwerk für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e.V, Kindernothilfe e.V.
Das Ergebnis des Projektes zeigt am Beispiel des Zugangs zu Gesundheitsleistungen für begleitete Flüchtlingskinder in Deutschland, ob der Weg der Individualbeschwerde vor dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes oder der Gang zum EGMR Erfolg versprechender und wirksamer wäre.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: RAin Inken Stern
In enger Zusammenarbeit mit der Anwältin Inken Stern wurde ein Rechtsgutachten erstellt, ob trans* Frauen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung Elternrechte in ihrer geschlechtlichen Identität erhalten können und wenn ja, wie dies umgesetzt werden kann. Dabei wurde anhand der bisherigen Urteile des BVerfG der Schutzbereich der Eltern skizziert und unter Beachtung des Kindeswohl die Anerkennung als Elternteil im eigenen Geschlecht sowie die Eintragung als solches in die Geburtsurkunde unter der Beachtung des Kindeswohl diskutiert.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Projekte des 5. Zyklus (2013/2014)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Es wurde gemeinsam mit dem ECCHR und weiteren lokalen NGOs geprüft, wie gegen ein transnationales Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen vorgegangen werden kann.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) und iRights.info
Gemeinsam mit Teilnehmer_innen der Humboldt Law Clinic Internetrecht befassten sich die Studierenden mit rechtlichen Fragestellungen des Persönlichkeitsschutzes im Kontext von diskriminierenden Handlungen im Internet. Dabei wurde ein Leitfaden erstellt, der erklärt, wann rechtliche Ansprüche bestehen, und Möglichkeiten des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens aufzeigen. Weiterhin wurde ein Policy Paper zum rechtspolitischen Handlungsbedarf erstellt.
Kooperationspartner_in: Zentrale Frauenbeauftragte der Humboldt Universität zu Berlin
Thema dieses Projekts war die Untersuchung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes unter dem Aspekt der Geschlechter- und Familiengerechtigkeit. Es wurden Vorschläge erarbeitet, wie eine Revision aussehen könnte.
Kooperationspartner_in: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG)
Die Studierenden beschäftigten sich mit der diskriminierenden Polizeipraxis des Racial Profiling und den damit verbundenen Problemen in der Rechtsdurchsetzung und schlugen dem Kooperationpartner eine Prozessstrategie aus menschenrechtliche Perspektive vor.
Kooperationspartner_in: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)
Die Studierenden setzten sich mit den rechtlichen Anforderungen bezüglich des Zugangs zu Bildung und Arbeit für Menschen mit Behinderung im Kontext des AGG auseinander.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V.
Die Studentinnen untersuchten rechtlich, inwiefern für Gerichte bei beispielsweise arbeitsrechtlichen Klagen von Personen, die sich in Deutschland ohne Papiere aufhalten, Unterrichtungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde bestehen und ob diese Pflichten völker- und europarechtskonform sind.
Kooperationspartner_in: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Landesverband Berlin
Die Studierenden erstellten nach Auswertung der bisherigen Beratungsfälle der Antidiskriminierungsstelle einen rechtlichen Leitfaden für die Beratungsarbeit des Vereins. Der Fokus lag dabei auf Diskriminierungen wegen des Lebensalters und der Behinderung.
Kooperationspartner_in: Papatya – anonyme Kriseneinrichtung für junge Migrantinnen, Berlin und Rechtsanwältin Sonja Schlecht
Die Studentinnen befassten sich mit der rechtlichen Situation aus Deutschland verschleppter oder in Deutschland von der Verschleppung bedrohter Mädchen und Frauen.
Kooperationspartner_in: Deutsches Institut für Menschenrechte
Die Studierenden recherchierten, wer in Deutschland im Bereich sexualisierter Gewalt bereits von dem Mittel der Amicus Curiae-Stellungnahmen Gebrauch gemacht hat, befragten diese Personen und Organisationen und stellten deren Erfahrungen zusammen.
Kooperationspartner: Rechtsanwalt Carsten Ilius
Aufgabe der Studierenden war es, zu prüfen, welche Interventionsmöglichkeiten gegen strukturellen und institutionellen Rassismus auf Grundlage des geltenden Antidiskriminierungsrechts bestehen. Voraussetzung dafür war eine eingehende Begriffsklärung, die sozial- und rechtswissenschaftliche Wissensbestände zusammenführt.
Kooperationspartner_in: TransInterQueer e.V. (TrIQ) und Rechtsanwältin Barbara Wessel
Die Studierenden klärten in einem Gutachten, ob trans* Frauen und Männer unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung in ihrem rechtlichen Geschlecht Elternrechte erhalten können und wenn ja, wie dies umgesetzt werden kann.
Projekte des 4. Zyklus (2012/2013)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Die Studierenden erstellten auf der Grundlage von Zeugenaussagen und umfassender Recherchen im Internet ein Dossier über einen tatverdächtigen Kriegsverbrecher. Dieses Dossier wird im Bereich der Universellen Justiz / des Internationalen Strafrechts verwendet werden. Bei begründetem Interesse an diesem Dossier wenden Sie sich bitte an lawclinic@rewi.hu-berlin.de.
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Die Studierenden erarbeiteten eine OECD-Beschwerde zu einer nationalen Kontaktstelle, um die Einhaltung der OECD-Standards in Usbekistan im Rahmen der Baumwollernte und ein Tätigwerden der mit Baumwolle handelnden transnationalen Unternehmen einzufordern. Bei begründetem Interesse an der Beschwerde richten Sie sich bitte an lawclinic@rewi.hu-berlin.de.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung von Diskriminierungen ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vorgesehen, sondern es wird unter anderem die Möglichkeit gewährt, im Falle einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung oder Belästigung auf Schadensersatz und Entschädigung zu klagen (§§15, 21 AGG). Entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots ist daher eine angemessene Höhe der Entschädigung.
Die Studierenden führten Recherchen durch und entwickelten eine Tabelle mit begründeten Vorschlägen für Entschädigungszahlungen in unterschiedlichen Diskriminierungskonstellationen, die Gerichten in Zukunft als Leitlinie bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das AGG dienen könnte.
Kooperationspartner_in: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Die Studierenden untersuchten anhand eines Falles, wie sich die Autonomie der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV, Art. 9 i.V.m. Art. 11 EMRK) zu den Grund- und Menschenrechten der kirchlichen Mitarbeiter_innen, insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK), verhält und gaben Hinweise für die anwaltliche Praxis von Kündigungsschutzklagen.
Kooperationspartner_in: Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)
Die Studierenden erstellten ein Gutachten in Bezug auf das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Partner. Insbesondere wurde die unterschiedliche Rechtslage bei gleichgeschlechtlichen und bei gemischtgeschlechtlichen Partnern in verschiedenen Konstellationen der Adoption verglichen und erörtert.
Kooperationspartner_in: Rechte behinderter Menschen (rbm)
Die Studierenden untersuchten das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des AGG hin auf dessen Notwendigkeit, Wirksamkeit, Grenzen der Rechtfertigung nach § 20 AGG, Durchsetzung und Rechtsfolgen.
Kooperationspartner_in: Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V. (KuB)
Die Studierenden verfassten ein Rechtsgutachten zur Rechtmäßigkeit der Bleiberechtsregelungen im internationalen Vergleich und im Vergleich mit höherrangigem Recht sowie mit europarechtlichen Regelungen. Insbesondere wurde die Praxis der Kettenduldung untersucht und Vorschläge für ein menschenwürdiges Aufenthaltsrecht unterbreitet.
Kooperationspartner_in: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)
Die Studierenden untersuchten die deutsche Rechtslage bezüglich der Eingliederungshilfe behinderter Menschen und begründeten, warum diese einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden soll. Demnach ist die derzeit praktizierte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen mit der UN-Behindertenrechtskonvention unvereinbar und verstößt gegen die Verfassung.
Veröffentlichungen, Pressetermin und Verwendung vor Gericht
Das Rechtsgutachten von Behindertenorganisationen im Rahmen der aktuellen Kampagne für ein Gesetz zur Sozialen Teilhabe verwendet. Das Gutachten finden Sie hier (Working Paper Nr. 4, 2013); es wurde auch in der Zeitschrift Sozialrecht aktuell 2/2014 veröffentlicht.
Nun wurde das Gutachten beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung der Presse vorgestellt. Mehr dazu hier.
Zudem wurde es in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Stuttgart von den Kläger_innen verwendet.
Kooperationspartner_in: Intersexuelle Menschen e.V.
Nachdem der UN-Ausschuss viele der Eingriffe an intersexuell diagnostizierten Kindern zur Herstellung eines eindeutigen Geschlechts als Verstoß gegen die UN-Konvention gegen Folter (CAT) bewertet hat (Clinic-Projekt „Intersexualität“ im 1. Zyklus), stellt sich die Frage, ob und inwieweit Betroffene individuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können. Die Studierenden erstellten hierzu ein Rechtsgutachten und sprachen Empfehlungen für rechtliche Änderungen, dür die Politik und die medizinische Praxis aus.
Veröffentlichung in der Forum Recht und Konferenzbeitrag in London
Auf der Basis des Gutachtens erarbeiteten die Studentinnen zudem einen Aufsatz: In der Zeitschrift „Forum Recht“ 2/2014 analysieren und kritisieren Franziska Brachthäuser und Theresa Richartz unter dem Titel „Das Nicht-Geschlecht“ die zum 1.11.2013 in Kraft getretene Änderung des Personenstandsgesetzes. Im Juni 2014 konnten sie zudem in London auf der internationalen Konferenz „Gender and „the law“ – Limits, Contestations and Beyond“ ihre Arbeit vorstellen. Der Vortrag mit dem Titel „Intersexuality and Violence“ über den Umgang mit Intersexualität in Deutschland wurde mit großem Interesse angenommen.
Kooperationspartner_in: Zentrale Frauenbeauftragte der Humboldt Universität zu Berlin
Die Studierenden überprüften den § 59 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), welcher die Aufgaben der Frauenbeauftragten regelt, auf Änderungsbedarfe und Potentiale sowie die Möglichkeiten der darüber hinausgehenden Verankerung des Themas Gleichstellung im BerlHG. Sie verglichen verschiedene landesrechtliche Regelungen und erarbeiteten einen Gesetzesentwurf für eine Reform des § 59 BerlHG.
Kooperationspartner_innen: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) und Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP)
Racial Profiling (oder Ethnic Profiling) beschreibt die diskriminierende Verwendung von Zuschreibungen (wie Hautfarbe, ethnische/religiöse Zugehörigkeit, Herkunft oder Sprache) als Grundlage für die Erstellung von Verdächtigenprofilen, Identitätskontrollen und Durchsuchungen ohne konkretes Indiz durch die Polizei (oder Sicherheitspersonal). Die Studierenden untersuchten diese als eine Form von institutionalisiertem Rassismus bezeichnete Praxis. Sie listeten die Argumente der Behörden für eine solche Praxis auf, analysierten die landes- und bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen, erörterten die in den USA und Großbritannien diskutierten und erprobten Kontrollmaßnahmen und untersuchten die Übertragbarkeit dieser auf den deutschen Rechtsraum.
Veröffentlichung in der Juridikum
Auf der Basis des Gutachtens erarbeitete Sarah Lisa Washington einen Aufsatz, der in der Juridikum 1/2014 veröffentlicht wurde.
Projekte des 3. Zyklus (2011/2012)
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Die Studierenden untersuchten die Geltung der EMRK bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr und die Erfolgsaussichten von möglichen Klagen in konkreten Fällen.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Die Clinic vor dem US-Supreme Court
Ein Team der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte war an der Redaktion eines amicus curiae briefs beteiligt, der das Anliegen der Kläger_innen im Fall Kiobel v Dutch Petroleum vor dem US Supreme Court unterstützt.
In diesem Fall möchten nigerianische Kläger_innen das niederländische Unternehmen Shell für Beihilfe zu schweren Menschenrechtsverletzungen im Niger-Delta zur Rechenschaft ziehen. Sie berufen sich dabei auf das US-amerikanische Alien Torts Statute (ATS). Die Regierungen von Staaten wie Großbritannien, Dänemark und auch Deutschland hatten in Amicus Briefen die Zulässigkeit des Prozesses angezweifelt. Der Supreme Court setzte darauf hin ausnahmsweise eine zweite mündliche Verhandlung zur Frage an, ob U.S-amerikanische Gerichte für Menschenrechtsklagen zuständig sind, die keinen Bezug zum Staatsgebiet der USA aufweisen.
Am 17.4.2013 entschied der Supreme Court, dass eine extraterritoriale Anwendung des ATS in diesem Fall nicht möglich und somit die Zuständigkeit des Supreme Courts zu verneinen sei. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte des ATS und dem Wortlaut bestehe nach den Regeln der Gesetzesinterpretation eine Vermutung gegen eine extraterritoriale Anwendung.
Um diese Vermutung zu widerlegen, erfordere es ein erhebliches Maß an innerstaatlicher Wirkung. Die Voraussetzungen, um eine solche Wirkung zu bejahen, benannte der Supreme Court nicht. Die bloße Firmenpräsenz in den Vereinigten Staaten reiche jedenfalls nicht aus.
Ob die universelle Zuständigkeit eines Staates in Zivilsachen in die nationale Souveränität eines Drittstaates eingreife, verneinte der Supreme Court nicht. Allerdings stellte er fest, dass diese Gefahr grundsätzlich bestehe und sich auch deshalb Bedenken bezüglich einer extraterritorialen Anwendung des ATS ergäben.
Positiv zu bewerten ist ferner, dass der Supreme Court sich bezüglich der Frage, ob einem Unternehmen wie Shell eine menschenrechtliche Verantwortlichkeit zukommt, nicht äußerte und somit auch dies nicht verneinte.
Die Verhandlung kann in voller Länge hier nachgehört werden. Das Wortprotokoll der Verhandlung finden Sie hier. Einen genaueren Bericht zum Verhandlungsverlauf und weitere Informationen Verfahren finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: TransInterQueer e.V.
Nachdem das BVerfG das Erfordernis operativer Eingriffe für die Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, untersuchten die Studierenden Möglichkeiten für die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen Betroffener.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Die Studierenden entwickelten einen Leitfaden für außergerichtliche Einigungsverfahren der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Diskriminierungsfällen.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Open Society Justice Initiative (OSJI)
Die Studierende entwickelte eine Klagestrategie gegen die Segregation von Schulklassen aufgrund der Muttersprache bzw. der Ethnizität als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot.
Im Rahmen des Praktikums bei: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Das Versagen der deutschen Behörden bei der Aufdeckung der „NSU-Morde“ aufgrund rassistischer Stereotypen der Polizeibeamten gegen die Opfer hat zu Fragen nach institutionellem Rassismus geführt. Die Studierenden stellten ein Hintergrundpapier, das einen Überblick über die Debatte gibt und Empfehlungen zur Bekämpfung von institutionellem Rassismus ausspricht.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Landeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (LAKOF)
Seit dem Sommer 2011 schreibt das BerlHG für alle Berliner Hochschulen Satzungen zur Chancengleichheit vor. Die Studierenden entwickelten einen Entwurf, bei dem thematische Schwerpunkte auf struktureller und individueller Diskriminierung, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Mobbing und Stalking lagen.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.
Die Studierenden verfassten ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit des Einwilligungsvorbehaltes für Willenserklärungen betreuter Personen in § 1903 BGB mit der neuen UN-Behindertenrechtskonvention, das Reformbedarf insbesondere im Hinblick auf die konventionskonforme Ausgestaltung der Praxis attestiert.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Antidiskriminierungsbüro Sachsen (AdB)
Nachdem Tests des ADB-Sachsen 2011 ergeben hatten, dass sechs von elf Leipziger Diskotheken nicht-deutschen männlichen Testern den Eintritt verweigerten, erarbeiteten die Studierenden ein Gutachten, das dem Klägeranwalt in seinen Schadensersatzklagen wegen Diskriminierung zuarbeitet.
Das Gutachten finden Sie hier (Working Paper Nr. 3, 2013).
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Projekte des 2. Zyklus (2011)
Kooperationspartner_in: Schwulenberatung Berlin
Kooperationspartner_in: Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)
Die Studierenden untersuchten, welche Möglichkeiten das AGG, die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien und die Rechtsprechung des EuGH eröffnen, um das Menschenrecht auf Schutz vor Diskriminierung wegen der sexuellen Identität auch für Beschäftigte der Kirchen durchsetzen zu können.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Rechte behinderter Menschen gGmbH
Klage auf Vertragsabschluss
Die Studierenden bereiteten eine (erfolgreiche) Klage auf Abschluss eines Versicherungsvertrags vor, der sehbehinderten Menschen aus diskriminierenden Gründen verwehrt worden war. Des weiteren entwickelten sie eine Leitlinie für ähnliche Prozesse in anderen Konstellationen.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V.
Die Studierenden untersuchten, wie bei der Berechnung des Schmerzensgeldes für erlittene Diskriminierung die Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen ist, wenn etwa bei der Verweigerung des Zutritts zu einer Diskothek rassistische, sexistische und altersbezogene Diskriminierung zusammenwirken.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Projekte des 1. Zyklus (2010/2011)
Kooperationspartner_in: Verein Intersexuelle Menschen e.V.
Die Humboldt Law Clinic vor dem UN-Anti-Folterausschuss
Die Humboldt Law Clinic kann sich über einen großen Erfolg freuen: Mit einem sogenannten Parallelbericht konnte sie das Thema der medizinischen Behandlung intersexueller Menschen auf die Agenda des UN-Ausschusses gegen Folter setzen. Eine Delegation der Clinic und des Vereins Intersexuelle Menschen reiste im November 2011 nach Genf, um den Bericht dem Ausschuss vorzustellen. Den Parallelbericht in deutscher Sprache finden Sie hier.
Im Sommer 2012 waren die Humboldt Law Clinic und der Verein Intersexuelle Menschen e.V. auch an der Erstellung eines Parallelberichts im Rahmen des zweiten Universal Periodic Review 2013 beteiligt. Der UPR ist ein Berichtsverfahren des UN-Menschenrechtsrats, dem Hauptforum der UNO-Staaten im Bereich Menschenrechte, dem Deutschland 2013 zum zweiten Mal einen universellen Bericht vorzulegen hat.
Die Expertin Juana Remus unterstützte des Projekt durch intensive fachliche Betreuung.
Eine Kurzbeschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier. Einen ausführlichen Projektbericht mit Fotos und Links finden Sie auf dieser Unterseite.
Kooperationspartnerin_in: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
Die Studierenden erarbeiteten einen Leitfaden für potentielle Kläger_innen und deren Anwält_innen vor dem Afrikanischen Gerichtshof der Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR), dem Rechtsprechungsorgan der Afrikanischen Union. Besonderes Augenmerk lag auf dem Zulässigkeitskriterium der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Amnesty International (AI)
Die Studierenden erarbeiteten ein Hintergrundpapier zur Frage, wie bei der Vergabe von sogenannten Hermes-Bürgschaften zur Absicherung von Investitionen deutscher Unternehmen im Ausland die Einhaltung der Menschenrechte gesichert werden kann.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Die Studierenden untersuchten die Aussichten einer Klage nach § 6 UWG gegen das Textil-Unternehmen „KiK“. Wesentliche Frage war, ob es unlauteren Wettbewerb darstellt, wenn das Unternehmen mit einem Verhaltenskodex über die Arbeitsbedingungen in Zulieferbetrieben wirbt, den es nicht einhält.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: Ban Ying e.V. und Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Die Studierenden entwickelten eine Rechtsprechungsdatenbank mit Fällen zum Menschenhandel aus dem nationalen und internationalen Bereich. Darüber hinaus wurden die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe sowie die wichtigsten Ergebnisse der Recherche für die Datenbank in einem wissenschaftlichen Paper zusammengefasst.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
Kooperationspartner_in: European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)
Die Clinic vor dem UN-Sicherheitsrat
Die Studierenden unterstützten Bemühungen, Individuen von den sogenannten UN-Terrorlisten zu streichen und analysierten einen Vorschlag von „like-minded states“ auf seine Vereinbarkeit mit der EMRK. Ihre Ergebnisse wurden von einem Vertreter des ECCHR bei der Lobby-Arbeit im UN-Sicherheitsrat eingesetzt.
Eine Beschreibung des Projektinhalts und der Ergebnisse finden Sie hier.
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